Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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und der Annahme des Plans, ohne dass die vorliegenden Mängel (innerhalb einer angemessenen Frist) behoben werden könnten (Nr. 2) oder die offensichtliche Unerfüllbarkeit der im Plan gestalteten Ansprüche der Planbetroffenen oder der vom Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger (Nr. 3). Die gerichtliche Bestätigung ist gem. § 63 Abs. 2 bis 4 StaRUG auch dann zu versagen, wenn im Falle einer neuen Finanzierung das dargestellte Restrukturierungskonzept unschlüssig ist (Absatz 2), wenn im Falle einer außergerichtlichen Planabstimmung Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Plans oder Streit über die zugrunde zu legenden Stimmrechte bestehen (Absatz 3) oder die Planannahme unlauter, insbesondere unter Bevorzugung eines einzelnen Planbetroffenen, herbeigeführt wurde (Absatz 4).

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      Mit der gerichtlichen Bestätigung des Plans treten gem. § 67 StaRUG die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, und zwar auch gegenüber denjenigen Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben, sofern sie ordnungsgemäß am Abstimmungsverfahren beteiligt wurden. Bei einer außergerichtlichen Abstimmung, ohne nachfolgende gerichtliche Bestätigung, entfaltet der Restrukturierungsplan nur seine Wirkung, wenn alle Planbetroffenen dem Plan zugstimmt haben. Gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen nicht ein.

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      Neben den im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans, treten mit der Planbestätigung gem. den §§ 67 Abs. 2 bis 6 und 70f. StaRUG noch zahlreiche weitere Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, die sich im Wesentlichen an den Regelungen der §§ 254 bis 257 InsO des Insolvenzplanrechts orientieren. Eine besonders praxisrelevante Folge der Planbestätigung enthält § 90 Abs. 1 StaRUG, wonach die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans sowie alle Rechtshandlungen im Vollzug des Plans der (Insolvenz)Anfechtung unzugänglich sind, sofern die Planbestätigung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und der andere Teil davon Kenntnis hatte. Somit sind insbesondere neue Finanzierungen und Sicherheiten, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans gewährt werden, grundsätzlich anfechtungssicher, was zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Finanzierer in Krisensituationen führt.

      1 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1093, 2021. 2 Begründung zu § 70 StaRUG-RegE, BT-Drs. 19/24181, 162. 3 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66,6 7. 4 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 30. 5 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 2f., 77f. 6 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 51. 7 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1097, 2021. 8 Thole, Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG-RefE), ZIP 2020, 1986, 1989. 9 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66, 68. 10 Schäfer, ZIP 2020, 2164, 2165. 11 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 56. 12 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 7 Rn. 2. 13 Ringelspacher/Nitsche, Das StaRUG im Vergleich mit der Umsetzung der EU-Direktive in Österreich, ZRI 2021, 479. 14 Tashiro, in: Braun StaRUG, § 12 Rn. 7ff. 15 Cranshaw/Portisch, ZInsO 2020, 2617, 2622. 16 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 8. 17 Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 6ff. 18 Fiebig, in: „StaRUG – Eine Auswertung der ersten praktischen Fälle“, ZRI 2021, 561ff. 19 Vgl. so auch Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 13f. 20 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 53ff. 21 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 64f. 22 Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan 2020, § 30 Rn. 37. 23 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 77ff.

       II. Neue Chancen durch den Sanierungsvergleich

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       1. Grundlagen des Sanierungsvergleichs

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      Ziel der Sanierungsmoderation ist die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und eines darauf basierenden Vergleichs, der auch durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden kann. Eine Sanierungsmoderation kann maximal für sechs Monate genutzt werden. Wird innerhalb dieser Zeitspanne ein Antrag auf eine gerichtliche Bestätigung des erarbeiteten Vergleiches gestellt, verlängert sich die Sanierungsmoderation bis zur Entscheidung über die Bestätigung (§ 95 Abs. 1 StaRUG).

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