Die gesetzliche Einschränkung in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F., nach welcher der Vorsitzende den zu bestellenden Verteidiger möglichst „aus der Zahl“ der im Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte auswählen sollte, hat der Gesetzgeber dankenswerter Weise aufgehoben. Damit ist auch die die freie Verteidigerwahl einschränkende Rechtsprechung gegenstandslos, nach welcher die Gerichtsnähe des Verteidigers eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung sein sollte.[57]
cc) Das Problem des „Zwangsverteidigers“
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Die Bestellung eines weiteren Verteidigers neben dem zunächst bestellten oder einem vom Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger ist nach der Rspr. dann zulässig,
„wenn sich die Gefahr abzeichnet, dass der Verteidiger die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder nicht treffen will“.[58]
Die Rspr. will also die Befugnis zur Bestellung eines weiteren Verteidigers aus dem Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung selbst herleiten. Diese Ansicht ist abzulehnen. Rechtsgrund kann ausschließlich § 145 StPO sein. Nur wenn sonst eine Verteidigung des Beschuldigten nicht gesichert ist, kommt die Bestellung eines weiteren Verteidigers in Betracht, nicht hingegen zu dem Zweck, einen „schnellen Prozess“ zu ermöglichen. Daher kann ein weiterer Verteidiger nicht bestellt werden, um vorgeblichen Erfordernissen der „Prozessökonomie“ oder des „Beschleunigungsgrundsatzes“ zu genügen.[59]
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Allerdings kann es in Umfangsverfahren durchaus im Interesse des Beschuldigten liegen, dass er von zwei Verteidigern vertreten wird, die sich die Arbeit untereinander aufteilen.[60] Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass der Beschuldigte von seinem Bezeichnungsrecht Gebrauch machen kann. Denn auch im Verhältnis des Beschuldigten zum „Zweitverteidiger“ ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Bestehen eines Vertrauensverhältnisses nicht denkbar. Folgerichtig hat das BVerfG entschieden, dass der Gerichtsvorsitzende auch bei der Bestellung eines Zweitverteidigers grundsätzlich den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger „auszuwählen“ hat.[61]
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Dem Beschuldigten steht nicht nur dann das Recht der Beschwerde gegen die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zu, wenn er generell einen zweiten Verteidiger ablehnt, sondern auch, wenn er nicht gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden ist oder der Gerichtsvorsitzende einen anderen als den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger bestellt hat.[62]
dd) Die Auswahl des Pflichtverteidigers bei fehlender Bezeichnung durch den Angeklagten
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Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem zu bestellenden Verteidiger kann naturgemäß dann keine Rolle spielen, wenn der Beschuldigte von seinem Recht, einen Verteidiger zu bezeichnen, keinen Gebrauch macht. Dann kommt als Kriterium für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers nur dessen Residenz im Gerichtsbezirk in Betracht. Der Beschuldigte muss dann den vom Vorsitzenden bestellten Verteidiger akzeptieren.
Die Bestellung ist jedoch für den Fall aufzuheben, dass der Angeschuldigte nach der Frist gem. § 142 Abs. 1 StPO einen Verteidiger benennt, der Bestellungsbeschluss des Vorsitzenden aber noch keine Außenwirkung erlangt hat.[63]
In den Fällen, in denen bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht des Beschuldigten bzw. sein Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, nicht beachtet worden ist, kann auf Antrag des Beschuldigten der bestellte Pflichtverteidiger gegen den von dem Beschuldigten nunmehr benannten Verteidiger seines Vertrauens ausgewechselt werden, ohne dass es auf eine Störung der Vertrauensbeziehung zu dem bestellten Pflichtverteidiger ankommt.[64] Im Fall des § 141 Abs. 3 S. 5 StPO ist das Gebot der „Unverzüglichkeit“ nicht gleichbedeutend mit „zeitgleich“ mit dem Erlass des Haftbefehls, sondern bedeutet – wie auch sonst im Recht (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) –“ohne schuldhaftes Zögern“.[65] Das Gebot der unverzüglichen Verteidigerbestellung darf den Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl und seines Vertrauens nicht leerlaufen lassen. Deshalb ist auch insoweit von einer Bedenkzeit von zwei Wochen auszugehen.[66]
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Durch den Beschluss des BVerfG vom 3.8.2004[67] wurde die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien der Gerichtsvorsitzende in den Fällen, in denen der Angeklagte keinen Verteidiger bezeichnet, die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers vorzunehmen hat. In der Praxis ist es allzu oft so, dass das Gericht die „üblichen Verdächtigen“ bestellt, nämlich Anwälte, mit denen das Gericht in der Vergangenheit „gut zusammenarbeiten“ konnte. Dies sind oft Verteidiger, die um weiterer von Amts wegen vorzunehmender Beiordnungen willen notwendige Verteidigungsaktivitäten nicht entfalten (Phänomen der sog. „Beiordnungsprostitution“).
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Der Beschluss des BVerfG betraf die Vorauswahl von als Insolvenzverwalter in Frage kommenden Anwälten durch das Insolvenzgericht. Der Insolvenzrichter habe zwar ein weites Auswahlermessen. Er sei hierbei dennoch an das Grundrecht der in Frage kommenden Berufsangehörigen aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters gehe es nicht mehr um die Inpflichtnahme Privater, sondern um die Eröffnung des Zuganges zu einem Wirtschaftssektor. Die Chance auf eine Einbeziehung in ein konkretes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs habe ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Die Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber sei gerichtlich überprüfbar.
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Die Entscheidung des BVerfG lässt sich ohne weiteres auf die o.g. Fälle der Verteidigerbestellung übertragen, da sich die Problemlagen frappierend ähneln.[68] Bei allen Gerichten sollte deshalb ein „Pflichtverteidigerpool“ geschaffen werden. Dies könnte dergestalt geschehen, dass sämtliche im Gerichtsbezirk residierende Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigermandaten haben, dies dem Gericht anzeigen können und damit in den Pool aufgenommen werden müssen. Die konkrete Auswahl der zu bestellenden Verteidiger könnte dann bspw. ähnlich wie bei der Hinzuziehung von Hilfsschöffen bei dem Ausfall eines Hauptschöffen nach der Reihenfolge des Eingangs der Anforderung eines Pflichtverteidigers erfolgen. Dies wäre nicht zuletzt ein erfolgversprechendes Mittel, dem Phänomen der „Beiordnungsprostitution“ beizukommen.
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Der Beschluss des BVerfG kann als dezenter Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden, auch das Auswahlverfahren bei der Bestellung der Pflichtverteidiger in den o.g. Fällen durch die Einfügung entsprechender Regelungen in die StPO oder das GVG willkürfrei zu gestalten. Dies würde mittelbar die Qualität der Pflichtverteidigung und damit die tatsächliche Lage des Beschuldigten ohne Wahlverteidiger verbessern.
b) Rückwirkende und stillschweigende Bestellung des Pflichtverteidigers?
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Üblicherweise bestellt der Vorsitzende des Gerichts der Hauptsache den Verteidiger durch Verfügung. In der Praxis geschieht es jedoch gelegentlich, dass der Vorsitzende trotz eines entsprechenden, über den „Wahlpflichtverteidiger“ gestellten Antrages des Beschuldigten versehentlich die Bestellung unterlässt, obwohl offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
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Nach wohl noch h.M. in Lit. und Rspr. soll eine rückwirkende Bestellung nach Beendigung des Verfahrens unzulässig und damit unwirksam sein.[69] Nach Beendigung des Verfahrens sei für eine der Wahrung der Belange des Angeklagten dienende Beiordnung eines Pflichtverteidigers denknotwendig kein Raum mehr. Die Rspr. der Landgerichte hat sich – soweit