Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz Dirnberger
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783782506281
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rel="nofollow" href="#ulink_c3fea88d-67fc-5bf1-9900-66e6f6ddef27">Ordnungspolitische Aushöhlung der Selbstverwaltung

       8.2 Wählerbindung durch Finanzentlastung zu Lasten der Kommunen

       8.3 Bewusste Umgehung der Konnexität

       9. Biodiversität

      Teil 1ABC der kommunalen Praxis

      Ist ein Zweig der gewerblichen Wirtschaft. Im öffentlichen Bereich meint man damit vor allem alles, was die Verwertung, Vermeidung, Reduzierung und Entsorgung von gewerblichem häuslichem und industriellem Abfall betrifft. Ziele der Abfallwirtschaft sind in dieser Reihenfolge: Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung, Abfallverwertung, Abfallbehandlung und Abfallablagerung.

      Abgaben sind hoheitlich auferlegte Lasten, die in Geld vom Bürger zu erbringen sind. Im Wesentlichen sind das Steuern, Beiträge und Gebühren.

      Ablauforganisation sind die Regelungen zur Abfolge bestimmter Arbeitsabläufe.

      Geregelt in Art. 6 BayBO. Abstandsflächen sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Sie sollen dazu dienen, dass Gebäude einen bestimmten Mindestabstand voneinander einhalten, damit sie insbesondere hinreichend belichtet, besonnt und belüftet werden können, damit ein ausreichender Brandabstand gewährleistet ist und damit auch ein hinreichender „Sozialabstand“ sichergestellt wird. Am ehesten kann man sich Abstandsflächen als abgeklappte Außenwände vorstellen. Abstandsflächen müssen prinzipiell auf dem Baugrundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken.

      Neben Gebäuden müssen auch andere baulichen Anlagen Abstandsflächen einhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gemeint sind hier beispielsweise Mauern oder Einfriedungen.

      Im Detail sind die Regelungen der Bayerischen Bauordnung über die Abstandsflächen extrem kompliziert. Äußerst vereinfacht gilt, dass die Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H beträgt, mindestens jedoch 3 m, wobei H für die Wandhöhe steht. Nach Wahl des Bauherrn reicht aber für zwei Außenwände eines Gebäudes die halbe Abstandsfläche, wenn diese Außenwände nicht länger sind als 16 m (sog. 16 m-Privileg). In Kerngebieten und urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,5 H, mindestens 3 m und in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens 3 m. Ausnahmen von der Pflicht, Abstandsflächen einhalten zu müssen, gibt es beispielsweise für Garagen oder für andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn sie bestimmte Größenbegrenzungen nicht überschreiten (sehr grob: 9 m Wandlänge und 3 m Wandhöhe).

      Grundsätzlich verfügt die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen über einen breiten planerischen Bewertungsspielraum, der von den Gerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Die Abwägungsfehlerlehre der Rechtsprechung kennt dabei vier Varianten von Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Planung führen:

      Abwägungsausfall: Eine (sachgerechte) Abwägung findet überhaupt nicht statt.

      Abwägungsdefizit: In die Abwägung werden Belange nicht eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.

      Abwägungsfehleinschätzung: Die Gemeinde verkennt die Bedeutung der betroffenen Belange.

      Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde nimmt den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vor, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

      Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen.

      Der Bau von Abwasserbeseitigungsanlagen wird durch Beiträge und durch Zuschüsse aus dem Kraftfahrzeugsteuerverbund finanziert. Der Betrieb wird durch Gebühren finanziert.

      Die Vereinten Nationen haben 1992 in Rio de Janeiro ein umfassendes Nachhaltigkeitsprogramm für das 21. Jahrhundert beschlossen. Die dort niedergelegten Leitlinien haben viele Kommunen zum Anlass genommen eigene, bürgerorientierte Prozesse zu starten und kommunalbezogene Entwicklungsgrundsätze und Ziele zu beschliessen, die im Rahmen des eigenen Handelns Berücksichtigung finden sollen. Vgl. Teil 4 1.5.4.

      Unter einem Steuerverbund versteht man die Beteiligung der Kommunen mit einem bestimmten Prozentsatz an bestimmten staatlichen Einnahmen. Beim allgemeinen Steuerverbund sind die Kommunen an den Einnahmen des Landes aus der Einkommen- und Lohnsteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuerumlage abzüglich der Leistungen im Länderfinanzausgleich beteiligt. Dieser Anteil beträgt in Bayern 12,75 %. Aus dem allgemeinen Steuerverbund werden in erster Linie die Schlüsselzuweisungen finanziert.

      Geregelt in § 4 BauGB. Das allgemeine Wohngebiet ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, aber auch bestimmte andere, das Wohnen nicht störende Nutzungen werden durch die Vorschrift zugelassen.

      Im Altersteilzeitgesetz finden sich Regelungen über die Regelung der Arbeitszeit im Übergang zur Rente. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit bei angepasster Bezahlung eine gewisse Zeit vor Renteneintritt nur mehr mit reduzierter Arbeitszeit zu arbeiten oder im Blockmodell eine gewisse Zeit voll zu arbeiten, und dann bis zum Renteneintritt bei Bezahlung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Vgl. Teil 4 3.4.2.

      Das Gesetz zur interkommunalen Zusammenarbeit in Bayern, KommZG sieht in Art. 4, 5 die Arbeitsgemeinschaft als Kooperationsform vor. Das ist die lockerste, formalisierte Art der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit.

      Geregelt in § 1 ff. BauNVO. In den §§ 2 bis 11 BauNVO werden dabei insbesondere die von der BauNVO für den Bebauungsplan zur Verfügung gestellten Baugebietstypen beschrieben. Die Gemeinde kann diese Typen unverändert festsetzen, aber auch im Rahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Ein Baugebietserfindungsrecht steht ihr aber grundsätzlich – mit Ausnahme der Sondergebiete – nicht zu.

      Aufbauorganisation ist der Aufbau im Sinne der Gliederung einer Behörde.

      Als Aufgabendelegation bezeichnet man die Übertragung von Aufgaben