Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Kurt Schellhammer
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811456495
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sondern kann sich nach § 280 I 2 oder § 311a II 2 von der Schadensersatzpflicht durch den Nachweis entlasten, dass er den Sachmangel nicht zu vertreten habe oder nicht habe kennen müssen. Aber auch heute noch kann der Verkäufer eine Sacheigenschaft derart zusichern, dass er für ihr Fehlen bedingungslos einstehen wolle und haftet dann aus seiner Garantie nach § 443 oder § 276 I ohne die Möglichkeit, sich zu entlasten[210].

      Keine Vertragserklärung sondern nur eine „Wissenserklärung“ ist der Hinweis des Verkäufers, Mängel seien ihm nicht bekannt[211], ebenso der Vermerk: „Unfallschäden Vorbesitzer Nein“[212]. Keine Beschaffenheits-, sondern eine Kostenzusage ist die Erklärung des Grundstücksverkäufers, die Erschließungskosten seien im Kaufpreis enthalten[213].

      5.1 Der subjektive Verwendungszweck

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      Nach § 434 I 2 ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung taugt. Damit übernimmt das neue Recht den subjektiven Fehlerbegriff des alten Rechts, der auf den Verwendungszweck abstellt und danach fragt, als was und wofür die Sache ge- und verkauft sei[214]. Die Antwort liegt beispielsweise in der Bezeichnung der Kaufsache als „Bauplatz“, „Bauerwartungsland“, „Ackerland“ oder als

      „Neuwagen“, „Gebrauchtwagen“ oder „Unfallwagen zum Ausschlachten“. Aussagekräftig ist auch die Höhe des Kaufpreises, weil ein Bauplatz sehr viel mehr kostet als ein Acker und ein fahrtüchtiger Gebrauchtwagen mehr als ein Autowrack[215].

      § 434 I 2 und § 434 I 3 regeln nicht die vertragliche, sondern die gesetzliche Mängelhaftung[216].

      5.2 Die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung

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      Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ gemäß § 434 I 2 Nr. 1 ist weniger als die „vereinbarte Beschaffenheit“, aber mehr als die Erwartung, die der Käufer insgeheim hegt.

       Vertraglich vorausgesetzt ist eine bestimmte Verwendung der Kaufsache erst dann, wenn Verkäufer und Käufer sie bei Kaufabschluss übereinstimmend erwarten [217] .

      Schutzwürdig ist nur die vertraglich berechtigte Käufererwartung. Was der Käufer insgeheim erwartet, ist unerheblich[218]. Dass er die Kaufsache nicht so verwenden kann, wie er es sich insgeheim gewünscht hat, ist sein typisches Käuferrisiko, das er nur durch die Einigung über einen gemeinsamen Verwendungszweck auf den Verkäufer abwälzen kann[219].

      Fehlt ein besonderer Kaufzweck, wie bei den Alltags-Käufen zwischen Händler und Verbraucher oder zwischen Hersteller und Händler, muss die Kaufsache nach § 434 I 2 Nr. 2 wenigstens zum gewöhnlichen Gebrauch taugen. Gewöhnlich ist derjenige Gebrauch, dem eine Sache dieser Art: ein Buch, Fahrrad, Fernseher oder Computer nach der Verkehrsanschauung allgemein dient. Auch eine seinerzeit fehlerfrei hergestellte Sache kann später, wenn sie als gesundheitsschädlich beurteilt wird, mangelhaft werden[220].

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      Sachmängel sind nur folgenschwere Abweichungen, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindern[221]. Der Wert wird bestimmt durch die wertbildenden Faktoren wie Alter, Zustand, Brauchbarkeit oder Echtheit. Die Wertminderung muss in der Sache selbst, zumindest in ihrer Aufmachung oder Verpackung liegen.

      Beispiele

       Grundstücke

- Hausschwamm und Trockenfäule im Wohnhaus (BGH MDR 78, 1009), Asbest im Wohnhaus (BGH NJW 2009, 2120), Hausbockbefall (BGH NJW 2015, 468); Schimmel im Keller eines alten Hauses (BGH NJW 2012, 2793) und Feuchtigkeitsschäden in einem alten Bauernhaus (BGH NJW 2018, 1954) gefährden die Bausubstanz.
- Das Wohngrundstück wird von gifthaltigem Grundwasser durchflossen (BGH NJW 2013, 1671: Altlast) oder wurde früher als Klärschlammbecken genutzt; der Altlastenverdacht ist ein Sachmangel, der keiner weiteren Begründung bedarf (BGH NJW 2018, 389).
- Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eines Wohnhauses sind ungesichert (BGH NJW 2011, 2128).
- Der „Bauplatz“ ist nach öffentlichem Baurecht nicht oder nur beschränkt bebaubar (BGH 67, 134; 96, 385; 98, 100; NJW 79, 2200; 92, 1384).
- Der Trockenspeicher oder Keller wurde ohne die erforderliche Baugenehmigung in Wohnraum umgebaut (BGH 114, 260; NJW 87, 2511; 2013, 2182: Gefahr eines baurechtlichen Nutzungsverbots; ob eine Baugenehmigung erforderlich war, muss das Gericht im Mängelprozess selbst klären).
- Nicht schon der geringe Mietertrag (BGH NJW 80, 1456) oder die geplante Bebauung des Nachbargrundstücks mit Asylantenbaracken (OLG Karlsruhe NJW 91, 2494).

       Kraftfahrzeuge


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- Der „Neuwagen“ hat einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler (BGH NJW 71, 1795), die Kupplungsüberhitzungsanzeige einen Softwarefehler (BGH NJW 2019, 292).
- Der Neuwagen verbraucht viel mehr Benzin, als nach Werksangaben zu erwarten ist (BGH 132, 55: Mehrverbrauch 13 %; NJW 97, 2590: unerheblich Mehrverbrauch unter 10 %).
- Der Gebrauchtwagen hatte einen Unfall, mögen die Schäden auch einwandfrei behoben sein (BGH NJW 83, 2242; 2008, 53; 2013, 1733: anfänglicher unverbesserlicher Sachmangel). Ausgenommen sind nur Bagatellschäden, die einen vernünftigen Käufer nicht vom Erwerb abhalten (BGH NJW 2008, 53; 2008, 1517).
- Durch Montage nicht zugelassener Felgen erlischt die Betriebserlaubnis, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden (BGH NJW 2020, 1287).
- Der VW-Dieselmotor stößt dank einer verborgenen Abschaltvorrichtung im Straßenverkehr mehr Abgase aus als beim Probelauf in der Werkstatt (BGH NJW 2019, 1133; 2020, 1962: zu § 826 BGB)!
- Nicht das Alter des Neuwagens, der bis zu einem Jahr auf Halde stand (BGH NJW 80, 1097; 2004, 160);
- nicht die Kurzzulassung eines unbenutzten Neuwagens auf den Händler (BGH NJW 2005, 1422);
- nicht der normale Verschleiß eines Gebrauchtwagens (BGH NJW 2006, 434: Turboladerdefekt nach 197 000 km; NJW 2008, 53: Bagatellschäden);
- nicht der längere Stillstand eines älteren Gebrauchtwagens (BGH NJW 2009, 1588);
- nicht die fehlende Herstellergarantie beim LKW-Kauf (BGH 132, 320);
- nicht, wenn der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt (BGH NJW 2009, 2056: Dieselpartikelfilter);