201
Für die Spaltung einer Personengesellschaft auf eine GmbH gelten die gleichen Vorschriften wie für die Verschmelzung, da es sich hierbei um einen Einbringungsvorgang handelt. Das Gleiche gilt für den Fall der Ausgliederung aus dem Vermögen einer Körperschaft auf eine GmbH.[43]
202
Die Auf- oder Abspaltung von Körperschaften auf eine GmbH ist demgegenüber in § 15 UmwStG geregelt. Für eine steuerneutrale Auf- oder Abspaltung auf andere Kapitalgesellschaften gelten besondere Voraussetzungen:[44]
– | Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG sind erfüllt; |
– | übergehendes Vermögen muss die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb[45] erfüllen (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG); |
– | das bei der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen muss einen Teilbetrieb bilden; |
– | Mitunternehmeranteile und 100 %-ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dürfen nicht innerhalb von drei Jahren vor der Spaltung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die keinen Teilbetrieb darstellen, erworben oder aufgestockt worden sein (§ 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG); |
– | durch die Spaltung wird weder eine Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen noch werden die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen (§ 15 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG). |
203
Sofern diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann die übertragende Körperschaft das Wahlrecht nach § 11 UmwStG ausüben und das übergehende Vermögen mit Buchwerten ansetzen. Bei der übernehmenden Gesellschaft und den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ergeben sich gem. § 15 i.V.m. §§ 12, 13 UmwStG im Wesentlichen die gleichen Konsequenzen wie bei der Verschmelzung.
204
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere wenn das übergehende Vermögen nicht die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllt, ist das Wahlrecht zum Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten nach § 11 Abs. 2 UmwStG gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG nicht anwendbar. Die Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft sind gem. §§ 15 Abs. 1, 11 Abs. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, mit der Folge der Aufdeckung von stillen Reserven. Gem. §§ 15 Abs. 1, 12 Abs. 1 UmwStG ist die übernehmende Gesellschaft an diese Wertansätze gebunden. Bei den Anteilsinhabern findet gem. §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 1 UmwStG ein gewinnrealisierender Anteilstausch statt, da die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als zum gemeinen Wert angeschafft gelten.
3. Formwechsel
205
Hat das Zielunternehmen nicht die Rechtsform einer GmbH, beabsichtigt der Kaufinteressent jedoch den Erwerb von GmbH-Anteilen, so kann das Zielunternehmen unter den Voraussetzungen von §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt werden.
3.1 Umwandlungsgesetz
206
Unter einem Formwechsel versteht man die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers. Dessen wirtschaftliche Identität wird gewahrt. Eine Vermögensübertragung findet nicht statt, der Vermögensbestand bleibt vor und nach dem Formwechsel gleich.[46]
207
§ 191 Abs. 1 UmwG zählt abschließend die formwechselfähigen Rechtsträger auf:[47]
(1) | Personenhandelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft, |
(2) | Kapitalgesellschaft, |
(3) | eingetragene Genossenschaft, |
(4) | rechtsfähiger Verein, |
(5) | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, |
(6) | Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts. |
Nach § 191 Abs. 2 Nr. 3 UmwG kann die GmbH Ziel eines Formwechsels sein.
208
Das UmwG enthält in den §§ 190–213 allgemeine Vorschriften über den Formwechsel. Gem. § 192 Abs. 1 UmwG ist ein Umwandlungsbericht durch das Vertretungsorgan zu erstellen. Dieser ist entbehrlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG). Notwendiger Bestandteil des Umwandlungsberichtes ist der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses. Grundsätzlich sind im Umwandlungsbeschluss Angaben zur vorgesehenen Rechtsform, zum Namen oder der Firma der neuen Rechtsform, zur Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber, zum Abfindungsangebot nach § 207 UmwG sowie zu den Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer zu machen.[48]
209
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Prüfung des Formwechsels. Aus anderen Rechtsgründen können aber Prüfungen erforderlich sein, insbesondere die Prüfung der Angemessenheit einer dem Gesellschafter angebotenen Barabfindung (§§ 207, 208, 30 Abs. 2, 10, 11 UmwG) sowie die Erstattung eines Sachgründungsberichts beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH (§§ 219, 220 Abs. 2 UmwG, § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG).
210
Wie bei den anderen Umwandlungsvorgängen bedarf es auch beim Formwechsel der Zustimmung der Anteilsinhaber (§ 193 Abs. 1 UmwG). Liegt diese vor, muss der Formwechsel zur Eintragung in das Handelsregister, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, angemeldet werden (§ 198 Abs. 1 UmwG). Für den Formwechsel muss dem Registergericht keine Schlussbilanz eingereicht werden. Die Acht-Monats-Frist, die sich bei Verschmelzungs- und Spaltungsvorgängen aus § 17 Abs. 2 UmwG ergibt, ist daher nicht einzuhalten. Neben den in § 199 UmwG aufgeführten „allgemeinen“ Anlagen sind bei einem Formwechsel in eine GmbH gem. § 197 S. 1 UmwG i.V.m. § 8 GmbHG noch weitere Anlagen beizufügen:[49]
– | Liste der Gesellschafter, |
– | Beschluss über die Geschäftsführerbestellung, |
– | ggf. Sachgründungsbericht, |
– | ggf. Werthaltigkeitsnachweis, |
– | ggf. Beschluss über die Bestellung der Mitglieder eines Aufsichtsrates. |