Zur Erfolgsquote nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits oben Rn. 4.
BVerfGE 81, 347 (357 ff.) = NJW 1991, 413 (414 ff.); BVerfG StV 1996, 445 f.; BVerfG, 4. Kammer des 2. Senats Beschl. v. 6.7.2001 – 2 BvR 881/01, juris.
BVerfGE 88, 382 (384) = NJW 1993, 2793 zu einer steuerrechtlichen Fragestellung.
Vgl. bereits oben zur Missbrauchsgebührenjudikatur in Rn. 14 f.
Unter dem Aspekt der Waffengleichheit ebenso Zuck AnwBl. 2006, 95 (96 f.).
BVerfGE 62, 392 (397); BVerfGE 71, 122 (136 f.) = NJW 1987, 1619.
Dazu im Einzelnen Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 1300 ff.; ders. AnwBl. 2006, 95 (96).
Zu den dabei zu beachtenden Grundsätzen BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats StV 2010, 89; BGH StV 2010, 261; speziell zu umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen (Honorarforderung i.H.v. fast 140.000 € bei einem Stundensatz von 500 €; zugesprochen wurden jedoch mangels Substantiierung nur etwas mehr als 22.000 €) OLG Frankfurt, Urt. v. 4.5.2011 – 4 U 103/10, Tz. 39 ff., juris; zusf. Klemke/Elbs Einführung, Rn. 280a. Ratsam ist es jedenfalls, wie im fachgerichtlichen Verfahren bei Vergütungsvereinbarungen, einen rein aufwandsbezogenen Abrechnungsmodus zu wählen, den tatsächlichen Aufwand exakt zu dokumentieren und bei der Höhe des Stundensatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten bzw. Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (Wattenberg StV 2010, 92 [94]).
Das ist gängige Praxis, vgl. nur Zuck NJW 2017, 35 (37).
Kirchberg JA 2007, 753 spricht – aus eigener Erfahrung – vom „Last-Minute-Anwalt“.
Zuck AnwBl. 2006, 95 (97) gibt als Erfahrungswert einen Zeitraum von einer Woche für die Prüfung der Erfolgsaussichten an. Das erscheint realistisch.
Muckel JA 2010, 557 (558); man mag, in Anlehnung an MAH Strafverteidigung-Eschelbach § 30 Rn. 5, von „Vorneverteidigung“ sprechen.
Gerade deshalb ist das richterrechtlich entwickelte, „schwer handhabbare“ Instrumentarium des Subsidiaritätsgrundsatzes immer wieder scharf kritisiert worden – bis hin zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Dazu knapp Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 68, 71 sowie – speziell zum Strafverfahrensrecht – eingehend und zutr. Buermeyer in: Rensen/Brink, S. 35 (50 ff.) und im Einzelnen unten Rn. 180 ff.
Siehe bereits oben Rn. 14.
Genauer unten Rn. 235 f.
Krit. allerdings Sommer StV 2011, 450.
Zur Anwendung der Heck'schen Formel im Strafverfahrensrecht vgl. MAH Strafverteidigung-Eschelbach § 30 Rn. 2; Umbach/Clemens/Dollinger-Niemöller BVerfGG, Einl. VI Rn. 40 ff.; Eschelbach/Gieg/Schulz NStZ 2000, 565 (572 f.); Kuckein NStZ 2005, 697 (698); Jahn JR 2000, 319 (320 ff.); ders. NStZ 2005, 255 (257 m. w. N.); zu pessimistisch insoweit Zuck JZ 2007, 1036 (1037, 1042): „Das Thema der Abgrenzung der Tätigkeit des BVerfG von der der Instanzgerichte ist so alt wie die Rechtsprechung des BVerfG. Es beschäftigt die Verfassungsprozessrechtler seit 50 Jahren, und dies bislang ohne jedes greifbare Ergebnis […] Man kann nicht feststellen, dass die (revidierte) Heck‘sche Formel die Rechtsprechung des BVerfG wirklich maßgeblich lenkt“. Heute pflegt das Gericht mit der nach dem Berichterstatter im Verfahren BVerfGE 18, 85 (92 ff., nach der treffenden Charakterisierung von v. Löbbecke GS Nagelmann, 1984, S. 395 [398] die „Mutter aller Abgrenzungen“) benannten Formel im Ganzen aber einen in der Tat pragmatischen Umgang, vgl. Papier DVBl. 2009, 473 (478 f.); Kenntner DÖV 2005, 269 (278 f.); Alleweldt Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, 2006, S. 92 ff. sowie unten Rn. 116, 155 ff., 377, 383, 386.
Zutr. Sommer in: Brüssow/Gatzweiler u.a., § 14 Rn. 5; ders. Effektive Strafverteidigung, Rn. 2384, siehe auch unten Rn. 59; resigniert hingegen Zuck NJW 2017, 35 (38): „Wenn es gelingt, die Schutzzäune der Telefonzentrale zu überwinden, kann man mit dem zuständigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter sprechen. Er bestätigt, nach einigen Nachforschungen, er sei zuständig, mehr könne und dürfe er aber nicht sagen. Zuständig dafür sei allein das berichterstattende Mitglied der Kammer[…] Ich selbst habe auf solche Telefongespräche – so unverständlich das angesichts der abweichenden Praxis in Instanzverfahren ist – seit Langem verzichtet […] Das BVerfG erweist sich insoweit als eine Blackbox“.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden in den Eingangsjahren 2008-2015 betrug in 64,2 % der Fälle ein Jahr, in 21,8 % der Fälle zwei Jahre, in 5,2 % der Fälle drei Jahre und in nur 1,8 % der Fälle vier Jahre und mehr, dann teilweise aber auch tatsächlich erheblich länger, vgl. zu vergleichbaren älteren Angaben für die Jahre 1995-2007 schon Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 (824 f.); sowie für die Jahre 2000-2009 BVerfG, Beschwerdekammer NJW 2016, 2021 (2022 Tz. 34). Selbst ein bedrohlich erkrankter, in seiner Lebenserwartung stark eingeschränkter