1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › A. Europarecht und Völkerrecht › IV. Recht des Europarats und Völkerrecht
IV. Recht des Europarats und Völkerrecht
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Der Europarat setzt sich seit den Fünfzigerjahren für den Austausch von Studenten und Wissenschaftlern ein. Mit mehreren „Äquivalenzkonventionen“ und diversen Durchführungsakten um das Kernstück, die Lisbon Recognition Convention, soll die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen erleichtert werden.[46] Unterstützt wird dies durch das sog. ENIC-Network.[47] Durch die Erweiterungen der EU auf 28 Mitglieder sowie wegen des optionalen Charakters der Konventionen ist ihre Bedeutung begrenzt. In Einzelfällen Bedeutung entfalten kann hingegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere wegen des in ihr enthaltenen Rechts auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls).
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Auf völkerrechtlicher Ebene Erwähnung verdient der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Das in ihm enthaltene Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulunterricht ohne Unterscheidung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen spielte in Gerichtsverfahren gegen die Einführung von Studiengebühren in Baden-Württemberg eine Rolle, konnte letztlich jedoch nicht gegen diese ins Feld geführt werden.[48]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › B. Bundesrecht
B. Bundesrecht
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Die Rolle des Bundesrechts für das Hochschulwesen ist in Teilbereichen weiter im Umbruch. Schien es so, dass sie nach der Föderalismusreform von 2006[49] völlig neu bestimmt werden müsste, ist zurzeit wieder eine Gegenbewegung festzustellen. Schon vor 2006 galt der Grundsatz, dass Hochschulrecht grundsätzlich Ländersache ist; seit 2006 ist dies nunmehr auch tatsächlich ganz überwiegend der Fall. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes sind insgesamt deutlich geringer geworden. Die Reform 2006 gipfelte in einem sogenannten Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern.[50] Allerdings sind seither einige offensichtlich praxisferne und die Länder überfordernde Regelungen modifiziert worden. Weiter Änderungen sind zu erwarten.
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Zuerst zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Grundrechte, insbesondere Art. 5 und 12, die dem Hochschulrecht der Länder Grenzen setzen und Vorgaben machen. Die Kompetenz für ein Hochschulrahmengesetz ist entfallen und die Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich jetzt auf die Zuständigkeit für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Art. 74 I Nr. 33 GG). Die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und 91b – alt – GG wurden zunächst zu einer Finanzierungskompetenz für Forschungsvorhaben nach Art. 91b – neu – GG zusammengeschmolzen, wie generell eine Finanzierungskompetenz des Bundes in diesem Bereich besteht (Art. 74 I Nr. 13 GG zusammen mit der Ausbildungsförderung). Allerdings wurde 2015[51] diese Restriktion deutlich zurückgenommen. Nachdem auch die Bundeskompetenz für die Besoldung von Landesbediensteten entfallen ist, sind die Länder hier weit gehend allein Herr im Haus.
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › B. Bundesrecht › I. Grundgesetz
a) Allgemeines
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Der Hochschulbereich wird zunächst vor allem durch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 III geprägt. Art. 12 ist im Hinblick auf den Hochschulzugang relevant.[52] Daneben haben auch die Art. 3, 9 und 14 Bedeutung für das Hochschulwesen. Zusammen mit anderen Grundrechten, Wertentscheidungen und sonstigen Staatsgrundprinzipien entsteht so eine umfassende Werteordnung, in die sich die Hochschulen einfügen.
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Dabei entfalten die Grundrechte sowohl ihre Dimension als Abwehr- wie als Teilhaberechte und stellen nicht zuletzt auch Institutsgarantien dar.[53] Als Abwehrrechte schützen sie Hochschulen, Wissenschaftler und Studierende zunächst vor staatlichen Eingriffen, daneben aber auch den Einzelnen gegenüber seiner eigenen Hochschule. In ihrer Funktion als Teilhaberechte sichern sie zum einen die Mitwirkung in Hochschulgremien,[54] zum anderen zumindest in gewissem Rahmen Zugangs- und Finanzierungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Numerus-Clausus-Urteil ausgeführt, dass dem Staat neben der Freiheitssicherung die Aufgabe zukomme, die finanziellen, organisatorischen und sozialen Bedingungen zur Realisierung von Grundrechten zu schaffen.[55] Schließlich enthalten die erwähnten Grundrechte auch die Garantie für das Bestehen von Hochschulen, in denen Wissenschafts- und Kunstfreiheit herrscht und die akademische Selbstverwaltung genießen, wenn auch keine individuelle Garantie für die einzelne Einrichtung.
b) Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 GG)
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Art. 5 III 1 garantiert neben der Kunst- die Wissenschaftsfreiheit, ohne diese selbst zu definieren. Explizit genannt werden Forschung und Lehre, allerdings neben der Wissenschaft, die den Oberbegriff zu ihnen darstellt. Der Schutzbereich ist im Wesentlichen unstrittig. So betrachtet das Bundesverfassungsgericht als Wissenschaft „die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“.[56] Wissenschaft ist ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, die sich an ihrem Ziel, dem Bemühen um Wahrheit, ausrichtet. Geschützt ist sowohl die Erkenntnissuche (Forschung) wie die Weitergabe an Dritte (Lehre einschließlich Prüfungen). Die Lernfreiheit der Studierenden folgt nicht aus Art. 5 sondern aus Art. 12.[57]
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Personell schützt die Wissenschaftsfreiheit den Hochschullehrer, aber auch wissenschaftliche Mitarbeiter und Studierende, solange und soweit sie an wissenschaftlicher Forschung und Lehre teilnehmen.[58] Geschützt sind auch die Hochschulen selbst. Aus institutioneller Sicht schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Universitäten, sondern auch die Pädagogischen Hochschulen und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)[59] so wie auch private Hochschulen, sofern sie dem Wissenschaftsbegriff genügen. Für die Duale Hochschule gilt diesbezüglich das Gleiche.[60] Die Universitätskliniken unterfallen Art. 5 III GG im Rahmen ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit.
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Sachlich schützt Art. 5 III GG zunächst vor Eingriffen, und zwar primär vor solchen des Staates, aber auch der staatlichen (Hochschul-) Verwaltung und der akademischen Selbstverwaltung in die Inhalte der Arbeit der Wissenschaftler.[61] Zwar hat der Staat das Recht, das Hochschulwesen umfassend zu regeln, jedoch muss er dabei auf die Hochschulautonomie Rücksicht nehmen.[62] Maßnahmen in administrativen Dingen, in Statusfragen oder zu sonstigen Rahmenbedingungen