Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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      Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 182 Abs. 1 AktG.

       [220]

      Für einen Überblick zu anderen vertretenen Lösungsansätzen vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 31 ff., 34; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 66 ff. m. w. N.

       [221]

      Zur Zulässigkeit vgl. Hüffer § 182 Rn. 12; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger/Kraft § 56 Rn. 23.

       [222]

      Im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen Fristen könnte sich auch eine zweistufige Kapitalerhöhung anbieten.

       [223]

      So etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 31 ff., 34; Spindler/Stilz/Casper Art. 32 SE-VO Rn. 10; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 14, Art. 33 SE-VO Rn. 22 f. Zur Problematik des bedingten Kapitals bei der SE-Gründung, das nach überwiegender Meinung für eine AG in der Gründungssatzung im Umkehrschluss aus § 202 Abs. 1, 2 AktG unzulässig ist (h.M., vgl. MünchKomm AktG/Fuchs § 192 Rn. 22 m.w.N.; a. A. aber etwa Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 57 Rn. 11) vgl. Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 68. Andere halten auch eine nur unbezifferte Angabe des Grundkapitals unter Nennung der Mindesthöhe und der größtmöglichen Höhe für ausreichend, fordern dann jedoch nach Abschluss des Einbringungsverfahrens eine Präzisierung und erneute Beurkundung der Satzung, vgl. Stöber AG 2013, 110, 116 f. m. w. N.

       [224]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 i, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [225]

      Zum Verfahren über die Beteiligung der AN in der SE wird auf die Ausführungen im 13. Kap. verwiesen.

       [226]

      Art. 32 Abs. 2 S. 3, 4 SE-VO; Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO, der von den durch die Aktionäre einzubringenden Anteilen spricht, ist unrichtig übersetzt. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 2 SE-VO. Neben AG können auch GmbH die Gründung einer Holding-SE anstreben. Gesellschafter einer GmbH sind jedoch keine Aktionäre. In Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO in der englischen Fassung wird das Wort „shareholder“ verwendet. Shareholder sind aber nicht nur Aktionäre, sondern Gesellschafter aller Arten von Kapitalgesellschaften. Nach teleologischer Auslegung ist „Aktionär“ i. S. v. Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO (deutsche Fassung) jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, welche die Gründung einer Holding-SE anstreben kann.

       [227]

      Ob die Holding-SE abhängig i. S. d. § 17 AktG sein wird, kann in bestimmten Konstellationen bis zum Ende der Nachfrist offen sein; insoweit bietet sich ein bedingtes Barabfindungsangebot an; ebenso Ihrig/Wagner BB 2004, 1749, 1752. Zu den Einzelheiten des Barabfindungsangebots vgl. unten Rn. 198 ff.

       [228]

      Der Wortlaut des Art. 32 Abs. 4 S. 2 bezieht sich zwar allein auf die Erstellung des Holdingprüfungsberichts, ein gemeinsamer Bericht der Holdingprüfer setzt jedoch denknotwendig eine gemeinsame Holdingprüfung voraus; im Ergebnis ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 151.

       [229]

      Bejahend Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 84 (da Prüfung und Prüfbericht der Absicherung und Information der Anteilseigner dienten); KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 101.

       [230]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 90; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 85.

       [231]

      § 10 Abs. 2 UmwG analog.

       [232]

      Art. 32 Abs. 4 SE-VO; wie hier KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 90, 92; Schwarz Art. 32 SE-VO Rn. 46 ff.; a. A. (Bestellung durch die Gründungsgesellschaften möglich) im Hinblick auf die getrennte Prüfung Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 53; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 27; noch weitergehend sowohl für die getrennte, als auch für die gemeinsame Prüfung eine Bestellung durch die Gründungsgesellschaften für möglich haltend Theisen/Wenz/Neun S. 151; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 80; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 32 SE-VO Rn. 68.

       [233]

      Zu den Einzelheiten vgl. Theisen/Wenz/Neun S. 151 f.

       [234]

      Art. 10 Abs. 3 der Verschmelzungsrichtlinie.

       [235]

      Theisen/Wenz/Neun S. 154 f.; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 73; a. A. aus Analogie zu Art. 18 SE-VO i. V. m. § 63 UmwG bzw. teleologischer Reduktion des Art. 32 Abs. 3 SE-VO Spindler/Stilz/Casper Art. 32 SE-VO Rn. 17; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 82; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 24; Schwarz Art. 32 Rn. 41; zweifelnd auch Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 48.

       [236]

      Vossius ZIP 2005, 741, 745; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 73.

       [237]

      § 10 HGB.

       [238]

      Teichmann ZGR 2002, 383, 433.

       [239]

      Vgl. auch Art. 32 Abs. 6 S. 2 SE-VO.

       [240]

      Vgl. § 2 Abs. 5 SEBG.

       [241]

      Zum Geltungsbereich vgl. § 3 SEBG, wonach das SEBG für eine SE mit Sitz im Inland sowie unabhängig vom Sitz der SE für deren im Inland beschäftigte AN und inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe gilt; s. dazu auch die Begr. zum RegE zu § 4 Abs. 2 SEBG (BT-Drucks. 15/3405).

       [242]

      Es dürfte wohl auch zulässig sein, die Informationspflicht schon vor Offenlegung zu erfüllen und damit das Verhandlungsprozedere früher in Gang zu setzen, soweit