De-Mail
De-Mail ist ein Kommunikationsmittel zur sicheren, vertraulichen und (meist) nachweisbaren Kommunikation im Internet im Sinne von § 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz. De-Mail beruht auf der E-Mail-Technik, ist aber als „geschlossenes“ System vom E-Mail-Verkehr getrennt. De-Mail wird von privaten De-Mail-Providern angeboten, die sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik akkreditieren müssen.
Digitalisierung
Überführung von der analogen in die digitale Form, wie etwa beim ersetzenden Scannen. Im weiteren Sinne steht Digitalisierung für einen umfassenden Prozess intelligenter Vernetzung und die damit zusammenhängenden Veränderungen.
Die drei Staatsgewalten
Legislative = Gesetzgebung; Exekutive = Verwaltung; Judikative = Rechtsprechung
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)
Der europäische Begriff für die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
Direktionsrecht
Direktionsrecht ist das Recht des Dienstvorgesetzten, Beschäftigten verbindliche Anweisungen zu Art und Umfang ihrer Dienstleistungen zu geben.
Disziplinargewalt
Disziplinargewalt ist das Recht des Disziplinarvorgesetzten, Ahndungsmaßnahmen gegen Beamte auf der Grundlage des Disziplinarrechts zu verhängen.
Dokumentenmanagementsystem (DMS)
Ein DMS ist ein System zur Verwaltung und Archivierung von elektronischen Dokumenten. Dokumentenmanagementsysteme kommen im Rahmen der elektronischen Aktenführung zum Einsatz und ermöglichen z. B. die Versionierung von Dokumenten.
Dorfgebiet
Geregelt in § 5 BauNVO. Das Dorfgebiet (MD) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Die Festsetzung eines so strukturierten Dorfgebiets „auf der grünen Wiese“ dürfte kaum denkbar sein. Ein Dorfgebiet sollte nur dann festgesetzt werden, wenn – ggf. unter Einbeziehung bereits vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb des Geltungsbereichs – eine echte Durchmischung der in der Zweckbestimmung genannten Nutzungen erfolgt.
Doppik
Die doppelte kommunale Buchführung – Doppik – arbeitet mit dem Finanzhaushalt, dem Ergebnishaushalt und der Bilanz. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (KommHV-Doppik). Die Doppik ordnet die Erträge und Aufwendungen (einschl. Abschreibungen und Rechnungsabgrenzungen) dem Ergebnishaushalt zu. Dieser ist das Planungsinstrument des doppischen Haushaltsrechts. Der Finanzhaushalt beinhaltet alle Einzahlungen und Auszahlungen und stellt die Veränderung des Geldvermögens dar. Die Bilanz enthält die Darstellung von Vermögen und Schulden und wird nur im Jahresabschluss als Ist-Rechnung geführt.
E-Government
Zielgerichteter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
E-Government-Pakt
Der E-Government-Pakt regelt seit 2002 die Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Bayern und den Kommunalen Spitzenverbänden im Bereich des E-Government.
E-Government-Gesetze
Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene. Ziel ist es, Hindernisse für durchgängig elektronisches Verwalten zu beseitigen und Anreize für die Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Behördendiensten zu schaffen.
E-Government-Portal
Plattform zur Bündelung von Online-Verwaltungsleistungen, die neben antragsbezogenen Informationen auch Transaktionen (z.B. Antragstellung, E-Payment von Gebühren, Bekanntgabe Bescheid) ermöglicht.
Ehrenamtliches Engagement
Ehrenamtliche Tätigkeit und ehrenamtliches (bürgerschaftliches) Engagement: Zu unterscheiden ist zwischen dem Ehrenamt, zu dem die Kommunal(wahl)gesetze verpflichten (z. B. Mitglied eines kommunalen Organs oder eines Wahlvorstandes), und der freiwilligen ehrenamtlichen Mitarbeit z. B. im sozialen oder kulturellen Bereich.
Eigenbetrieb
Eigenbetriebe sind kommunale Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Kommunalverwaltung als organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Sie sind als Sondervermögen weitgehend haushaltsrechtlich verselbständigt. Der Eigenbetrieb wird durch eigenständige Organe (Werkleitung, Werkausschuss) verwaltet.
Eigener Wirkungskreis
Die Kommunen als ursprüngliche Gebietskörperschaften erfüllen eigene und übertragene Aufgaben. Im eigenen Wirkungskreis sind das die Aufgaben, die unmittelbar dem Selbstverwaltungskern der der Kommunen entspringen, wie Feuerschutz, Erwachsenenbildung, Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht und Elektrizität. Vgl. Art. 83, Art. 11 II BV; Art. 7 BayGO. Natürlich sind die Kommunen dabei an Gesetz und Recht gebunden, verfügen aber über Ermessensspielräume, und unterliegen „nur“ der Rechtsaufsicht. Vgl. Art. 109 BayGO.
Eigengesellschaft
Eigengesellschaft sind kommunale Unternehmen, die in Rechtsformen des Privatrechts betrieben werden und bei denen die Kommune alle Anteile hält.
Einbeziehungssatzung
Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mit der Einbeziehungssatzung kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Damit ist die baurechtsbegründende Aufnahme einer Außenbereichsfläche in den Innenbereich möglich.
Einfacher Bebauungsplan
Geregelt in § 30 Abs. 3 BauGB. Einem einfachen Bebauungsplan fehlt mindestens eine Festsetzung des § 30 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, dass der einfache Bebauungsplan für sich allein kein Baurecht im planungsrechtlichen Sinn enthält, sondern dass dort, wo er nicht regelt auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB zurückgegriffen werden muss. Bedeutung hat der einfache Bebauungsplan vor allem in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, bei denen die Gemeinde nur einen ganz bestimmten Bereich regeln – z. B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden begrenzen – will.
Einfügungsgebot
Geregelt in § 34 Abs. 1 BauGB. Das Einfügungsgebot ist das zentrale Instrument zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich. Vorhaben müssen sich dabei nach