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Nach Art. 142 GG bleiben allerdings inhaltsgleiche Ländergrundrechte in Kraft. Die Regelungen des Art. 20 LV beinhalten im Wesentlichen dasselbe wie Art. 5 III GG, wenn auch in einzelnen Punkten präzisiert. Auch Art. 11 LV beinhaltet gleiche Gewährleistungen wie Art. 12 GG[110] mit der Besonderheit, dass dieses Recht im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht nur für Deutsche gilt. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Gewährleistungen von GG und LV, auch wenn dem nur eine äußerst geringe praktische Bedeutung zukommen dürfte. Unproblematisch ist der Fall, dass die Überprüfung eines Sachverhalts nach Landesgrundrechten zum gleichen Ergebnis führt wie die Prüfung nach GG. Umfasst das Landesgrundrecht hingegen einen kleineren Schutzbereich oder lässt es weiter gehende Einschränkungen zu, so geht das GG und einfaches Bundesrecht über Art. 31 GG vor. Im umgekehrten Fall (Landesgrundrecht geht weiter oder lässt weniger Einschränkungen zu, wie z.B. Art. 11 LV) wird dies zugelassen, sofern nicht die großzügigere Landesregelung gegen anderes Bundesrecht verstößt; ein Landesgericht hätte also die weiter gehende Norm der LV zu berücksichtigen.[111]
a) Art. 85 LV: Bestandsgarantie für Hochschulen und Art. 20 LV
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Art. 85 LV erklärt: „Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten“. Konkret erfasst dies neben den drei „klassischen“ Universitäten in Heidelberg, Freiburg und Tübingen auch die Universitäten Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Hohenheim. Nicht hierzu gehören die „Neu“-Gründungen in Ulm und Konstanz, aber auch die Pädagogischen Hochschulen (die das Promotionsrecht erst nach Inkrafttreten der Landesverfassung erhielten),[112] die Fachhochschulen, die Kunst- und Musikhochschulen und die Duale Hochschule.[113]
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Die Bestandsgarantie umfasst das Bestehen der jeweiligen Hochschule, wobei eine nur formal existierende Hülle ohne die Möglichkeit, Forschung und Lehre effektiv zu betreiben nicht ausreichen würde. Grundsätzlich sind damit auch die Fakultäten und Fachdisziplinen sowie die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Hochschulen garantiert. Die hierfür erforderlichen staatlichen Mittel müssen gewährt werden, wenn gleich ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Finanzausstattung oder die Finanzierung eines bestimmten Projekts nicht abgeleitet werden kann. Umstrukturierungen, Hochschulreformen, Konzentrationen und Schwerpunktbildungen durch das Land sind damit nicht ausgeschlossen, solange sie nicht die wissenschaftliche Substanz einer dieser Hochschulen aushöhlen.[114] Bundesrechtliche Vorgaben gehen auch dieser Bestandsgarantie vor.
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Die Garantie des Art. 20 LV ist mit Art. 5 III GG nicht deckungsgleich, wenn es auch rein praktisch im zu behandelnden Einzelfall keine unterschiedlichen Ergebnisse geben dürfte. Eine Einschränkung des Grundgesetzes durch die Landesverfassung wäre ohnehin nicht zulässig.[115] Art. 20 I LV ist jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 III GG auszulegen.[116]
b) Art. 10 LV: Theologische Fakultäten
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Nach dieser Vorschrift müssen die Lehrstühle der theologischen Fakultäten im Benehmen mit der (jeweiligen) Kirche besetzt werden, sofern es keine andere Übung oder eine andere Regelung durch Verträge gibt. Benehmen heißt zunächst, dass der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und eine Verständigung mit dieser angestrebt werden sollte.[117] Eine andere Entscheidung des Wissenschaftsministeriums wäre grundsätzlich dennoch möglich, aber wohl nicht in jedem Fall in Einklang mit Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, die über Art 2 I LV hineinwirken; dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Bekenntniskonformität der Lehre.[118]
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In der Praxis gehen jedoch die vom Land geschlossenen Kirchenstaatsverträge vor, und zwar das Badische Konkordat[119] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg, das Reichskonkordat[120] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen und der Badische Kirchenvertrag[121] für die evangelisch-theologische Fakultät der Universität Heidelberg. Dabei ist an den katholisch-theologischen Fakultäten für eine Berufung immer das „nihil obstat“ der kirchlichen Instanzen erforderlich und auch für die Weiterbeschäftigung konstitutiv. Der Fall „Küng“ an der Universität Tübingen ist hierfür ein wichtiges Beispiel.[122] Für die evangelische Seite relevant ist der Kirchenstaatsvertrag vom 17.10.2007[123], der den Bestand der evangelisch-theologischen Fakultäten – entsprechende Studiennachfrage vorausgesetzt – garantiert und für die Besetzung der Lehrstühle das Einvernehmen mit der Kirche fordert. Diese Regelungen sind durch eine Vereinbarung unterhalb Konkordatsniveau auf die katholische Kirche übertragen worden,[124] so dass für Baden-Württemberg eine einheitliche Rechtslage besteht.
c) Art. 19 LV: Lehrerausbildung
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Die Vorschrift bildet letztlich die materielle Grundlage für die Pädagogischen Hochschulen im Land. Die Ausbildung muss auf die christliche Gemeinschaftsschule (Art. 15 LV) hin ausgerichtet sein. Absatz 2 regelt für die Berufung der Dozenten für Theologie und Religionspädagogik, dass Einvernehmen (und nicht nur Benehmen) mit den Kirchen herzustellen ist.[125]
d) Art. 11 LV: Recht auf Bildung
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Im Gegensatz zu Art. 12 GG, der die Ausbildungsfreiheit eher am Rande und lapidar im Rahmen der Berufsfreiheit regelt, geht die baden-württembergische Landesverfassung mit ihrem Recht auf Bildung zumindest verbal und durch die Prominenz des Artikels über das GG deutlich hinaus: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. In der konkreten Anwendung sehen die Unterschiede zum GG freilich deutlich geringer aus. Insbesondere in seiner NC-Rechtsprechung[126] hat das Bundesverfassungsgericht ein sehr weit reichendes Recht auf Bildung heraus gearbeitet. über das Art. 11 LV im Ergebnis letztlich nicht hinausgehen dürfte. Einzig die Unterscheidung zwischen dem Deutschen-Grundrecht des Art. 12 GG und dem Menschenrecht des Art. 11 LV hat eine gewisse Relevanz, wenngleich auch dies in der Praxis stark relativiert ist: EU-Ausländer sind über die Vorschriften des EUV und AEUV den Deutschen ohnehin gleichgestellt; für andere in Deutschland ansässige Ausländer gilt zumindest in der Praxis meist gleiches. Was die finanziellen Aussagen des Art. 11 LV betrifft, so lässt sich aus diesen kein individuell einklagbarer Anspruch auf ein bestimmtes Bildungsangebot und auch nicht auf Kostenfreiheit ableiten.[127] Auch ein Verbot von Studiengebühren kann nicht aus Art. 11 LV gefolgert werden.[128]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › II. Landesgesetze
1. Geschichtliche Entwicklung
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Bis weit in die Sechzigerjahre beruhte das Hochschulrecht