LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 35; Beulke Strafprozessrecht Rn. 186.
M-G/S StPO § 58 Rn. 3; KK-StPO/Zabeck § 404 Rn. 9.
BayObLGSt 1953, 26; BayObLG NJW 1961, 2318; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 3; HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 11; Alsberg/Dallmeyer/Güntge/Tsambikakis Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 1559 ff.
Umfassend hierzu: Lüdeke Der Zeugenbeistand.
Vgl. LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 10.
Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4418 ff. und Hauptverhandlung, Rn. 3491 ff. bezeichnet den Zeugenbeistand nach § 68b StPO zur Unterscheidung vom allgemeinen Zeugenbeistand als Vernehmungsbeistand.
M-G/S StPO § 68b Rn. 11; LR-StPO/Ignor/Bertheau Nachtr. § 68b Rn. 8.
SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 23.
SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 27.
BT-Drucks. 16/12098 v. 3.3.2009, S. 17; SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 29; KK-StPO/Senge § 68b Rn. 6.
Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 143 m.w.N.
Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand, Rn. 138.
SK-StPO/Rogall § 68 Rn. 39 ff.
BT-Drucks. 16/12098 vom 3.3.2009, S. 18; M-G/S StPO 68b Rn. 14; a.A. Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 146; LR-StPO/Ignor/Bertheau § 68b Rn. 34.
Seitz JR 1998, 309, 310; König in FS Rieß S. 243, 251; M-G/S StPO 68b Rn. 12.
M-G/S StPO 68b Rn. 12.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
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Der Zeugenbeistand darf den Zeugen nicht in der Aussage vertreten und hat nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst.[1] Ausgehend von dieser allgemein anerkannten dogmatischen Prämisse wird die Diskussion um die Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands geführt. Eine der Diktion der Entstehung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1974[2] streng folgende Auslegung führt dazu, dass der Schutz des Zeugen unvollständig ist. Ein effektiver Zeugenschutz erfordert in verschiedener Hinsicht die Wahrnehmung erweiterter Rechte als Zeugenbeistand.[3]
Durch die Regelung des § 68b StPO sind die Rechte des Zeugenbeistands nunmehr weitgehend geregelt.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 1. Anwesenheitsrecht
1. Anwesenheitsrecht
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Der gewählte Zeugenbeistand hat das Recht, bei der richterlichen, staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein.
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Die Befugnisse des nach § 68b Abs. 2 StPO bestellten Vernehmungsbeistandes entsprechen grundsätzlich denen, die einem gewählten Zeugenbeistand zugebilligt werden. Das Anwesenheitsrecht des beigeordneten Zeugenbeistands aus § 68b Abs. 2 S. 2 StPO gilt für richterliche, und wegen der generellen Verweisung in §§ 161a Abs. 1 S. 2 und 163 Abs. 3 S. 1 StPO, auch für staatsanwaltliche und polizeiliche Vernehmungen.
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Außerhalb der Vernehmung des Zeugen gem. §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 StPO soll dem gewählten oder beigeordneten Zeugenbeistand kein besonderes Anwesenheitsrecht zustehen.[4] Bei einer öffentlichen Verhandlung ist der Zeugenbeistand Zuhörer und damit Teil der Öffentlichkeit, die gem. § 169 GVG ein Anrecht darauf hat, die Verhandlung zu verfolgen. Die Möglichkeit, dass ein Zuhörer einen noch zu vernehmenden Zeugen über den Gegenstand der Verhandlung unterrichtet, rechtfertigt nicht die Verweisung des Zuhörers aus dem Sitzungssaal.[5] Um eine vorherige Instruktion des Zeugen durch einen Zuhörer kenntlich zu machen, können die entsprechenden Fragen an den Zeugen in dessen Vernehmung gestellt werden. Der Zeugenbeistand hat in der Regel ein rechtliches Interesse an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung, etwa um sich auf die Beratung hinsichtlich eines Auskunftsverweigerungsrechtes gem. § 55 StPO vorzubereiten, insbesondere dann, wenn ihm zuvor keine Akteneinsicht gewährt worden ist.[6] Auch bei der Gegenüberstellung i.S.v. § 58 Abs. 2 StPO als eine besondere Art der Vernehmung[7] soll dem Zeugenbeistand gem. § 68 Abs. 1 S. 2 StPO ein Anwesenheitsrecht zustehen.[8]
Der Ausschluss des Zeugenbeistands von einer Vernehmung gem. § 68b Abs. 1 S. 3 StPO setzt das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dabei genügen weder Spekulationen noch bloße Anhaltspunkte.[9] Vielmehr bedarf es quasi eines einfachen Anfangsverdachts.[10] § 68b Abs. 1 S. 4 StPO führt dazu Regelbeispiele auf, wann eine solche Beeinträchtigung i.S.v. Satz 3 anzunehmen ist. Darunter fällt im weitesten Sinne die Tatbeteiligung unter Nr. 1, die Interessenkollision gem. Nr. 2 sowie die Verdunkelungshandlung bzw. die Weitergabe von Erkenntnissen nach Nr. 3.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins
2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins