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Darüber hinaus verleiht die Wissenschaftsfreiheit auch positive Ansprüche, und zwar auf Mitwirkung und Einfluss der Hochschulangehörigen in der Selbstverwaltung. In seiner Rechtsprechung der Siebzigerjahre hat das Bundesverfassungsgericht hierzu teilweise äußerst detaillierte Vorgaben zur Gruppenuniversität gemacht.[63] Neben der Teilhabe folgt aus Art. 5 III GG auch der Anspruch auf eine Mindestausstattung an Personal- und Sachmitteln,[64] und zwar sowohl für den einzelnen Wissenschaftler wie für die Hochschule selbst, freilich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates. In Verbindung mit dem o.g. Art. 4 III EUV gehört hierzu auch das Recht und die Möglichkeit, Zugang zu EU-Mitteln zu erhalten. Ein konkreter Anspruch auf Bereitstellung von Kofinanzierungsmitteln im Einzelfall lässt sich daraus aber nicht ableiten, wohl aber die Gewährleistung der grundsätzlichen „Europafähigkeit“ der Hochschulen. Eine Bestandsgarantie für einzelne Hochschulen enthält Art. 5 GG nicht.
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Fraglich sind die Schranken der an sich schrankenlos garantierten Wissenschaftsfreiheit. Unstreitig ist das Vorhandensein immanenter Schranken, insbesondere durch die Rechte anderer, sowie durch andere Verfassungsnormen und verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter.[65] Insbesondere die finanziellen Möglichkeiten des Staates bilden einen begrenzenden Rahmen. Auch muss es dem Staat erlaubt sein, das Hochschulwesen zu gestalten und erforderlichenfalls neu zu ordnen, selbst wenn dies Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit hat.[66]
c) Kunstfreiheit
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Die Kunstfreiheit, die in Art. 5 III GG sogar noch vor der Wissenschaftsfreiheit erwähnt wird, ist ähnlich strukturiert wie diese. Insbesondere gilt zu den Schranken das oben Gesagte. Im Hochschulbereich hat sie Bedeutung für die Kunst- und Musikhochschulen, aber auch für die Akademien des Landes.[67]
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Die besondere Schwierigkeit liegt in der Definition des Begriffes Kunst. Hier verfolgt das Bundesverfassungsgericht einen weiten, formalen Begriff, der sowohl den Werkbereich, die Kreation, wie den Wirkbereich, die Präsentation in der Öffentlichkeit umfasst:[68] Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
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Geschützt sind auch hier Künstler und Lehrende, wie im Bereich der Wissenschaftsfreiheit ggf. aber auch Studierende der genannten Hochschulen. Umfasst ist wie oben der Schutz gegen Eingriffe des Staates oder der Hochschulorgane, aber auch der Anspruch auf Teilhabe an der Selbstverwaltung sowie auf eine Grundausstattung an Ressourcen. Einen individuellen Förderanspruch vermittelt die Kunstfreiheit zwar nicht,[69] wohl aber eine grundsätzliche Verpflichtung des Staates zur Pflege und Förderung der Kunst.[70]
d) Sonstige Grundrechte (insbes. Art. 12 I GG)
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Von den sonstigen Grundrechten ist im Hochschulbereich vor Allem Art. 12 I GG von Interesse. Hier findet sich die Lernfreiheit der Studierenden, aber auch die grundrechtliche Verortung des Hochschulzulassungsrechts. Im Numerus-clausus-Urteil[71] hat das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium statuiert, sofern die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und zugleich an objektive Zulassungsbeschränkungen äußerst strenge Anforderungen gestellt. Sie sind nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts statthaft und setzen eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten voraus,[72] wobei die Belange von Wissenschaft und Forschung zu berücksichtigen sind.[73] Das Teilhaberecht steht auch unter dem Vorbehalt des Möglichen, „… im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“.[74] Das Urteil hat im Verlaufe der letzten gut drei Jahrzehnte zu einer umfänglichen Praxis geführt – von der Einrichtung der ZVS über den Erlass detaillierter Kapazitätsverordnungen bis hin zu zahllosen Gerichtsentscheidungen – und die Hochschulen an den Rand des Leistbaren und mitunter auch darüber hinaus getrieben. In jüngster Zeit hat das Gericht die Hochschulzulassung am Beispiel der Humanmedizin weiter ausgearbeitet.[75]
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Weitere Grundrechte, die im Hochschulraum Bedeutung entfalten können sind die Artikel 3, 9 GG (Vereinigungen der Hochschullehrer, aber auch der Studierenden; Personalvertretungen an Hochschulen als zulässige Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit[76]) sowie Art. 14 GG.
e) Beamtenrecht (Art. 33 GG)
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In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Tätigkeiten in Forschung und Lehre dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG unterliegen. Dieser gilt anerkannter maßen nicht nur für die klassische Eingriffs- sondern auch für die grundrechtsrelevante Leistungsverwaltung.[77] Abweichungen von dieser Regel bedürfen einer Begründung. Dennoch kann im Hochschulbereich dieser Funktionsvorbehalt nicht gelten. Dies zeigt schon das Vorhandensein privater Hochschulen, aber auch die Praxis, gerade im Kunsthochschulbereich angestellte Professoren zu beschäftigen und generell der Blick über die Grenzen hinaus. Unter europäischem Blickwinkel ist Art. 45 IV AEUV im Auge zu behalten, der einen Funktionsvorbehalt für eigene Staatsangehörige nur für spezifisch hoheitliche Funktionen und nicht für einen ganzen Berufszweig zulässt.[78] Gerade Forschung und Lehre werden hier nicht als „öffentliche Verwaltung“ im Sinne der Ausnahmeklausel gesehen. Angesichts der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, die sich ja gerade gegen staatliche Eingriffe richtet und ihm die größtmögliche Unabhängigkeit von staatlichen Vorgaben sichert, wäre es auch widersinnig, beim Hochschullehrer von der gleichen Rechte-Pflichten-Konstellation auszugehen wie z.B. bei einem Ministerialbeamten.[79]
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Eine weitere Frage ist, wie sich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) auf die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers auswirken. Unstreitig gelten diese Grundsätze auch für ihn, wenn auch in einer speziell seinem Status Rechnung tragenden Weise. Grundlegendes wie Treuepflicht[80] und im Gegenzug Alimentations- und Schutzpflicht sind mit dieser Maßgabe anwendbar. Darüber hinaus wurden eine Vielzahl von Einzelregelungen auf ihre Zugehörigkeit zu den hergebrachten Grundsätzen“ überprüft.[81]
a) Der Grundsatz: Hochschulwesen als Sache der Länder
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Das Grundgesetz sieht das Hochschulwesen als Ländersache an. Diese schon immer geltende Aussage ist durch die Föderalismusreform von 2006[82] noch bestätigt und verstärkt worden. Der Bund hat von engen Ausnahmen abgesehen nicht die Kompetenz, eigene Hochschulen zu betreiben.[83] Allgemein gelten die Grundregeln der Art. 30, 70 und 83 GG. Verwaltungszuständigkeiten sind dem Bund nicht zugewiesen; die Hochschulen werden als ländereigene Verwaltung von Landesgesetzen geführt. Im Bereich der Gesetzgebung finden sich wenige Zuständigkeiten vor allem im Bereich Hochschulzugang und Abschlüsse, Forschungsförderung und Ausbildungsbeihilfen. Im Bereich der Finanzierung besteht eine Gemeinschaftsaufgabe in Art. 91b GG. Auch in beamtenrechtlichen Fragen sind dem Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz sowie die Zuständigkeit für Besoldung und Versorgung abhanden gekommen. Art. 74 I