Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz Dirnberger
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783782506281
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das Passwesen eigentlich eine Bundesangelegenheit. Der Bund hat die damit verbundene Verwaltungsarbeit aber an die Kommunen delegiert (= übertragen). Auch der Bürgermeister und die Kollegialorgane können eigene Aufgaben delegieren, Art. 39, 43 BayGO.

      Rechtsverhältnisse, insbesondere Verträge können auf unterschiedliche Weise beendet werden. Zum Beispiel durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (= mit oder ohne Frist). Ein Vertrag, der in der Regel zwischen zwei Vertragspartnern besteht kann aber durch diese Parteien auch mit einem weiteren Vertrag, einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Diese Form der Vertragsbeendigung ist vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverträgen häufig. Vgl. Teil 4 3.4.4.

      Aufsichtsbehörden nennt man die gesetzlich dazu benannten Kontrollbehörden. Die Rechts- und Fachaufsicht über kreisangehörige Kommunen führt das staatliche Landratsamt. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Kommunen führen die Bezirksregierungen, die Rechtsaufsicht über die Bezirke das Staatsministerium des Innern. Vgl. Teil 4 5.7.1.

      Geregelt in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss ist gleichsam der Startschuss für jede Bauleitplanung. Er ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist insbesondere Voraussetzung für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder für den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.

      Basisdienst des Freistaats Bayern, über den Formulare für die Nutzer zentral bereitgestellt werden. Das Ausfüllen der Formulare wird unterstützt (z.B. Plausibilitätsprüfung der Benutzereingaben) und die eingegebenen Daten können elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden.

      Geregelt in § 31 Abs. 1 BauGB. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Setzt die Gemeinde beispielsweise ein allgemeines Wohngebiet fest, sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungen – etwa Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder Tankstellen – ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

      Geregelt in § 35 BauGB. Der Außenbereich ist einer der drei planungsrechtlichen Bereiche (Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, Außenbereich, Innenbereich). Er stellt die Auffangkategorie bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Einzelbauvorhaben dar. Außenbereich ist damit jede Fläche, die nicht qualifiziert überplant ist und keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört. Damit zählen auch Flächen innerhalb einer Splittersiedlung, der die Ortsteileigenschaft fehlt, zum Außenbereich.

      Jeder Gemeinderat hat die Möglichkeit, beschließende und nicht beschließende Ausschüsse zu bilden (Art. 32 BayGO). Dabei handelt es sich um ein verkleinertes Gremium, das dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen zu entsprechen hat. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Ebene der Landkreise und Bezirke.

      Der AdR ist ein 1994 eingerichtetes Beratungsorgan der EU, das aus 353 regional und lokal gewählten Vertretern besteht, die auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. Durch die Abgabe von Stellungnahmen bringt der AdR den Standpunkt der Regionen und Kommunen in den EU-Rechtsetzungsprozess ein. Die Kommission und der Rat müssen den AdR in Bereichen anhören, die lokale und regionale Interessen unmittelbar betreffen. Der Ausschuss kann auch auf eigene Initiative Stellung nehmen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden ihm mehr Rechte zugestanden, wie z. B. bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ein Klagerecht vor dem EuGH. Deutschland hat 24 Sitze im AdR, davon jedoch nur drei kommunale.

      authega ist ein datenschutzgerechter Authentifizierungsdienst, der auf Basis der ELSTER-Technologie entwickelt wurde. authega wurde 2017 in Bayern als weiteres sicheres Verfahren zum elektronischen Schriftformersatz zugelassen.

      Echtheit, Überprüfbarkeit und Vertrauenswürdigkeit einer behaupteten Eigenschaft, z. B. der Identität einer Person.

      Die Überprüfung einer behaupteten Eigenschaft. → Authentizität

      Verfahren, bei denen die gesammelten personenbezogenen Daten automatisiert (maschinell) nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden.

      Gestaltung von Informationstechnik so, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne zusätzliche Hilfen genutzt werden können.

      Elektronische Verwaltungsinfrastrukturen, die der Freistaat Bayern zur behördenübergreifenden Nutzung bereitstellt (Art. 8 Abs. 2 BayEGovG).

      Geregelt in § 23 Abs. 3 BauNVO. Die Baugrenze ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Lediglich ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden.

      Geregelt in § 1 ff. BauGB. Die Bauleitpläne sind die planerischen Instrumente zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit. Man unterscheidet den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Die wesentlichen inhaltlichen Bindungen der Bauleitpläne sind in § 1 Abs. 3 bis Abs. 7 BauGB sowie in § 1a BauGB enthalten.

      Geregelt in § 23 Abs. 2 BauNVO. Die Baulinie ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Lediglich ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden.

      Geregelt in § 21 Abs. 1 BauNVO. Die Baumassenzahl ist eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bedeutung hat die BMZ vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten.

      Die Baunutzungsverordnung enthält wichtige Instrumente zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gilt ganz regelmäßig nicht aus sich selbst heraus, sondern die darin enthaltenen Regelungsinstrumente werden durch Festsetzung in den Bebauungsplan gleichsam inkorporiert.

      Geregelt in § 22 BauNVO. Man unterscheidet die offene, die geschlossene und die atypische Bauweise. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand. Im Bebauungsplan kann auch eine atypische Bauweise festgesetzt, also z. B. bestimmt