Subsidiaritätsprinzip (Europa)
Durch das mit dem Vertrag von Maastricht (1993) eingeführte Subsidiaritätsprinzip wird die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Sühneverfahren
Bei Beleidigungen ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Sühneverfahren durchzuführen. Dieses außergerichtliche Vergleichsverfahren soll der Aussöhnung der Parteien dienen. Es ist von den Gemeinden durchzuführen, in der die Kontrahenten ihren Wohnsitz haben.
Transportverschlüsselung
Transportverschlüsselung (z. B. mit TLS) ist eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung. Am Beispiel der E-Mail wird der Inhalt bei der Übermittlung
zwischen dem Absender und seinem E-Mail-Anbieter sowie
zwischen zwei E-Mail-Anbietern untereinander und
zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger
verschlüsselt. Beim E-Mail-Anbieter werden die Daten entschlüsselt, insbesondere zur Überprüfung auf Viren.
Tourismusmarketing
Das Tourismusmarketing verfolgt das Ziel der Steigerung der Ankünfte und Übernachtungen auswärtiger Gäste. Vielerorts ist der Tourismus bereits ein herausragender Wirtschaftszweig, andernorts versucht man diesen daher stark auszuweiten. Dafür wird die Kernfrage nach potenziellen Zielgruppen und realisierbaren Angeboten vertieft. Wesentliche Zielgruppen sind private Urlaubsreisende und Geschäftsreisende (umfasst auch Tagungen und Kongresse). Die wichtigsten Kooperationspartner/Beteiligten im Tourismusmarketing sind die Leistungsträger vor Ort (gastgewerbliche Betriebe, Veranstalter, Veranstaltungsorte und Dienstleister, aber auch deren Zulieferer) sowie die Verkehrsträger und Organisatoren (Reise- und Kongressveranstalter) in den Inlands- und Auslandsmärkten.
Trading-down-Prozess
Beschreibung des Strukturwandels, den ein Geschäftszentrum vom florierenden Handelsstandort zum trostlosen Standort mit hoher Leerstandsquote und Dauerleerständen durchlebt. Der Prozess vollzieht sich in der Regel in Form einer Negativspirale die mit Umsatzrückgängen und Unternehmensverlagerungen beginnt und über sinkende Investitionen sowie Attraktivitätsverlust zu weiteren Umsatzrückgängen und teilweise flächendeckenden Geschäftsschließungen führt.
Träger öffentlicher Belange
Geregelt in § 4 BauGB sowie in § 4a BauGB. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Verfahrensschritte bei der Bauleitplanung. In aller Regel wird die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 gleichzeitig mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sie stellt auch das sog. „Monitoring“ im Rahmen der Umweltprüfung dar. Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind von der Gemeinde in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine strikte Bindung an die Forderungen existiert aber nur, falls dies das Gesetz vorsieht.
Überörtliche Aufgaben
Die Erledigung der überörtlichen Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet aller kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis beziehen, erfolgt durch den Landkreis.
Die Erledigung der Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet aller Landkreise und kreisfreien Städte im Bezirk beziehen, erfolgt durch den Bezirk.
Übertragener Wirkungskreis
Vom Staat den Kommunen übertragene Aufgaben zur Erledigung an Stelle des Staates. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises unterliegen der Fachaufsicht (fachliche Weisungen der zuständigen Staatsbehörden möglich).
Umlagekraft
Die Umlagekraft ist der Bemessungsmaßstab für die Erhebung der Kreis- und Bezirksumlagen. Sie wird aus der Summe der Steuerkraft der Gemeinden und 80 v. H. der Gemeindeschlüsselzuweisungen des Vorjahres ermittelt. 2020 errechnet sich die Umlagekraft aus der Steuerkraft 2020 (= Steuereinnahmen 2018) und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen 2019.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Die Gemeinden sind an dieser Steuer indirekt über den allgemeinen Steuerverbund und seit 1998 direkt als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Kommunen für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bzw. über die Zuweisungen zum Familienleistungsausgleich (Einbeziehung des Kindergelds in das Einkommensteuerrecht) beteiligt.
Umweltbericht
Geregelt in § 2 Abs. 4 BauGB. Der Umweltbericht ist Teil der Umweltprüfung, die grundsätzlich bei allen Bauleitplänen durchgeführt werden muss. Im Umweltbericht werden die in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Durch die Verpflichtung, eine Umweltprüfung durchzuführen und insbesondere einen Umweltbericht zu erarbeiten, wird die materielle Bedeutung der Umweltbelange aber nicht verändert. Kein Umweltbericht ist im vereinfachten Verfahren des §13 BauGB und im beschleunigten Verfahren des § 13a und § 13b BauGB erforderlich.
Umweltschutz
Querschnittsaufgabe für Staat und Kommunen, beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz und Abfallwirtschaft.
Unbundeling
Unter unbundeling versteht man die strikte Trennung von Netz und Betrieb in einem Stromkonzern. Damit sollte im Zuge der Liberalisierung mehr Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucher gesichert werden.
Urbanes Gebiet
Geregelt in § 6a BauNVO. Das urbane Gebiet (MU) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Urbane Gebiete dienen – ähnlich wie Mischgebiete – dem Wohnen, aber auch der Unterbringung von Gewebebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Anders als beim Mischgebiet muss aber die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.
Veränderungssperre
Geregelt in § 14 BauGB. Die Veränderungssperre ist eine gemeindliche Satzung und sichert eine Planungsabsicht der Gemeinde ab. Sie kann erlassen werden, wenn die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst hat und ein hinreichend konkretes Planungskonzept erkennbar ist. Liegt eine Veränderungssperre vor, sind grundsätzlich alle Vorhaben gesperrt, die der gemeindlichen Planungsabsicht zuwiderlaufen. Die Veränderungssperre gilt grundsätzlich zwei Jahre; sie kann um ein weiteres Jahr und bei Vorliegen besonderer Umstände sogar um ein viertes Jahr verlängert werden.
Vereinfachtes Verfahren
Geregelt in § 13 BauGB. Das vereinfachte Verfahren kann zur Anwendung kommen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans