Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Klaus Schroth
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811445161
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      Neuhaus StV 2004, 620; zur Opfergenugtuung vgl. auch Kölbel StV 2014, 698 ff., insbesondere 701 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 145 ff.

       [4]

      BT-Drucks. 15/2906 v. 6.4.2004.

       [5]

      BT-Drucks. 15/3062 v. 5.5.2004.

       [6]

      Zu den Informationsrechten des Verletzten im Zusammenhang von Opferschutz und Strafvollzug vgl. Gelber/Walter NStZ 2013, 75, 78 ff.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 2198 v. 30.8.2004.

       [2]

      Huber Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz – Änderungen der Strafprozessordnung, JuS 2004, 970.

       [3]

      Schünemann in FS Meyer-Goßner, 385, 386f., 393.

       [4]

      Neuhaus StV 2005, 47 unter Verweis auf LR-StPO/Dahs § 59, Rn. 1; SK-StPO-Rogall Vor § 48 Rn. 130.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009 › 1. Vorgeschichte

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Das Gesetz schloss an die mit dem „Opferschutzgesetz“ begonnenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte von Verletzten an, die zuletzt mit dem „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004 fortgeführt worden waren. Es sah dabei eine weitere Stärkung der Rechte der Verletzten und Zeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor: Die Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte des Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage, die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die von Straftaten betroffen worden waren oder als Zeugen aussagen mussten, von 16 auf 18 Jahre sowie schließlich die Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

a) Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren

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      Der Straftatenkatalog der nebenklagefähigen Delikte in § 395 StPO wurde ebenso wie der Katalog nach § 397a Abs. 1 StPO neu gefasst, wobei sich die Änderungen vor allem an der Schwere der Tatfolgen für den Verletzten orientierten. Eine Berechtigung zur Nebenklage war insbesondere dann gegeben, wenn der Verletzte durch ein gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtetes Aggressionsdelikt verletzt worden war. Der Straftatenkatalog des § 395 StPO wurde bspw. um das Delikt der Nötigung in besonders schweren Fällen nach § 240 Abs. 4 StGB a.F. erweitert, womit auch die Zwangsverheiratung mit ihren erheblichen Folgen für die Betroffene erfasst wurde. Auch Fälle von besonders schwerem Stalking nach § 238 StGB fielen ab diesem Zeitpunkt darunter.

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      Durch den neuen Auffangtatbestand in § 395 Abs. 3 StPO wurde es den von schweren Folgen der Tat betroffenen Verletzten nunmehr ermöglicht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

      34