Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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      Göz ZGR 2008, 593, 605; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 99; a. A. KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 122 ff.

       [276]

      Nur für die GmbH zutr. Theisen/Wenz/Neun S. 158; zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.

       [277]

      A.A. die wohl h.M.: Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 70; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 113; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 34; Schwarz Art. 32 SE-VO Rn. 67; im Ergebnis (mit teilweise abweichender Begründung) auch Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 32 Rn. 123; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 95; Stöber AG 2013, 110, 113 f.; El Mahi S. 62.

       [278]

      Die SE-VO enthält zwar für die Holding-SE keine Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO entspr. Regelung. Da es sich hierbei jedoch um ein Redaktionsversehen handelt und die Interessenlagen identisch sind, ist Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO analog heranzuziehen.

       [279]

      Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft lediglich die Eintragungsmöglichkeit der SE und tangiert nicht die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses, vgl. Theisen/Wenz/Neun S. 158 f. Zu den erforderlichen Mehrheiten für den Vorbehalts- (einfache Mehrheit) und den Genehmigungsbeschluss (ebenfalls einfache Mehrheit bzw. nach a.A. Dreiviertelmehrheit) siehe Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 105 m. w. N.

       [280]

      Vgl. bereits oben die Nachweise bei Rn. 86; ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 159; Spindler/Stilz/Casper Art. 23 SE-VO Rn. 8, Art. 32 SE-VO Rn. 22; Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 23 SE-VO Rn. 21, Art. 32 SE-VO Rn. 71; KölnKomm AktG/Maul Art. 23 SE-VO Rn. 21; § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ist nicht einschlägig, da er eine Kompetenzverteilung von der Hauptversammlung auf den Aufsichtsrat nicht regelt und der Hauptversammlung auch nicht das Recht einräumt, ohne Satzungsänderung einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats zu statuieren. A.A. MünchKomm AktG/Schäfer Art. 23 SE-VO Rn. 2, Art. 32 SE-VO Rn. 35; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 23 SE-VO Rn. 21, Art. 32 SE-VO Rn. 88; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 106.

       [281]

      Für den Verwaltungsrat muss diese Vorschrift entspr. gelten, da die SE-VO eine spezielle Regelung nicht enthält.

       [282]

      Vgl. Art. 6 SE-VO.

       [283]

      Auf die Bestellung des ersten Verwaltungsrats der monistisch strukturierten Holding-SE muss diese Vorschrift entspr. anwendbar sein.

       [284]

      S. o. Rn. 133.

       [285]

      Zur Begr. s. o. Rn. 87.

       [286]

      Diese mitbestimmungsrechtliche Lücke kann im Rahmen der Vereinbarung geschlossen werden – vgl. Begr. zum RegE zu § 21 Abs. 3 SEBG (BT-Drucks. 15/3405). Ist zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen, zu welchem Mitbestimmungsmodell die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung führen werden, ist auch denkbar, zunächst nur die Anteilseignervertreter zu bestellen, solange dadurch im Falle eines Aufsichtsrats nicht dessen Beschlussfähigkeit (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG) beeinträchtigt wird.

       [287]

      Ein Problem entsteht hier nur, wenn von den Anteilseignern lediglich weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen sind. In diesem Falle ist in der Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, dass vorübergehend bis zur Wahl des Arbeitnehmervertreters die Anteilseigner drei Aufsichtsratsmitglieder bestellen dürfen, damit der Aufsichtsrat handlungsfähig ist (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG). Vgl. hierzu 13. Kap. Rn. 422.

       [288]

      Dies ist angesichts des supranationalen Charakters der Gründung einer Holding-SE erforderlich, da das Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts nicht in allen europäischen Rechtsordnungen bekannt ist; in diese Richtung auch Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 33 SE-VO Rn. 4 ff; a. A. (schuldrechtliche Verpflichtungen ausreichend) Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 33 SE-VO Rn. 16, 19; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 33 SE-VO Rn. 67; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 33 SE-VO Rn. 8 f.; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 33 SE-VO Rn. 24 f.; Schwarz Art. 33 SE-VO Rn. 16 f. Einhellige (und zutreffende) Auffassung ist es allerdings, dass das zeitliche Hinausschieben der Bewirkung der Einlageleistung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AktG (vgl. hierzu Hüffer § 36a Rn. 4) nicht möglich ist.

       [289]

      In Betracht kommt auch die auflösende Bedingung des Nichterreichens sämtlicher Mindesteinbringungsquoten.

       [290]

      Vgl. auch Heckschen DNotZ 2003, 251, 262; zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.

       [291]

      § 29 AktG; vgl. dazu Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 10.

       [292]

      Ebenso KölnKomm AktG/Paefgen Art. 33 SE-VO Rn. 70; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 33 SE-VO Rn. 40; Spitzbart RNotZ 2006, 369, 409.

       [293]

      A.A. Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 33 SE-VO Rn. 18. Zu den Einzelheiten des aktienrechtlichen Zeichnungsscheins vgl. Hüffer § 185 Rn. 7 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger/Kraft § 56 Rn. 117; Henn/Frodermann/Jannott/Frodermann/Becker 5. Kap. Rn. 130 ff.

       [294]

      Der Verweis in Art. 33 Abs. 1 S. 2 SE-VO ist nicht eindeutig, die Erstellung des Gründungsplans gem. Art. 32 Abs. 2 SE-VO kann jedoch nicht gemeint sein, und die Einschränkung „endgültig“ kann sich richtigerweise nur auf den Vorbehalt gem. Art. 32 Abs. 6 S. 3 SE-VO beziehen; ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 162 f.; Teichmann ZGR 2002, 383, 436.

       [295]

      Für einen separaten Fristbeginn für jede Gründungsgesellschaft auch Spitzbart RNotZ 2006, 369, 408; Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 33 SE-VO Rn. 13; a. A. (einheitlicher Fristbeginn mit zuletzt gefasstem