c)Art. 74 I Nr. 13 GG: Ausbildungsbeihilfen und Förderung der wissenschaftlichen Forschung81
d)Art. 74 I Nr. 27 GG: Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten82, 83
e)Art. 91b I GG: Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens84
II.Bundesgesetze85 – 87
2.Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)86
C.Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern88 – 93
I.Kultusministerkonferenz (KMK)89, 90
II.Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)91, 92
D.Landesrecht94 – 114
I.Landesverfassung94 – 102
1.Überblick: Das Hochschulwesen als Gegenstand der Landesverfassung94, 95
2.Einzelne Vorschriften96 – 102
a)Art. 85 LV: Bestandsgarantie für Hochschulen und Art. 20 LV96 – 98
b)Art. 10 LV: Theologische Fakultäten99, 100
c)Art. 19 LV: Lehrerausbildung101
d)Art. 11 LV: Recht auf Bildung102
II.Landesgesetze103 – 109
1.Geschichtliche Entwicklung103 – 108
III.Hochschulsatzungen (Grundordnungen)110, 111
IV.Nichtstaatliche Hochschulen112 – 114
Inhaltsverzeichnis
A. Europarecht und Völkerrecht
C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern
40
Das Hochschulrecht ist in Deutschland nach dem Grundgesetz Sache der Länder. Die Zuständigkeit für die Hochschulen als Teil der umfassenderen Kulturhoheit bildet einen zentralen Teil der Staatlichkeit der Länder und trägt damit zu Ihrem Selbstverständnis und zur Identifikation der Bürger mit „ihrem“ Land bei.[1] Eine erfolgreiche Hochschulpolitik ist darüber hinaus ein wesentlicher Standortfaktor. Sie ermöglicht den ansonsten nur mit begrenzten Handlungsmöglichkeiten ausgestatteten Ländern in einem wichtigen Feld eigenständig zu entscheiden und das Wohl ihrer Bürger, aber auch des ganzen Landes voranzubringen. Hochschul- und Schulhaushalt bilden einen Hauptteil der Landesbudgets.[2] Nicht ohne Grund sind Erfolge der Hochschulen in Wettbewerben, Rankings etc. für die jeweiligen Länder Prestigesache, aber auch ganz konkrete Argumente im Wettbewerb der Standorte.
41
Dennoch sind die Länder nicht völlig frei in der Ausgestaltung des Hochschulwesens. Wie in viele andere Bereiche dringt das Europarecht auch in dieses Tätigkeitsfeld vor, während das Völkerrecht sich eher zurück hält (A). Daneben sind – auch nach der Föderalismusreform von 2006 und in letzter Zeit als Gegenbewegung wieder zunehmend –Bundeskompetenzen bzw. -finanzierungen und natürlich nicht zuletzt die grundrechtlichen Vorgaben zu beachten (B). Schließlich zwingen schon rein praktische Erwägungen zur Koordination mit anderen Ländern und dem Bund (C). Das vorliegende Kapitel möchte insoweit eine Orientierung geben. Abgerundet wird es durch Ausführungen zu den in der Landesverfassung Baden-Württembergs enthaltenen Rahmenbedingungen und generell zum Landesrecht (D).
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › A. Europarecht und Völkerrecht
A. Europarecht