Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz Dirnberger
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783782506281
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      Geschlossenes Netzwerk für staatliche Behörden und angeschlossene Kommunen.

      Zentrale Identifizierungs-Komponente des Freistaats Bayern, über die die daran angebundenen Verwaltungsleistungen von Bund, Land und Kommunen genutzt werden können (Prinzip: „Ein Konto für alles“). Der Freistaat Bayern stellt die BayernID den Kommunen dauerhaft betriebskostenfrei zur Verfügung.

      Zentrales E-Government-Portal der Bayerischen Staatsregierung (ehemals „Verwaltungsservice Bayern“ und „Bayerischer Behördenwegweiser“). Das Portal enthält u. a. Informationen über die Kontaktdaten von Behörden, Verwaltungsleistungen und ermöglicht deren elektronische Inanspruchnahme.

      Geregelt in § 1 Abs. 2, § 8 ff. BauGB. Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan in der Gemeinde. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich mit Normenkontrolle nach § 47 VwGO anfechtbar. Man unterscheidet den qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 und den einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

      Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen sind Leistungen aus dem Finanzausgleich (Art. 11 BayFAG). Bedarfszuweisungen werden gewährt, wenn der Ausgleich des Haushalts einer Kommune nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere bei hohen Gewerbesteuerausfällen, sowie zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen. Stabilisierungshilfen bei einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 5 % und bei besonderen Struktur- und Finanzproblemen für bis zu 5 Jahre bei gleichzeitiger Haushaltskonsolidierung (Hilfe zur Selbsthilfe).

      Geregelt in § 31 Abs. 2 BauGB. Von zwingenden Vorschriften eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

      –

      Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

      –

      die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

      –

      die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

      und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

      Verwaltungsdienstleistungen, die von den Behörden in elektronischer Form über das Internet, z. B. über Behördenwebsites oder E-Government-Portale für den Nutzer zum Abruf bereitgestellt werden. In Bayern in Art. 4 BayEGovG geregelt.

      Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben u.a. die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu überwachen und den Verantwortlichen hinsichtlich seiner datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterrichten und zu beraten (Art. 37 bis 39 DSGVO).

      Beiträge dienen dazu, den Investitionsaufwand einer öffentlichen Einrichtung ganz oder teilweise zu decken. Die Beitragspflicht trifft denjenigen Grundstückseigentümer, der die Möglichkeit hat, Vorteile aus einer solchen Anlage zu ziehen. Beiträge werden insbesondere zur Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für den Ausbau von Ortsstraßen und für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben.

      Benchmarking ist eine Maßnahme der Verwaltungsreform, bei der vergleichende Untersuchungen über die Erfüllung einzelner Aufgaben zwischen Kommunen oder Einrichtungen innerhalb einer Kommune angestellt werden. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen lassen sich Aussagen und Empfehlungen zu Wirtschaftlichkeit und Effizienz kommunalen Handelns treffen.

      Geregelt in § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Bebauungspläne der Innenentwicklung zur Anwendung kommen. Das sind Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren entsprechend, so dass insbesondere kein Umweltbericht erstellt werden muss. Darüber hinaus sind die Bebauungspläne vom Entwicklungsgebot befreit und sie dürfen – bis zu einer gewissen Größenordnung – auch ohne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen aufgestellt werden.

      Der Beschluss als EU-Rechtsakt ist in allen Teilen für den Adressaten verbindlich. Adressaten eines Beschlusses können sowohl die Mitgliedstaaten als auch natürliche und juristische Personen sein. Er ist mit einem Verwaltungsakt vergleichbar.

      Die Beschränkte Ausschreibung ist eine Verfahrensart im Vergabewesen. Sie gibt es in zwei Varianten: Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert die Kommune eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Nach der Eignungsprüfung fordert die Kommune mehrere geeignete Bewerber auf, ein Angebot in Textform abzugeben; sie kann dabei die Zahl der aufgeforderten Bewerber begrenzen. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert die Kommune ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben.

      Postfach für den elektronischen Rechtsverkehr, das von Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) zur Übermittlung und zum Empfang elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg verwendet werden kann.

      Geregelt in § 4a BauNVO. Das besondere Wohngebiet (WB) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dieser Typus kommt nur in bereits überwiegend bebauten Bereichen in Frage, die – wie die Vorschrift regelt – aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete haben gerade in kleineren Gemeinden kaum Bedeutung erlangt.

      Bei plebiszitären Entscheidungen ist in vielen Einzelgesetzen in der Regel ein sogenanntes Beteiligungsquorum vorgesehen. Das heißt, eine bestimmte Anzahl der wahlberechtigten Bevölkerung muss sich schriftlich hinter ein Begehren stellen z. B. beim Bürgerbegehren nach Art. 18a BayGO bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern mind. 10 % der wahlberechtigten Bevölkerung. Auch beim später anschließenden Bürgerentscheid ist ein Beteiligungsquorum notwendig, u. a. bei Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern müssen mind. 20 % der Wahlberechtigten sich für einen Bürgerentscheid aussprechen.

      Über §