Zum deutschen Verschmelzungsrecht vgl. § 20 Abs. 2 UmwG.
Grundlage dieser Regelung ist Art. 24 Abs. 2 SE-VO; sie orientiert sich an §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG.
Dies war im Diskussionsentwurf zunächst noch anders vorgesehen – vgl. dazu Neye/Teichmann AG 2003, 169, 171; Ihrig/Wagner BB 2004, 1749, 1751.
Insoweit ist fraglich, ob die deutsche Regelung von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 2 SE-VO gedeckt ist. Näher zu den insoweit unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs der „Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben“ i. S. d. Norm Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 24 SE-VO Rn. 25-27; Habersack/Drinhausen/Marsch-Barner Art. 24 SE-VO Rn. 16-18, jeweils m. w. N.
Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 24 SE-VO Rn. 54; Habersack/Drinhausen/Marsch-Barner Art. 24 SE-VO Rn. 31.
Vgl. für das deutsche Umwandlungsrecht Lutter/Decker UmwG, § 15 Rn. 5; Semler/Stengel/Gehling § 15 Rn. 23a.
Hier ist auf die Bek. nach Art. 13 SE-VO – s. o. Rn. 106 – abzustellen, da die Bek. nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO lediglich Informationszwecken dient und deshalb nur deklaratorischen Charakter hat, vgl. Neye/Teichmann AG 2003, 169, 172.
Die Regelung orientiert sich an § 34 UmwG.
§ 2 Abs. 1 S. 2 SpruchG i. V. m. § 2 Abs. 1 FamFG.
Vgl. hierzu auch Teichmann ZGR 2003, 367, 385 f.; ob diese Beteiligung über einen gemeinsamen Vertreter ausreichend ist, um die Aktionäre der ausländischen Gesellschaften zur Zustimmung zu bewegen, darf ernstlich bezweifelt werden.
Begr. zum RegE zu § 6 SEAG (BT-Drucks. 15/3405); Waclawik DB 2004, 1191, 1192; Ihrig/Wagner BB 2004, 1749, 1751.
In diesem Falle ist die Anfechtungsklage auch die einzige Möglichkeit, das Umtauschverhältnis letztlich zu korrigieren. Steht bei Fassung des Verschmelzungsbeschlusses des beteiligten deutschen Rechtsträgers noch nicht fest, ob die Rechtsträger in den anderen Mitgliedstaaten der Anerkennung des Spruchverfahrens zustimmen, kann den Aktionären, die das Umtauschverhältnis angreifen wollen, nur empfohlen werden, vorsorglich gegen die Verschmelzung zu stimmen und Widerspruch zur Niederschrift zu erklären.
Vgl. dazu auch Teichmann ZGR 2002, 383, 428; Theisen/Wenz/Neun S. 139 f.
Grundlage dieser Regelung ist Art. 24 Abs. 2 SE-VO. Sie orientiert sich an § 29 UmwG, der nicht anwendbar ist, weil die SE nach Art. 10 SE-VO wie eine AG zu behandeln, also gerade kein Rechtsträger anderer Rechtsform ist. Deshalb stellt § 7 Abs. 1 SEAG den Gleichlauf mit der Beschränkung auf eine ausländische SE her, weil mit der Verschmelzung ins Ausland sich die Rechte und Pflichten der inländischen Aktionäre wie bei einem Rechtsformwechsel ändern; vgl. hierzu grundlegend auch Teichmann AG 2004, 67 ff.; Baums/Cahn/Neye S. 134 f.
Art. 29 Abs. 1, 2 SE-VO.
Vgl. dazu Teichmann ZGR 2003, 367, 377; zur Verschmelzung nach deutschem Umwandlungsrecht vgl. Lutter/Grunewald UmwG, § 29 Rn. 24 ff.
Für die Verschmelzung nach deutschem Umwandlungsrecht vgl. Kallmeyer/Marsch-Barner § 29 Rn. 27; Semler/Stengel/Kalss § 29 Rn. 33.
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SEAG findet § 71 Abs. 4 S. 2 AktG keine Anwendung.
§ 7 Abs. 1 S. 2 SEAG i. V. m. § 71 Abs. 4 S. 1 AktG.
§ 2 Abs. 1 S. 2 SpruchG i. V. m. § 2 Abs. 1 FamFG.
Diese Regelung orientiert sich an § 32 UmwG.
Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 7 SEAG; Ihrig/Wagner BB 2004, 1749, 1752.
Denn die Bekanntmachung nach Art. 28 SE-VO über die Durchführung der Verschmelzung entspricht der Bekanntmachung ihrer Eintragung i. S. d. § 19 Abs. 3 UmwG (vgl. auch oben Rn. 106); wie hier Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 24 SE-VO Rn. 9; Habersack/Drinhausen/Marsch-Barner Art. 24 SE-VO Rn. 5; KölnKomm AktG/Maul Art. 24 SE-VO Rn. 9; im Ergebnis ebenso Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 24 SE-VO Rn. 29; a. A. (Bekanntmachung der SE-Eintragung nach Art. 15 Abs. 2 SE-VO) Schwarz Art. 24 Rn. 10 (anders – wohl wie hier – ders. Art. 28 Rn. 9); wiederum anders (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans nach Art. 21 SE-VO) Spindler/Stilz/Casper Art. 24 SE-VO Rn. 6; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 24 SE-VO Rn. 9.
Gleichwohl können Gläubiger auch bei einer Hinausverschmelzung alternativ von dem übernehmenden Rechtsträger nach § 22 UmwG Sicherheit verlangen, da § 8 SEAG die Anwendbarkeit des § 22 UmwG nicht ausschließt und anderenfalls die Gläubiger bei einer Hinausverschmelzung hinsichtlich der Ausschlussfrist für die Sicherheitsleistung schlechter gestellt wären als bei einer Inlandsverschmelzung.