1. Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
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Gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren vor dem BVerfG grundsätzlich kostenfrei.
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Das Gericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 € – in der Praxis sind es meist zwischen 300 € und 1.000 € –[22] auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Rechtsschutz hiergegen sieht (jedenfalls) das BVerfGG nicht vor.[23] Die Statistik beweist, dass dies bei verfassungsrechtlichen Eingaben mit strafrechtlichem Hintergrund deutlich häufiger der Fall ist als bei Verfassungsbeschwerden aus anderen Rechtsgebieten.[24] Nach ständiger Praxis des BVerfG[25] liegt eine missbräuchliche Verfassungsbeschwerde unter anderem auch dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden musste. Missbrauch wird vom Gericht auch dann angenommen, wenn ihm gegenüber unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden[26] oder in der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, was zuvor bereits durch eine BVerfG-Kammer nicht zur Entscheidung angenommen wurde.[27] Aufgabe des Gerichts sei es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das BVerfG[28] will es deshalb nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren könne. Dem Beschwerdeführer wird daher auch in Strafsachen zugemutet, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die einschlägige Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen.[29] Wann eine Verfassungsbeschwerde im bezeichneten Sinne allerdings „offensichtlich“ unzulässig ist, lässt sich in Parallele zur Entscheidung der Revisionsgerichte in Strafsachen nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zielsicher eingrenzen. Das Gericht – insbesondere seine Kammerrechtsprechung – geht bei der Beurteilung weit über die Fälle hinaus, welche im Rahmen der Rechtswegerschöpfung diskutiert werden.[30]
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Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer wegen § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines Regressanspruchs also unbenommen. Das Gericht weist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht selten sogar explizit auf diese Möglichkeit hin. In jüngeren Entscheidungen[31] hat es die Gebühr auch ausschließlich dem Bevollmächtigten auferlegt, weil die Missbräuchlichkeit vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war.
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Hinweis
Nach alledem sollte sich der Verteidiger im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch im eigenen Interesse gehalten sehen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen besser einmal zu viel als zu wenig zu überprüfen und seine Begründung in Substanz und Tonalität selbstkritisch zu hinterfragen. Die Gefahr einer Missbrauchsgebühr kann insbesondere dadurch verringert werden, dass die Beschwerdeschrift durchgehend in einem sachlichen Duktus formuliert wird und nicht dazu dient, beim BVerfG zum – nur vorläufigen – Wohle des emotionalen Haushalts des Mandanten „Dampf über das Instanzverfahren abzulassen“.[32] Aber auch Versuche der manipulativen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts werden von den Kammern nicht selten zum Nachteil des Prozessbevollmächtigten unterbunden. Besonders groß ist diese Gefahr, wenn nach Fristversäumnissen Vortrag erfolgt, aussichtlosen Wiedereinsetzungsgesuchen u.Ä. zum Erfolg verhelfen soll.[33] Hier markiert spätestens das Schreiben des Allgemeinen Registers, das häufig schon zuverlässig die neuralgischen Fragen der Zulässigkeit aufwirft, die rote Linie, von der ab ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch dringend anzuraten ist.
2. Rechtsanwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
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Aufmerksamkeit verdienen bei den Überlegungen vor Mandatsannahme auch Vergütungsfragen. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sind dem Beschwerdeführer gem. § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. Auslagen sind die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem BVerfG notwendig waren. Grundsätzlich und vorbehaltlich der Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist deshalb vom Maßstab des § 91 ZPO auszugehen. Angesichts der geringen Erfolgsquoten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Praxis der Auslagenerstattung allerdings äußerst restriktiv.[34] Wegen der seltenen Ausnahme einer mündlichen Verhandlung fällt in der Regel nur die Verfahrensgebühr an. Diese beträgt bei einem Mindestgegenstandswert von 5.000 € (§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG)[35] das 1,6-fache[36] der in § 13 RVG bestimmten Gebühr, also 484,80 €. Das ist, vergleicht man es mit der maximalen Erstberatungsgebühr bei Ausarbeitung eines schriftlichen Kurzgutachtens (VV 2103) von 550 € „unter Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkten nicht vertretbar“, wie Zuck[37] mit Recht zusammenfasst.
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Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er richtet sich vorrangig nach der subjektiven Bedeutung für den Beschwerdeführer. Diese kann dann besonders hoch sein, wenn der Schuldspruch einer strafrechtlichen Verurteilung angegriffen wird, aber auch dann, wenn es um die Verletzung besonders wichtiger Grundrechte (z. B. aus Art. 1, 5 oder 13 GG) in einem Strafverfahren geht. Aber auch der objektiven Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde ist (vgl. § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) Rechnung zu tragen.[38] Hat die objektive Seite daher eigenständige Bedeutung, führt dies regelmäßig zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes. Eine wichtige Rolle spielen auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde. Hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt, ist der Gegenstandswert angemessen zu erhöhen.[39] Heute wird in diesen Fällen üblicherweise ein Wert von 8.000 € veranschlagt.[40] Wird die Verfassungsbeschwerde hingegen nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist im Regelfall vom gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € auszugehen.[41]
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In außergewöhnlich bedeutsamen Verfahren finden sich aber auch ausnahmsweise außerordentlich großzügige Gegenstandswertfestsetzungen. In dem heute noch inhaltlich maßstabsbildenden Verfahren BVerfGE 103, 142, in dem es um die Durchsuchung der Wohnung eines Polizeibeamten ging, wurde der Gegenstandwert auf (damals) 150.000 DM festgesetzt.[42] Schon aufgrund seiner beruflichen Stellung war die Entscheidung für den Beschwerdeführer von großem subjektivem Gewicht, objektiv ging es um die Fortschreibung der Bedeutung des Art. 13 Abs. 1 GG und des unbestimmten strafprozessualen Grundbegriffs „Gefahr im Verzug“. In einem weiteren Verfahren, welches die Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu Gunsten der ehemaligen DDR gem. § 99 StGB zum Gegenstand hatte, wurde der Gegenstandswert auf (umgerechnet) 50.000 € festgesetzt.[43] Begleitend zum Grundlagenurteil BVerfGE 110, 226 zur Geldwäsche durch Strafverteidiger wurde der Gegenstandswert bereits auf 100.000