Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Uwe Umbach
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811443495
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      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

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      Trotz der Länderhoheit über den Hochschulbereich besteht das Bedürfnis, bestimmte Fragen zu koordinieren oder gar zentral zu regeln. Dementsprechend findet sich eine Reihe von Vereinbarungen zwischen den Ländern sowie zwischen den Ländern einer- und dem Bund andererseits. Von besonderer Bedeutung sind dabei der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, die Einrichtung der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK), welche ab 1.1.2008 durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) ersetzt wurde. Eine besondere Stellung im Wissenschaftsbetrieb Deutschlands hat der Wissenschaftsrat.

      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › I. Kultusministerkonferenz (KMK)

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      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

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      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › III. Wissenschaftsrat (WR)

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      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht

      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › I. Landesverfassung

I. Landesverfassung

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      Entsprechend der primären Verantwortung des Landes für das Hochschulwesen enthält die Landesverfassung Baden-Württembergs eine ganze Reihe substanzieller Vorschriften zum Hochschulbereich. Sie garantiert den Hochschulen die Freiheit von Forschung und Lehre, die Selbstverwaltung sowie das Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung