In Baden-Württemberg z.B. 15,7 von 51,9 Mrd. Euro (2019).
Art. 5 EUV, vgl. dazu z.B. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 8 ff.; zur Bedeutung dieses Grundsatzes in der deutschen Verfassungsordnung, vgl. BVerfGE 89, 155, 209 f., 123, 267 ff.
Z.B. Gravier-Urteil, EuGHE 1985, 593, ECLI:EU:C:1985:69; hier ging es darum, dass wegen des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten eine höhere Studiengebühr für EU-Ausländer trotz fehlender Bildungskompetenz unzulässig ist.
Der EuGH sieht die Ausstrahlungswirkung sehr weit reichend; vgl. dazu z.B. das Tabakwerbe-Urteil EuGH, ABl 2006, C 331, S. 1, ECLI:EU:C:2006:772, das das Werbeverbote für Tabak der Richtlinie 2003/33/EG – also eine primär gesundheitspolitische Maßnahme, für die die EG keine Zuständigkeit hat – unter dem Aspekt des Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für zulässig erachtet hat.
RL 89/48 EWG, ABl 1989, L 19, S. 16.
RL 2005/36/EG ABl 2005, L 255, S. 22.
Siehe dazu unten Rn. 54.
Das Programm Horizon 2020 verfügt über einen Umfang von rund 80 Mrd. Euro.
Vgl. Konsultation „Schulen für das 21. Jahrhundert“ SEC (2007) 1009; Mitteilung über Effizienz und Gerechtigkeit im Bildungswesen (KOM (2006) endg.).
Am bedeutsamsten Lisbon Recognition convention, <http://www.coe.int/T/DG4/HigherEducation/Resources/Conventions_EN.asp TopOfPage>.
<http://portal.unesco.org/education>.
Für Richtlinien gilt dies freilich nur eingeschränkt: erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist und nur dann, wenn die Vorschrift hinreichend präzise und umsetzungstauglich ist. Zu dieser im Detail sehr schwierigen Materie vgl. z.B. W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 288 AEUV, Rn. 86 ff.
Im Gegensatz zum Geltungsvorrang.
BVerfGE 89, 155.
EuZW 2000, S. 702.
BVerfGE 89, 155 (188); die Reichweite der vom BVerfG in Anspruch genommenen Verwerfungskompetenz ist im Einzelnen weiterhin unklar. Im Mangold-Urteil von 2010, BVerfGE 126, 286–331, hatte sich das BVerfG eine solche Kontrolle nur für hinreichend qualifizierte Verstöße vorbehalten. Im OMT-Beschluss BVerfGE 142, 123 – 234 aus dem Jahr 2018 hat das BVerfG dies grundsätzlich bestätigt, sich allerdings im konkreten Fall der Sichtweise des EuGH angeschlossen. Fraglich ist, ob diese Fragen je kritisch werden: So lange der EuGH die Kompetenzprüfung einigermaßen ernst nimmt, wird es wohl kaum dazu kommen.
OMT-Beschl. BVerfGE 142, 123 – 234 Leitsatz 3; dies dürfte aber nur schwer praktisch werden.
Vgl. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 4 EUV, Rn. 25 ff.
Art. 258 AEUV.
EuGH in der Rechtssache Francovich EuGHE 1991, 758, ECLI:EU:C:1991:428.
Art. 104a VI GG i.V.m. Lastentragungsgesetz (Art. 15 Föderalismusreform-Begleitgesetz).
EuGHE 1985, 593, ECLI:EU:C:1985:69 s.o. Rn 42.
Vgl. seinerzeit Ruffert, in: Calliess-Ruffert, EUV/EGV, Art. 149 Rn. 10 und 11.
Niedobitek, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 165 AEUV, Rn. 57ff
Entwicklung eines Europas des Wissens und Förderung des lebenslangen Lernens durch die Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse, die Unterstützung der Mobilität, die Intensivierung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, die Verbreiterung des Zugangs zum Wissen und die zunehmende Verwendung neuer Technologien im Bildungsbereich.
Das Programm Erasmus Mundus diente der Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschulbildung durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie einer Steigerung der Attraktivität europäischer Hochschulen.
Ziel dieses europaweiten Kooperationsprogramms für die Hochschulbildung ist die Förderung der Entwicklung des Hochschulwesens in den förderberechtigten Ländern durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der förderberechtigten Ländern und den Partnern aus allen Mitgliedstaaten der Union.
Vgl. Kommission, Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, ISBN 978-92-79-42094-8, über <http://europa.eu/pol/index_de.htm ; http://europa.eu/!qf86pN>.