Vgl. Roxin JöR n.F. 59 (2011), 1 (28); Jahn in: Tiedemann u.a. (Hrsg.), Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, 2016, S. 63 (73 ff.) m. w. N.
Lehrkommentar I, Rn. 92. Immerhin wurde schon wenige Jahre nach diesem Diktum in Untersuchungen der Rechtstatsachenforschung herausgestellt, dass (jedenfalls im Jahr 1967) die anteilmäßig größte Gruppe von Beschwerdeführern strafprozessuale Justizgrundrechte geltend machte, vgl. die Angaben bei Treiber FS Rüping, 2009, S. 211; zurückhaltender aber Bryde Verfassungsentwicklung: Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 157 f.; siehe erg. Rn. 58.
Zuck NJW 2017, 35 (36 ff.); Kirchberg JA 2007, 753 (756); speziell zum Strafrecht Sommer in: Brüssow/Gatzweiler u.a., § 14 Rn. 3.
Zur Verfassungsmäßigkeit s. nur BVerfGE 1, 89 f.; krit. C. Bäcker RW 2014, 482 (499 f.). De lege ferenda nicht überzeugend Bytomski ZRP 2011, 88 (89).
Zutreffende Einordnung von bedeutsamen Beispielsfällen („Sedlmayr“, „Brechmittel“) dieses Entscheidungstyps bei MAH Strafverteidigung-Eschelbach § 30 Rn. 13. Stüer DVBl. 2012, 751 (755) weist aber zu Recht darauf hin, dass die mit Gründen versehene Entscheidung aus Anwaltssicht im Einzelfall auch nicht ganz „ungefährlich“ sein kann. Dies gilt etwa dann, wenn dem Verfassungsbeschwerdeführer bescheinigt wird, dass die Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. Hier mag ein unbegründeter Beschluss, in den der Anwalt einen positiven Inhalt hineinlesen kann, „besser sein als die eingehend begründete Aussage, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist – vor allem, wenn in einer Tenorbegründung auf die Schwachstellen der Verfassungsbeschwerde hingewiesen wird“.
Voßkuhle NJW 2013, 1329 (1335), nach der redaktionellen Notiz aus Anlass einer DAI-Tagung.
Dazu grds. S. Walther in: Weigend/Walther/Grunewald (Hrsg.), Strafverteidigung vor neuen Herausforderungen, 2008, S. 329 (342 f., 350); weitere Nachw. zu den verschiedenen Auffassungen bei LR-Lüderssen/Jahn StPO, § 137 Rn. 2.
BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats NJW 1996, 3268, vgl. dazu Jahn ZRP 1998, 103 (104); ders. NStZ 1998, 389 (392).
Inhaltlich weitgehend übereinstimmend Zuck NJW 2013, 2248 (2251). Zur Entstehungsgeschichte im Einzelnen Jahn StV 2014, 40 (46).
Da der oben erwähnte Beschluss des BVerfG (NJW 1996, 3268) dem Inkrafttreten der Berufsordnung am 11.3.1997 (§ 35 Abs. 1 BO) zeitlich vorausging, ist davon auszugehen, dass das Gericht der damaligen Satzungsversammlung Formulierungshilfe geleistet hat. Siehe zur Entstehungsgeschichte auch Zuck NJW 1996, 3189 (3190).
BVerfGE 101, 312 (328) = NJW 2000, 347.
BGHSt 41, 69 (72) = NStZ 1995, 393.
Etwas überpointiert bezeichnet Zuck JZ 2007, 1036 (1039) die Bestimmung des § 90 Abs. 1 BVerfGG, nach der Jedermann Verfassungsbeschwerde erheben kann, als „irreführende Zusage“. Für Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dürfte dann nichts anderes gelten.
Siehe (bis zur 3. Aufl. 2006) Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 1313. Die einschlägige Statistik (siehe Nachw. Voraufl. Rn. 4) wird auf der Homepage mittlerweile nicht mehr veröffentlicht. Im Jahre 2007 waren 41 (2006: 69) von 59 (2006: 81) Beschwerdeführer, deren Verfassungsbeschwerde vom für Strafsachen im Wesentlichen zuständigen Zweiten Senat stattgegeben wurde, anwaltlich vertreten.
Die durchaus vielstimmige Kritik an diesem Zustand (Schoreit ZRP 2002, 148 [150]; Zuck NJW 1986, 968 [971]; ders. AnwBl. 2006, 95; Jahn FS Widmaier, 2008, S. 821 [837 f.]; anders aber Schorkopf AöR 130 [2005], 465 [489 ff.]) muss hier auf sich beruhen, siehe aber erg. Rn. 318.
Angabe bei Stüer DVBl. 2012, 751 (752).
Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme
A. Überlegungen vor Mandatsannahme
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Vor dem Entschluss, für (s)einen Mandanten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen, sollten vor diesem Hintergrund einige praktische Überlegungen angestellt werden.
Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren › A. Überlegungen vor Mandatsannahme › I. Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht
I. Der Verteidiger zwischen Mandant und Recht
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Der gemeinsame Weg an den Karlsruher Schlossplatz ist auch im Mandatsinnenverhältnis keine leichte Tour. Auf der einen Seite steht ein Bürger, der sich nach dem Durchlaufen des strafrechtlichen Instanzenzuges häufig emphatisch mehr denn je „im Recht“ fühlt,[1] und mit allen Mitteln doch noch eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen möchte. Er ist mit den Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aber regelmäßig ebenso wenig vertraut wie mit den jedenfalls statistisch trüben Aussichten der tatsächlichen Realisierung seines Anliegens. Auf der anderen Seite steht das „gelebte“ Verfassungsrecht: Die Erfolgsquote sämtlicher ins Verfahrensregister eingetragener Verfassungsbeschwerden liegt im Mittel bei etwas über 2 %[2], heutzutage sogar „mit eher fallender denn steigender Tendenz“.[3] Betrachtet man isoliert die Erfolgsaussichten einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des BGH, verringert sich die statistische