Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SEAG findet § 71 Abs. 4 S. 2 AktG keine Anwendung.
§ 7 Abs. 1 S. 2 SEAG i. V. m. § 71 Abs. 4 S. 1 AktG.
§ 2 Abs. 1 S. 2 SpruchG i. V. m. § 2 Abs. 1 FamFG.
Diese Regelung orientiert sich an § 32 UmwG.
Zu den Voraussetzungen dieser Gründungsform s. o. Rn 14 ff.
Für eine partielle analoge Anwendung der Vorschriften über die Verschmelzungs- oder Holding-Gründung plädieren wegen des Schutzes vor einer Umgehung der insoweit strengeren Gründungsvorschriften allerdings Teichmann ZGR 2002, 383, 438 f.;
Diese Vereinbarung darf nicht mit einem formalen Gründungsplan verwechselt werden, den das Verfahren zur Gründung einer Tochter-SE nicht vorsieht.
Vgl. § 2 Abs. 5 SEBG.
Zum Geltungsbereich vgl. § 3 SEBG, wonach das SEBG für eine SE mit Sitz im Inland und unabhängig vom Sitz der SE für deren im Inland beschäftigte AN sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe gilt; s. dazu auch die Begr. zum RegE zu § 4 Abs. 2 SEBG (BT-Drucks. 15/3405).
Vgl. § 2 Abs. 2–4 SEBG.
§ 4 S. 1 SEBG.
Dieses Verfahren ist auch im Falle einer schlichten Bargründung einzuhalten, obwohl die SE in diesem Falle zunächst ggf. gar keine AN hat; eine Vereinbarung wird diesen Umstand zu berücksichtigen haben und eine Arbeitnehmerbeteiligung allenfalls für das spätere Überschreiten bestimmter Arbeitnehmerzahlen vorsehen. Zu den Einzelheiten der Information, der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung wird auf die Ausführungen im 13. Kap. verwiesen.
Zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG.
Zur Gründerfähigkeit s. o. Rn. 16.
§ 2 AktG.
Vgl. aber Rn. 275 ff.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG.
§ 26 Abs. 1 AktG.
§ 26 Abs. 2 AktG; zu den Einzelheiten vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 7.
Für den Verwaltungsrat muss diese Vorschrift entspr. gelten, da die SE-VO eine spezielle Regelung nicht enthält.
Vgl. Art. 6 SE-VO.
Auf die Bestellung des ersten Verwaltungsrats der monistisch strukturierten Holding-SE muss diese Vorschrift entspr. anwendbar sein.
Zur Begr. s. o. Rn. 87.
Diese mitbestimmungsrechtliche Lücke kann im Rahmen der Vereinbarung geschlossen werden – vgl. Begr. zum RegE zu § 21 Abs. 3 SEBG (BT-Drucks. 15/3405). Ist zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen, zu welchem Mitbestimmungsmodell die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung führen werden, ist auch denkbar, zunächst nur die Anteilseignervertreter zu bestellen, solange dadurch im Falle eines Aufsichtsrats nicht dessen Beschlussfähigkeit (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG) beeinträchtigt wird.
Ein Problem entsteht hier nur, wenn von den Anteilseignern lediglich weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen sind. In diesem Falle ist in der Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, dass vorübergehend bis zur Wahl des Arbeitnehmervertreters die Anteilseigner drei Aufsichtsratsmitglieder bestellen dürfen, damit der Aufsichtsrat handlungsfähig ist (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG). Vgl. hierzu 13. Kap. Rn. 422.
Eine Ausnahme kommt im Falle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht in Betracht.
BGHZ 83, 122 = ZIP 1982, 568; BGH ZIP 2004, 993 mit Anm. Altmeppen; BGH