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Allerdings ist der Beschluss des Fachgerichts, durch den eine Ablehnung für begründet erklärt wird, nach § 336 S. 2 StPO (auch) nicht mit der Revision anfechtbar. Hier kommt also die Verfassungsbeschwerde in Betracht. Zudem ist der über die Selbstablehnung eines Richters nach § 30 StPO ergehende Beschluss eine selbstständige, im Ausgangsverfahren weder mit der Beschwerde[100] noch mit der Revision[101] angreifbare Zwischenentscheidung.
(7) Versagung der Akteneinsicht
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Hier ist wiederum schon die einfach-rechtliche Lage verworren. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 147 StPO sind für den Beschuldigten nur in drei Fällen anfechtbar: Zum einen, wenn die Versagung die in § 147 Abs. 3 StPO bezeichneten Niederschriften und Gutachten betrifft, zum anderen kann gem. § 147 Abs. 5 StPO gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht versagt, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat oder sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.[102] Richterliche Entscheidungen im Sinne des § 147 StPO können nach §§ 304 Abs. 1, 4 S. 2 Nr. 4 StPO ausnahmsweise mit der Beschwerde angefochten werden.[103] Ob dies auch für Entscheidungen des erkennenden Gerichts gelten soll, ist umstritten.[104] Die Revision kann auf die Verweigerung der Akteneinsicht nur dann gestützt werden (§ 338 Nr. 8 StPO), wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt wurde.[105]
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Die Frage der selbstständigen Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen hat das BVerfG der unklaren und unbefriedigenden einfach-rechtlichen Lage entsprechend bisher nicht eindeutig geklärt.[106] Die Kammern tendieren aber eher dazu, die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Versagung von Akteneinsicht jedenfalls dann zuzulassen, soweit die Versagung im Einzelfall vertretbarer Weise als beschwerdefähig anzusehen ist. Mit Beschluss vom 16.7.2001[107] hat das Gericht daher die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht und (sinngemäß) auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den erkennenden Richter als unzulässig abgewiesen, da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde zur Durchsetzung des Akteneinsichtsbegehrens zu erheben versäumt hatte. Für die Verfassungsbeschwerde gegen die einem Dritten gem. § 406e Abs. 1 StPO gewährte Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigte hierzu vorher anzuhören, hat das Gericht diesen Grundsatz bekräftigt.[108] Demgegenüber hat die damals zuständige Kammer wegen der Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unselbstständige und daher nicht isoliert anfechtbare prozessuale Zwischenentscheidung handele. Das legt einen Umkehrschluss nahe, ohne dazu zu zwingen.
(8) Ablehnung einer Zeugenladung
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Die Ablehnung einer Zeugenladung stellt nach Ansicht des BVerfG ebenfalls eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung dar. Der Antragsteller habe im weiteren Verlauf des Strafverfahrens „hinreichende Möglichkeiten“, auf die unterbliebene Zeugenladung hinzuwirken. Gegebenenfalls könne er gegen seine Verurteilung Berufung oder Revision einlegen und dabei den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensfehler rügen.[109]
(9) Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers
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Bei der Ablehnung von Anträgen auf Abberufung des bestellten Verteidigers (§ 143 StPO) und Bestellung eines anderen Verteidigers (§ 142 StPO) und der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Fachgericht handelt es sich um prozessuale Zwischenentscheidungen, die grds. nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der das Verfahren abschließenden Endentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind. Will der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität genügen, muss er deshalb gegen die Entscheidung zunächst auf dem Beschwerdeweg vorgehen und gegebenenfalls daneben noch in zulässiger Weise Revision einlegen.[110]
(10) Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei
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Ein Wiedereinsetzungsbeschluss unterliegt nach § 46 Abs. 2 StPO keiner Beschwerde und wird sofort rechtskräftig. Er kann auch nicht zusammen mit dem Urteil angegriffen werden; auch das erkennende Gericht ist an ihn gebunden.[111] Eine Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs lässt sich daher im Strafverfahren nicht mehr korrigieren. Ein solcher Zwischenbescheid ist deshalb mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.[112]
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Entscheidungen der Gerichte über die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO sind nach überwiegender Meinung nicht isoliert mit der Beschwerde, wohl aber mit der Revision unter anderem als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO (Beeinträchtigung der Verteidigung) angreifbar.[113] Auch hier handelt es sich um Zwischenentscheidungen, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grds. ausgeschlossen ist.
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Die Anordnung sitzungspolizeilicher Maßnahmen (§§ 176 ff. GVG) ist grds. selbstständig anfechtbar.[114] Allerdings gilt dies nach der jüngeren Kammerjudikatur grds.in der Regel erst dann, nachdem Beschwerde (§ 304 StPO) erhoben wurde.[115] Auch die Ablehnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Abs. 1 StPO kann selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.[116]
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Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.[117]
(11) Verfahrenseinstellungen
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den eine Einstellung wegen Strafverfolgungsverjährung aufhebenden Beschluss eines OLG in einer älteren Entscheidung für zulässig gehalten. Dieser sei in einem selbstständigen, durch die sofortige Beschwerde eingeleiteten Zwischenverfahren ergangen, das mit der oberlandesgerichtlichen Entscheidung abgeschlossen wurde.[118] In späteren Entscheidungen hat das BVerfG allerdings die Versagung der endgültigen Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach § 206a StPO ausdrücklich darauf gestützt, dass es dem Angeklagten wegen einer drohenden, später nicht mehr zu behebenden Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zuzumuten gewesen sei, mit seiner Rüge auf das Revisionsverfahren verwiesen zu werden.[119] Implizit dürfte sich das Gericht damit von dem Gedanken einer selbstständigen Anfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen, die Einstellung ablehnender Beschlüsse und entsprechender Aufhebungsbeschlüsse distanziert haben.
(12) Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision
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Die nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrige Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 StPO kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Der Rechtsweg ist diesbezüglich deshalb auch ohne Abschluss des Strafverfahrens erschöpft und die Verfassungsbeschwerde zulässig.[120]
b) Klageerzwingungsverfahren