Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Klaus Schroth
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811445161
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      Die Auswahlmöglichkeiten des Verletzten in Bezug auf seinen anwaltlichen Beistand wurden durch die §§ 138 Abs. 3, 142 Abs. 1 StPO erweitert. Die den als Verletztenbeistand tätigen Rechtsanwalt betreffenden Regelungen in den §§ 406f, 406g StPO a.F. wurden deutlich ergänzt, so dass bei Vernehmungen des Verletzten auch dem Beistand des nebenklagebefugten Verletzten die Anwesenheit gestattet war. Er war vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn die Beauftragung dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt worden war. Die zur Nebenklage Befugten waren zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie später als Zeugen vernommen werden sollten, wie sich aus § 406g Abs. 1 StPO a.F. ergab.

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      Für die staatlichen Organe war es nach § 406h StPO a.F. nunmehr verpflichtend, Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass und welche Hilfe bzw. Unterstützung sie von Opferhilfeeinrichtungen in Anspruch nehmen könnten. Diese Pflicht bestand insbesondere im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis, die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche im Adhäsionsverfahren, die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen nach Maßgabe des sog. „Opferentschädigungsgesetzes“, die Anträge auf Erlass von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und die Unterstützung und Hilfe durch staatliche und private Hilfseinrichtungen.

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      Nach § 154f StPO konnte die Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder bei einem in seiner Person liegenden Hindernis das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert waren. Damit wurde die Gesetzeslücke bei noch nicht erfolgter Anklage zu § 205 StPO geschlossen.

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      Die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche wurde in den §§ 60 Nr. 1, 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO sowie § 172 GVG von 16 auf 18 Jahre angehoben und damit eine Angleichung an verschiedene internationale Abkommen, wie der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der EU-Grundrechtscharta und weitere verschiedene Übereinkommen des Europarats vorgenommen. Mit der Anhebung der Schutzaltersgrenze für jugendliche Verletzte und Zeugen von Straftaten wurde auch die Altersgrenze im Jugendstrafverfahren für jugendliche Täter angepasst. Unter erleichterten Bedingungen konnte nun ein Verletztenanwalt gem. § 80 Abs. 3 S. 2 JGG i.V.m. § 395 Abs. 4 StPO beigeordnet werden.

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      Durch die Neufassung des § 48 Abs. 1 StPO wurde aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die allgemein anerkannte Pflicht eines Zeugen, vor Gericht auszusagen, gesetzlich normiert. § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StPO stellten klar, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen konnten, sofern dies nicht die geordnete Beweiserhebung beeinträchtigte. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzwürdige Zeugen wurde durch § 68b Abs. 2 StPO ebenfalls vereinfacht. Ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft konnten zudem gerichtlich überprüft werden. § 163 Abs. 3 StPO stellte in einem umfassenden Katalog klar, welche Vorschriften zum Schutz von Zeugen von der Polizei zu beachten sind. In § 68 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wurden die Rechte der Zeugen erweitert, in bestimmten Fällen keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen zu müssen. § 68 Abs. 4 StPO regelte, dass Zeugen bei entsprechender Gefährdungslage auch nach Abschluss ihrer Vernehmung noch die Entfernung der Angaben zu ihrer Identität oder zu ihrem Wohnort aus der Akte verlangen konnten.

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 2280 v. 31.7.2009.

       [2]

      Vgl. dazu etwa Schroth NJW 2009, S. 2916 ff. m.w.H.; Lüderssen in FS Hirsch S. 879.

       [3]

      So in der Bgr. des RegE, BR-Drucks. 178/09 v. 20.2.2009, S. 1 (13).

       [4]

      Vgl. hierzu Teil 1, VI. Rn. 23 f.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenX. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012 › 1. Vorgeschichte

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