4.2 Das Bruchteilseigentum
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Miteigentum ist stets Bruchteilseigentum nach § 1008, wenn nicht die gemeinschaftliche Sache zum Sondervermögen einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG), einer Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft gehört, denn diese drei Gesamthandsgemeinschaften – und mehr gibt es nicht – sind gewissermaßen die exotischen Ausnahmen.
Jeder Miteigentümer hat nach § 1008 einen rechnerischen Bruchteil (1/2, 1/5, 1/132) der gemeinschaftlichen Sache zu Eigen, über den er frei verfügen kann, ohne die anderen fragen zu müssen. Dies freut auch seine Gläubiger, die den Miteigentumsanteil nach § 857 ZPO pfänden und verwerten können.
Die Sache selbst können nur alle Miteigentümer gemeinsam übereignen oder belasten. § 1009 I erlaubt eine Belastung der Sache auch zu Gunsten eines Miteigentümers. Und nach § 1009 II kann das gemeinschaftliche Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks und ebenso ein anderes Grundstück zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks belastet werden, auch wenn das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Miteigentum erwirbt man mit anderen zusammen vom Alleineigentümer oder allein von einem Miteigentümer durch rechtsgeschäftliche Übereignung nach §§ 873, 925, 929 ff. Gesetzliche Erwerbsgründe sind nach §§ 947, 948 die Verbindung und die Vermischung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer (RN 1293 ff.).
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Nach § 1011 kann jeder Miteigentümer die dinglichen Ansprüche auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Sache nach § 985, auf Beseitigung einer Eigentumsstörung nach § 1004 I 1 und auf Unterlassung künftiger Eigentumsstörungen nach § 1004 I 2 für sich allein erheben und einklagen[39] mit einer kleinen, aber wichtigen Einschränkung: Herausgabe der Sache kann der einzelne Miteigentümer entsprechend § 986 I 2 nur an alle Miteigentümer verlangen, es sei denn, die anderen wollen oder können die Sache nicht mehr übernehmen oder seien mit einer Herausgabe an den allein klagenden Miteigentümer einverstanden[40]. Gleiches gilt für Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf die gemeinschaftliche Sache[41].
Nach § 1011 klagt der einzelne Miteigentümer sein eigenes Sonderrecht, nicht in Prozessstandschaft das gemeinschaftliche Eigentum ein[42], denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf die anderen Miteigentümer[43], und ohne Rechtskrafterstreckung gibt es auch keine Prozessstandschaft[44].
Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 hat der Miteigentümer auch gegen andere Miteigentümer, die ihm den (Mit)Besitz entziehen oder sein Miteigentum stören. § 866 beschränkt nur den Besitzschutz zwischen Mitbesitzern (RN 86).
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Das Miteigentum hat nicht nur eine dingliche Außenseite, sondern auch ein schuldrechtliches Innenleben in Gestalt der Gemeinschaft nach §§ 741-758. Dort ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, die Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache geregelt. Miteigentümer eines Grundstücks können nach § 1010 I ihre Verwaltungs- und Benutzungsvereinbarung[45] durch Eintragung im Grundbuch verdinglichen, sodass sie auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkt[46]. Durch Eintragung im Grundbuch lässt sich mit dinglicher Wirkung auch der Anspruch aus § 749 auf Aufhebung der Gemeinschaft beschränken oder gar ausschließen. Fraglich ist, ob auf diese Weise auch Teilungsabreden verdinglicht werden können[47].
4.3 Das Wohnungs- und Teileigentum
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Wohnungseigentum ist nach § 1 II WEG zwar auch Bruchteilseigentum, nämlich am Grundstück und an den tragenden Teilen des Gebäudes, aber untrennbar verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen. Ebenso verbindet nach § 1 III WEG das Teileigentum einen Eigentumsbruchteil am Grundstück mit dem Sondereigentum an Räumen, die nicht dem Wohnen dienen. Diese kühne rechtliche Konstruktion hat im WEG ihre eigenen speziellen Regeln, welche die allgemeinen Regeln der §§ 1008-1011 und §§ 741-758 weitgehend verdrängen.
4.4 Das Gesamthandseigentum
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Miteigentum zur gesamten Hand gibt es nur in der BGB-Gesellschaft nach § 719, in der Gütergemeinschaft nach § 1419 und in der Erbengemeinschaft nach § 2033. Darüber hinaus lässt es sich rechtsgeschäftlich nicht begründen.
Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen in einem dieser drei Sondervermögen, die rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts macht keine Ausnahme (oder vielleicht doch[48]?), gehören den Gesellschaftern, Ehegatten oder Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand.
Einen rechnerischen Anteil (Bruchteil) hat der Gesamthänder nur am ganzen Sondervermögen: dem Gesellschaftsvermögen, Gesamtgut oder Nachlass, nicht aber an dessen Bestandsteilen: den einzelnen Sachen und Rechten. Ob der Gesamthänder über seinen Anteil am Sondervermögen frei verfügen kann, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die das BGB für Gesellschaft und Gütergemeinschaft verneint (§§ 719 I, 1419 I), für die Erbengemeinschaft aber bejaht (§ 2033 I).
Dagegen hat der Gesamthänder an den einzelnen Sachen, die zum Sondervermögen gehören, weder einen realen noch einen rechnerischen Anteil, vielmehr gehört die einzelne Sache nach §§ 719 I, 1419 I, 2033 II den Gesamthändern derart gemeinschaftlich, dass keiner über seinen Anteil verfügen kann. Das ist die unabdingbare zwingende Rechtsfolge aller Gesamthandsgemeinschaften.
Streng genommen gibt es überhaupt keine Miteigentumsanteile an den einzelnen Sachen, sondern nur die gemeinschaftliche Rechtszuständigkeit aller Mitberechtigten zur gesamten Hand[49]. Nur alle Gesamthänder zusammen sind der Eigentümer[50].
Ob es sich im Einzelfall um eine Gesamthandgemeinschaft unter Gesellschaftern oder nur um eine schlichte Bruchteilsgemeinschaft handelt, entscheidet die Art und Weise ihrer Entstehung. Die Gesellschaft erfordert nach § 705 einen Vertrag, durch den sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, ein gemeinschaftliches Ziel gemeinsam zu verfolgen. Das bloße Verwalten und Benutzen einer gemeinschaftlichen Sache erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, denn dafür genügt die Gemeinschaft nach §§ 741 ff., eine eher lose und zufällige Verbindung[51].
5.1 Dicht vor dem Ziel
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Durch Rechtsgeschäft erwirbt man Eigentum erst, wenn alle Voraussetzungen des mehraktigen Erwerbstatbestands vollständig erfüllt sind. Der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erfordert nach §§ 873, 925 Auflassung und Eintragung, das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach §§ 929-931 durch Einigung und Übergabe oder einen Übergabeersatz erworben.
Nun gibt es Situationen, in denen der dingliche Eigentumserwerb schon so weit gediehen ist, dass der Veräußerer ihn einseitig nicht mehr verhindern kann. Der Erwerber ist zwar noch nicht Eigentümer, steht aber dicht vor dem Ziel, und der Veräußerer kann daran nichts mehr ändern. Diese gesicherte Erwerbsaussicht nennt