Die Formerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung.
LG Düsseldorf Beschl. v. 19.7.2005, X Qs 92/05; LG Konstanz Beschl. v. 1.7.2008, 2 Qs 27/08; a.A. LG Düsseldorf Beschl. v. 5.7.2007, 14 Qs 65/07.
Dahs Rn. 1.
Bosbach Rn. 10.
BGHSt 30, 255, 257.
OLG Hamburg StV 2004, 298 (Ventzke).
BGHSt 51, 298; bestätigt von BVerfG 2 BvR 2044/07, Urt. v. 15.1.2009, mit beachtlicher Kritik im Sondervotum.
Rudolf von Jhering Geist des römischen Rechts Teil 2 S. 471 f.
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 176 m.w.N., Rn. 178.
Dahs Rn. 69.
Dahs Rn. 69.
Hierzu BVerfGE 43, 79: Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät ist keine unzulässige Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO. Eine solche liegt auch nicht bereits dann vor, wenn bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Anwälte einer Sozietät die Vollmachturkunden jeweils auf sämtliche oder mehrere Sozien ausgestellt sind.
Meyer-Goßner/Schmitt § 137 Rn. 5 m.w.N.
BGH NStZ 2008, 627; Dahs NStZ 1991, 561 ff.; Erb S. 240 ff.
So auch Palandt-Weidenkaff Rn. 20 vor § 611 BGB; a.A. (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag): Krause NStZ 2000, 225.
Hier ist allerdings das Problem der u.U. eingeschränkten Verteidigungsmittel des „wissenden“ Verteidigers zu berücksichtigen. Der umfassend aufgeklärte Verteidiger könnte daran gehindert sein, bestimmte Beweisanträge zu stellen, da er sich anderenfalls selbst wegen versuchter Strafvereitelung bzw. wegen der Teilnahme an einem Aussagedelikt strafbar machen könnte.
Krause NStZ 2000, 225, 226.
Krause NStZ 2000, 226.
So auch Krause NStZ 2000, 226.
Jungfer StV 1981, 100; OLG Frankfurt StV 1981, 28.
Krause NStZ 2000, 227.
Krause NStZ 2000, 227.
Krause NStZ 2000, 227.
Sehr vertiefend und instruktiv Röth StraFo 2012, 354 ff.
Krause NStZ 2000, 228 m.w.N.
Sehr vertiefend und instruktiv Krause NStZ 2000, 225 ff.
BVerfG AnwBl. 2002, 655.
Krause NStZ 2000, 225, 228 mit Hinweis auf BGHZ 133, 110.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › II. Die Pflichtverteidigung
II. Die Pflichtverteidigung
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › II. Die Pflichtverteidigung › 1. Das Wesen der Pflichtverteidigung
1. Das Wesen der Pflichtverteidigung
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Das Institut der Pflichtverteidigung dient nach der Rspr. des BVerfG der Durchführung eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens, zu welchem auch die Gewährleistung einer effektiven, sachgerechten Verteidigung gehört. Es soll dem Angeklagten – zumindest in bestimmten schweren oder komplizierten Sachen – den Beistand eines Verteidigers sichern und ihn dadurch befähigen, seine Verfahrensrechte sachgemäß wahrzunehmen und hierdurch auf den Lauf und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen zu können. Die Pflichtverteidigung hat also die Aufgabe, die Subjektstellung des Angeklagten zu stärken.[1]
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Die Pflichtverteidigung unterscheidet sich zunächst hinsichtlich der Begründung des Mandatsverhältnisses vom Mandat des Wahlverteidigers. Der Wahlverteidiger schließt mit seinem Mandanten einen privatrechtlichen Dienstvertrag. Der Pflichtverteidiger wird Verteidiger aufgrund eines hoheitlichen Bestellungsaktes. Die Bestellung zum Verteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen