Lebensmittel
- | Das Trinkwasser ist verunreinigt (BGH 59, 304). |
- | Der Verdacht, Hasenfleisch sei von Salmonellen verseucht, ist nicht zu widerlegen (BGH 52, 51; NJW 72, 1462; 89, 218; 2017, 1666). |
Kunstwerke und Antiquitäten (dazu Wertenbruch NJW 2004, 1977)
- | Das Ölgemälde wird Jakob I (Isaaksohn) Ruisdael zugeschrieben, stammt aber von Jakob S (Salomonsohn) Ruisdael (RG 135, 339). |
- | Entgegen fachmännischer Expertise stammt das Stillleben nicht von Alexej Jawlensky, sondern von unbekannter Hand (BGH 63, 369). |
- | Das angeblich „ca. 150 Jahre altes Biedermeier-Zimmer“ wurde erst Anfang des 20. Jahrhunderts hergestellt (OLG Frankfurt NJW 82, 651). |
- | Die angeblich 200 Jahre alte Standuhr ist kein Original, sondern aus vielen Teilen später zusammengebaut (OLG Hamm NJW 87, 1028). |
Andere Sachen
- | Verpackungsmängel sind Sachmängel, wenn die Verpackung die Ware haltbar machen, schützen oder als Originalverpackung kennzeichnen soll (BGH 66, 208; 87, 88). |
- | Der Ebersamen für die Besamung von Zuchtsauen darf nicht mit einem gefährlichen Virus befallen sein (BGH NJW 2017, 2817). |
- | Die angeblich „fabrikneue“ Maschine entpuppt sich als Ausstellungsstück (OLG Hamm MDR 83, 576). |
Tiere (Wertenbruch NJW 2012, 2065: Besonderheiten des Tierkaufs; Lüdicke NJW 2020, 2840: Pferdekauf).
- | Der Hundewelpe leidet anlagebedingt an einer Fehlstellung des Sprunggelenks (BGH NJW 2005, 2852). |
- | Das Reitpferd laboriert an einer Augenentzündung (BGH NJW 2006, 988). |
- | Das klinisch unauffällige Reitpferd ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es von der „physiologischen Norm“ abweicht und der Markt darauf mit Preisabschlägen reagiert (BGH NJW 2007, 1351; 2020, 389). Auch ist ein Röntgenbefund für sich allein noch kein Sachmangel, solange das Dressurpferd bei Gefahrübergang weder krank ist noch bereits den Keim einer Krankheit in sich trägt (BGH NJW 2018, 150; 2020, 389; 2020, 2879). |
Marktstörungen, sinkende Nachfrage, Kursverfall und Modewechsel machen eine intakte Sache noch nicht mangelhaft. Der Mangel liegt nie im Wert oder Preis der Sache, sondern immer nur in einer wertbildenden Eigenschaft[222].
5.3 Die Werbeaussage
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Der gewöhnliche Verwendungszweck und die berechtigte Käufererwartung werden nach § 434 I 3 auch durch Eigenschaften der Kaufsache bestimmt, die der Verkäufer, Importeur oder Hersteller (§ 4 I, II ProdHaftG) selbst oder durch Gehilfen öffentlich verkündet hat, entweder in der Werbung oder zur besonderen Kennzeichnung[223]. Die Werbung oder Kennzeichnung muss aber konkrete Eigenschaften der Ware ansprechen. Allgemeine Werbesprüche genügen nicht. Den Fachhändler hat die Rechtsprechung schon nach altem Recht beim Wort genommen, wenn er seine Ware besonders angepriesen hatte[224].
Beispiel
Der Käufer erwirbt für 750.000 Euro ein Wohnhaus. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist vertraglich ausgeschlossen. Im Verkaufsexposé des Maklers, den der Verkäufer mit der Vermittlung beauftragt hat, heißt es, die Errichtung von 2-3 Pferdeboxen auf dem hinteren Teil des Grundstücks sei erlaubt. An diesen Pferdeboxen ist der Käufer, wie dem Verkäufer bekannt ist, stark interessiert. Die Pferdeboxen sind jedoch baurechtlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig, und der Verkäufer weiß es. Der Käufer erklärt nach §§ 437 Nr. 2, 323 zu Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Grundstück nach § 434 I 3 mangelhaft ist. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 nicht berufen, denn er hat den Mangel arglistig verschwiegen (BGH NJW 2019, 2380).
§ 434 I 3 hat drei Ausnahmen („… es sei denn, dass …“), die den Verkäufer entlasten: Entweder kannte der Verkäufer die Werbeaussage nicht und musste sie auch nicht kennen, oder sie war beim Kaufabschluss bereits korrigiert, oder sie konnte den Kaufabschluss nicht beeinflussen, weil der Käufer sie nicht kannte oder ihr nicht glaubte. Die Chance, dass der Verkäufer sich erfolgreich entlaste, ist gering, denn er muss durchweg negative Tatsachen beweisen.
6. Die fehlerhafte Montage
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Zwei weitere Sachmängel beschreibt § 434 II: Der Verkäufer montiert die Kaufsache fehlerhaft (S. 1)[225] oder liefert dem Käufer eine fehlerhafte Montageanleitung, die den Käufer zur fehlerhaften Montage verleitet (S. 2)[226]. Entweder hat der Verkäufer die Montage vertraglich versprochen, oder die Kaufsache ist dazu bestimmt, vom Käufer montiert zu werden.
Beispiele
- | Der Verkäufer soll die Waschmaschine nicht nur liefern, sondern auch anschließen. |
- | Der Verkäufer soll das Gerät nur liefern, aber mit Montageanleitung, damit der Käufer selbst es anschließe. |
Stets setzt § 434 II einen Kaufvertrag voraus. Werkvertragsrecht gilt erst, wenn die Montage den Schwerpunkt des Vertrags bildet[227].
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Die mangelhafte Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanweisung fällt nicht unter § 434 II, macht aber die Kaufsache dann mangelhaft, wenn sie die Gefahr einer Sachbeschädigung heraufbeschwört[228].
7. Die Falschlieferung und der Mengenfehler
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§ 434 III behandelt sowohl die Falschlieferung als auch die Mindermenge ausnahmslos als Sachmängel.
Liefert der Verkäufer ein anderes als das verkaufte Stück, etwa einen anderen als den verkauften Gebrauchtwagen, den es nur einmal gibt, hat der Käufer gemäß § 433 I oder § 439 I nach wie vor Anspruch auf Lieferung des richtigen Gebrauchtwagens[229]. Kann oder will der Verkäufer diesen Wagen nicht liefern, hat der Käufer die Rechte aus § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
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Liefert der Verkäufer aus einer anderen Gattung, beispielsweise Sommerweizen statt des verkauften Winterweizens, hat der Käufer nach § 439 I nur Anspruch auf eine Ersatzlieferung aus der richtigen Gattung, denn eine andere Mängelbeseitigung ist nicht möglich.
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Eine Mindermenge liefert der Verkäufer dann, wenn er dem Käufer nur einen Teil der verkauften Sache oder nur eine Teilmenge der verkauften Gattungsware