b) Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem Grund“ wegen Terminkollision
141
Gelegentlich entpflichten Gerichte den bestellten Verteidiger, weil er wegen anderweitiger Terminverpflichtungen daran gehindert ist, in der Hauptverhandlung aufzutreten bzw. Fortsetzungstermine wahrzunehmen. Grundsätzlich ist die Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung Sache des Gerichtsvorsitzenden, § 213 StPO. Andererseits hat der Angeklagte jedoch einen Anspruch auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens. Dies erfordert es, dass das Gericht bei Terminkollisionen sich ernsthaft um einen mit dem Pflichtverteidiger abgestimmten Termin zur Hauptverhandlung bemüht.[81] Grundsätzlich gebührt dem Anspruch des Angeklagten, vom Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, der Vorrang vor dem Interesse auf zügiger Durchführung des Strafverfahrens.[82] Nach der richtigen Ansicht von Neuhaus obliegt es zunächst den Gerichten, von ihnen verursachte Terminüberschneidungen abzustellen. Ist der Verteidiger wegen anderer Gerichtstermine verhindert, kommt ein Wechsel des Pflichtverteidigers gegen den Willen des Angeklagten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Terminverhinderung trotz erheblicher Bemühungen der beteiligten Gerichte nicht behebbar ist.[83] Nach der Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen durch das sog. „Justizmodernisierungsgesetz“ dürfte eine Entpflichtung aus terminlichen Gründen in laufender Hauptverhandlung generell nicht mehr möglich sein.[84]
142
Der Verteidiger muss – um derartige Verwicklungen von vornherein zu vermeiden – in seinem Bestellschriftsatz an das Gericht bzw. unmittelbar nach der Zustellung der öffentlichen Klage zur Stellungnahme nach § 201 Abs. 1 StPO den Vorsitzenden um Abstimmung des Termins zur Hauptverhandlung bitten.
143
Muster 5: Bitte um Terminabstimmung
An das
Landgericht B
Herrn Vorsitzenden der Strafkammer
In der Strafsache gegen Herrn A
Az.:...
bestelle ich mich zum Verteidiger des Angeschuldigten A. Bereits jetzt bitte ich, den Termin zur Hauptverhandlung mit mir abzustimmen, um Terminkollisionen von vornherein vermeiden zu können. Ich werde den Vorsitzenden nächste Woche deswegen anrufen.
Rechtsanwalt
144
Ignoriert der Vorsitzende diese Bitte (was in der Praxis eher die Ausnahme darstellt) und führt seine Bestimmung des Hauptverhandlungstermins bei dem Pflichtverteidiger zu einer Terminkollision, ist unter Hinweis auf die Bitte um Terminabstimmung und genauer Darlegung der Terminkollision die Verlegung des Termins zu beantragen. Reagiert der Vorsitzende auf den Terminverlegungsantrag stattdessen mit der Entpflichtung des bisherigen unter Beiordnung eines anderen Verteidigers oder ordnet er dem Angeklagten einen weiteren Verteidiger bei, ist dies dann nicht nur ermessenfehlerhaft, sondern willkürlich. Die Ablehnung der Terminverlegung kann der Angeklagte bei dieser Sachlage mit der Beschwerde anfechten.[85] Dasselbe gilt für die Entpflichtung des Verteidigers bzw. die Beiordnung eines weiteren Verteidigers. Zudem wird dieses Verhalten dem Beschuldigten Anlass geben, den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
aa) Einseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel
145
Nach der h.M. ist die Bestellung des Pflichtverteidigers „aus wichtigem Grund“ zurückzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger zerstört ist. Die bloße Behauptung, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, soll nicht ausreichen. Die Rechtsprechung verlangt von dem Beschuldigten einen substanziierten Vortrag dahin, dass vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.[86]
Diese Ansicht ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach der st. Rspr. des BVerfG ist das Recht des Beschuldigten, sich vom Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, verfassungsrechtlich verbürgt. Dem ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn dem Verteidigungsverhältnis durch Zerstörung der Vertrauensbeziehung nachträglich der Boden entzogen wird. Die von der Rspr. aufgestellten Anforderungen an die Darlegung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sind überspannt. Hier ist ein weitaus großzügigerer Maßstab angebracht.
146
Wird der zunächst bestellte Verteidiger wegen Zerstörung des notwendigen Vertrauensverhältnisses entpflichtet, ist dem Beschuldigten sogleich ein von ihm bezeichneter Verteidiger beizuordnen. Dies darf nicht deshalb unterbleiben, weil von einem „Verdrängen“ des bisherigen Verteidigers gesprochen werden kann. Der Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens hat – wie bereits mehrfach angeführt – Verfassungsrang. Dieses Recht darf nicht deshalb relativiert werden, um das möglicherweise berufsrechtswidrige Verhalten des neu zu bestellenden Verteidigers zu sanktionieren.[87]
bb) Auswechslung des „aufgedrängten“ Pflichtverteidigers
147
Unabhängig von dem Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und beigeordnetem Verteidiger ist dem zeitgerecht vorgebrachtem Wunsch des Beschuldigten, den bisher bestellten Pflichtverteidiger durch einen von ihm bezeichneten Verteidiger seines Vertrauens auszuwechseln, stets dann zu entsprechen, wenn der Vorsitzende bei der ursprünglichen Bestellung des Verteidigers das Bezeichnungsrecht des Beschuldigten dadurch verletzt hat, dass er ihn nicht anhörte.[88] Dies gilt auch dann, wenn dem Beschuldigten in einer umfangreichen Strafsache ein Zweitverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden ist, ohne sein Bezeichnungsrecht zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG bildet der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens den entscheidenden Maßstab für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt.[89]
cc) Beidseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel
148
Entbehrlich ist ein eingehender Vortrag zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant nach der Rspr. auch dann, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit seiner Entbindung einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verzögerung des Verfahrens noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.[90]
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › II. Die Pflichtverteidigung › 6. Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren
6. Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren
149
Nach § 141 Abs. 1 StPO wird in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, also mit Zustellung der öffentlichen Klage. Der Angeschuldigte ist auch dann nicht verteidigt, wenn sein bisheriger Wahlverteidiger in seinem Namen die Beiordnung beantragt. In diesem Antrag liegt