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Das Hochschulrahmengesetz des Bundes von 1976[131] erforderte zahlreiche Anpassungen an das neue Rahmenrecht. Im Jahre 1977 wurden deshalb die Rechtsverhältnisse der einzelnen Hochschularten neu kodifiziert. Kernstück waren spezielle Gesetze für die einzelnen Hochschularten, wenngleich eine gemeinsame Grundlinie – kodifiziert vor Allem im Universitätsgesetz – dahinter lag.[132] Diese Grundlinie der Hochschulordnung des Landes konnte auch vor dem Hintergrund des HRG aufrecht erhalten bleiben.
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In den Folgejahren sind zahlreiche Novellierungen erfolgt, insbesondere in Folge der HRG-Novellierungen von 1985 und 1988. Im Jahre 1997 entschloss sich das Land zu einem hochschulpolitisch Aufsehen erregenden Schritt: Es regelte die Benutzung seiner Hochschulen durch das Landeshochschulgebührengesetz in bundesweit neuartiger Weise, indem es das sog. „Bildungsguthabenmodell“ mit Studiengebühren für Langzeitstudierende einführte. Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999[133] betrat Baden-Württemberg erneut Neuland. Der Gesetzgeber stärkte die Autonomie der Hochschulen erheblich, indem er zahlreiche Aufgaben vom Wissenschaftsministerium auf sie delegierte und ihre Leitungsstrukturen neu ordnete. Die Studienstrukturreform wurde ergänzt durch eine Orientierungsprüfung nach dem zweiten Semester, die Einführung des Leistungspunktesystems, die gesetzlichen Voraussetzungen für die international üblichen Grade Bachelor und Master entsprechend dem Bologna-Prozess, die Zulassung von Teilzeitstudiengängen und die interne und externe Evaluation. Schließlich erfolgten Änderungen des Professorendienstrechts, namentlich die Erstberufung auf Zeit und der Verzicht auf die Habilitation als Regelvoraussetzung für die Berufung von Universitätsprofessoren.
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Parallel dazu erfolgte mit der Gründung der Filmakademie in Ludwigsburg der Erlass des Filmakademiegesetzes,[134] das dem besonderen Charakter dieser Einrichtung (GmbH mit hochschulgleichem Charakter) Rechnung tragen sollte. Mit der Gründung der Popakademie in Mannheim im Jahre 2003 wurde es zum Film- und Popakademiegesetz; durch die am 18.10.2007 erfolgte Gründung der Akademie für Darstellende Kunst wird es zum (allgemeinen) Akademiegesetz Baden-Württemberg.[135]
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Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1.1.2005[136] hat Baden-Württemberg seinen Weg zur Steigerung der Hochschulautonomie fortgesetzt und durch weitere Elemente wie die Stärkung des überwiegend extern besetzten Hochschulrats, der nunmehr Aufsichtsrat hieß, neue Steuerungselemente in den Hochschulbetrieb eingeführt. Auffallend ist die Rückkehr zu einem einheitlichen Hochschulgesetz für alle Hochschularten mit Ausnahme der im vorangegangenen Absatz erwähnten Akademien.
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Einen weiteren Schritt hat das Land infolge der Ergebnisse der Föderalismusreform von 2006 getan. Als erstes Land überhaupt hat es die nunmehr erweiterten Zuständigkeiten des Landesgesetzgebers genutzt und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulwesen (EHFRUG, ZHFRUG) weitere landesspezifische Regelungen (z.B. Einführung von Lehr- und Forschungsprofessuren, Änderungen im akademischen Mittelbau, Verbesserungen des Selbstauswahlrechts, Umbau der Berufsakademie zur Dualen Hochschule, Erleichterung des Hochschulzugangs für Berufstätige etc.) getroffen.[137]
2. Geltende Rechtslage
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Mit dem dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2014 erfolgte eine weitere Reform des Hochschulrechts einschließlich einer vollständigen Neufassung des Textes. Am 7.3.2018 hat der Landtag das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) beschlossen. Diese aktuell geltende Rechtslage ist Gegenstand dieses Buches und wird deshalb an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.[138]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › III. Hochschulsatzungen (Grundordnungen)
III. Hochschulsatzungen (Grundordnungen)
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Das Hochschulgesetz (§ 8 IV-VI LHG) räumt den Einrichtungen mit Ausnahme der Akademien des Akademiegesetzes das Recht zur Satzungsgebung einschließlich des Erlasses einer Grundordnung ein. Damit wird der verfassungsrechtlich verbürgten Hochschulautonomie Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf Art. 20 LV und Art. 5 III GG, wonach sich die Hochschulen im Rahmen der Gesetze selbst verwalten, darf Landesrecht den Bereich der Hochschulen nicht umfassend und abschließend regeln. Vielmehr muss den Hochschulen Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.[139]
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Auf Grund ihres Satzungsrechts geben sich die Hochschulen zunächst eine Grundordnung. Sie ist gleichsam die „Verfassung“ der Hochschule. Dabei sind die staatlichen Vorgaben zu beachten, die den Hochschulen nurmehr einen begrenzten Spielraum geben (vgl. insb. § 15 II, III, VII LHG). Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.[140]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › IV. Nichtstaatliche Hochschulen
IV. Nichtstaatliche Hochschulen
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Die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) umfasst auch die Gründung von Hochschulen in privater Trägerschaft. Auch diese unterliegen prinzipiell der staatlichen Regulierung und seiner Aufsicht, jedoch muss ihnen – wie den staatlichen Hochschulen – ein Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.
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Baden-Württemberg hat eine starke Tradition im privaten Hochschulwesen. Dies gilt vor Allem für den Bereich der (Fach)hochschulen, in dem kirchliche Einrichtungen, aber auch andere Träger wie die SRH, eine Bedeutung haben. Daneben etablieren sich aber auch zunehmend wissenschaftliche Hochschulen wie die Zeppelin University in Friedrichshafen. Einen Sonderfall stellt die Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg dar. Wenn auch nicht immer alle privaten Hochschulpläne zu Erfolgen wurden, so zeigt sich doch, dass für sie ein Markt besteht, wenn es gelingt, eine solide Finanzierung sicher zu stellen.
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Abgesehen von den kirchlichen Hochschulen, soweit diese als Angelegenheiten der Kirche dem staatlichen Einfluss weit gehend entzogen sind,[141] bedürfen nichtstaatliche Hochschulen der Anerkennung durch die Landesregierung, um als Hochschulen betrieben werden zu dürfen (§ 70 I LHG). Die Anerkennung setzt im Wesentlichen ein den staatlichen Hochschulen gleichwertiges Studien- und Prüfungswesen, das Vorhandensein hinreichend qualifizierten, auch hauptamtlichen, Personals und eine sicher gestellte Finanzierung voraus. Die Akkreditierung erfolgt auf der Basis einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat.[142]
Anmerkungen
Vgl. Häberle, Kulturhoheit, AöR 1999, 370; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 70 Rn. 106, Oppermann, Kulturverwaltungsrecht,