Angaben zur Entschädigungspraxis des EGMR bei Meyer-Ladewig/Brunozzi in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, 4. Aufl., Art. 41 Rn. 24.
EGMR, NVwZ 2010, 177 – Osho; EGMR, StV 2009, 561 m. Anm. Krehl; EGMR EuGRZ 2003, 228 (231). Zusf. O. Klein NVwZ 2010, 221 (222).
BGBl. I, 2302; vgl. BR-Drucks. 540/10, 37 ff.
Vgl. genauer unten Rn. 413 f.
Konkreter Fall aus dem Bereich des Strafrechts bei Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 (827).
Barczak AL 2013, 314 (315) berichtet von Dezernaten mit bis zu sechs Mitarbeitern – fast schon ein eigener Senat.
Gerade für das Recht der Verfassungsbeschwerde gilt fast ohne Ausnahme der über § 13 Abs. 1 GOBVerfG („Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden“) deutlich hinausgehende Grundsatz: „Ohne den Dritten Senat läuft nichts“ (Harald Klein GS Nagelmann, 1984, S. 377 [381]). Die Berechnung, die Böckenförde ZRP 1996, 281 f. aus Anlass seiner Abschiedsrede im Gericht präsentiert hat, verdeutlicht dies drastisch. Ihr zufolge muss jeder Verfassungsrichter unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Senatssachen etwa 47 Kammersachen pro Arbeitstag mitentscheiden. Seither wird immer noch eine den Eingängen nach vergleichbar hohe Zahl von Verfahren pro Jahr entschieden (Schluckebier ZRP 2012, 133). Krit. zum Ganzen deshalb Zuck in: van Ooyen/Möllers, S. 443 (456 f.) und bereits Bichelmeier Die juristischen Hilfsarbeiter an den obersten deutschen Gerichten, 1971, S. 116 f.
Zuck NVwZ 2012, 265 (267) unter Bezugnahme auf hiesige Ausführungen in der Voraufl.
Vgl. Zuck EuGRZ 2013, 662 (664).
Voßkuhle NJW 2013, 1329 vermerkt mit einem Blinzeln: „Die Parallelen sollten […] nicht überzogen werden“.
Unumwunden eingeräumt von (Richterin des BVerfG a.D.) Lübbe-Wolff EuGZR 2004, 669 (682).
In der Gerichtspraxis lässt der zuständige Präsidialrat dem Beschwerdeführer das Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde erst nach Einreichung der Verfassungsbeschwerdeschrift und Prüfung der Erfolgsaussichten zukommen. Der Rechtsanwalt sollte daher in eigenem Interesse selbst dafür sorgen, dass ihm das Merkblatt schon zur Verfassung der Beschwerdeschrift zur Verfügung steht. Es kann unter www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Rechtsstand März 2015) eingesehen werden.
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge; Burkiczak/Dollinger/Schorkopf bzw. vormals Umbach/Clemens/Dollinger; Lechner/Zuck und Lenz/Hansel.
Zu großzügig insoweit der bei Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof BVerfGG, § 93b Rn. 5 angelegte Maßstab.
Auf derzeit über 163.000 Rechtsanwälte (www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2016/2016_gesamtentwicklung-1905_2016.pdf) entfallen pro Jahr rund 6.000 Verfassungsbeschwerden (www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2015/gb2015/A-I-4.pdf?__blob=publicationFile&v=1); zu älteren Angaben vgl. Zuck AnwBl. 2006, 95.
Eingehend zum Ganzen Zuck EuGRZ 2013, 662 (663 f.).
Zuck NJW 2017, 35 (38).
Zur Grundlage siehe VGH Mannheim NJW 2013, 2045 (2046 ff.).
Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte
B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte
Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte › I. Das Annahmeverfahren
I. Das Annahmeverfahren
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Das „wahre Verfassungsprozessrecht“, wie die von ehemaligen Wissenschaftlichen Mitarbeitern des Gerichts herausgegebene Gedächtnisschrift für Friedrich Gottlob Nagelmann verschwörerisch betitelt wurde,[1] weicht von demjenigen in den einschlägigen (Gesetz-) Büchern GG und BVerfGG signifikant ab.[2] Es ist auch kaum Bestandteil der juristischen Ausbildung, auch nicht im Straf- und Strafverfahrensrecht.[3] Das Merkmal, an dem heute die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern – die ausreichende Substantiierung des Beschwerdevorbringens gem. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG – spielt in beiden juristischen Examina praktisch keine Rolle.[4] Dass die Kriterien, an denen sich das BVerfG dabei abarbeitet, „zur Entscheidungsfindung im Wege deduktiver Logik ungeeignet sind, wird allgemein konzediert“.[5] Selbst von einem „Gestaltungsermessen“ des Gerichts über die Zulässigkeitsvoraussetzungen