BGH MDR 1988, 316; MDR 2013, 739 = NJW-RR 2013, 851; OLG Saarbrücken GesR 2005, 207 m.w.N.
Ehlers Medizinische Gutachten im Prozess, 3. Aufl. 2005, Rn. 26.
Im Einzelnen: Völker Die Ablehnung des Sachverständigen im ZPO-/FGG-/FamFG-Verfahren, FPR 2008, 287.
Thomas/Putzo/Reichold § 406 ZPO Rn. 2.
OLG Celle NJW-RR 2003, 135.
OLG Düsseldorf MDR 1979, 409.
OLG Zweibrücken NJW 1998, 912.
OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 1166; OLG Zweibrücken VersR 1998, 1438.
BGH NJW 1984, 355.
OLG Düsseldorf NJW–RR 1997, 1353.
BGH MDR 1961, 397.
Thomas/Putzo/Reichold § 406 ZPO Rn. 3.
OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2012, I-9 WF 56/11.
KG FamRZ 1995, S. 1379/1381.
OLG Karlsruhe NJW 1984, 1413.
OLG Frankfurt/Main Beschl. v. 6.5.2004, 25 W 27/04, S. 4; OLG Hamm FamRZ 1994, 974; OLG München MDR 1998, 1123.
OLG Thüringen Urt. v. 28.9.2004 – 4 W 449/04, BauR 2004, 1996.
BGH JurBüro 2005, 443 = NJW 2005, 1041.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 4. Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens
4. Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens
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Der Gesetzestext des § 280 Abs. 1 FamFG macht eine Betreuerbestellung abhängig von der „Einholung“ eines Gutachtens. Wortlaut und Sinn der Vorschrift erzwingen eine Veranlassung der Gutachtenerstattung durch das Gericht.[1] Das Erfordernis einer förmlichen Beweiserhebung hat zur Konsequenz, dass das Gericht vor der Beauftragung eines Sachverständigen einen Beweisbeschluss erlassen muss, der die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Vorgaben für die Begutachtung enthält.[2] Das Gericht ist gehalten, die Tatsachen zu bezeichnen, auf deren Feststellung es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Betreuerbestellung ankommt. Dem Sachverständigen sind Fragen zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen zu stellen. Dies kann etwa wie folgt aussehen:
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Muster Fragen des Betreuungsgerichtes an den Sachverständigen zur Betreuungsbedürftigkeit
Gesundheitsamt (. . .)
Sozialpsychiatrischer Dienst
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
das Gericht hat zu prüfen, ob und ggf. inwieweit für
Herrn Felix P., geb. (. . .),
wohnhaft (. . .),
zur Besorgung seiner Angelegenheiten die Betreuerbestellung zu verlängern ist.
Der Betreute ist von Ihnen bereits am 24.4.2012 begutachtet worden.
Ich bitte daher, den Betroffenen zu untersuchen und ein Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:
1. | Liegt bei dem Betroffenen eine a) psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung vor? b) körperliche Behinderung vor? |
2. | Welche konkreten Angelegenheiten kann der Betroffene deshalb ggf. nicht selbst besorgen, z.B. im Bereich a) der Sorge für die Gesundheit, b) der Wohnungsangelegenheiten, c) der Altersversorgung, d) der Aufenthaltsbestimmung, e) der Vermögensangelegenheiten, der Renten-, Heim- Gerichtsangelegenheiten? |
3. | Welche Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen? |
4. | Wie lange werden die Krankheit oder Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der bezeichneten Angelegenheiten voraussichtlich fortbestehen (Dauer der Betreuung)? |
5. | Welche anderen Hilfsmöglichkeiten würden eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen? |
6. | Ist es möglich, sich mit dem Betroffenen zu verständigen? |
7. | Sind von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen? Kann diese Besorgnis ggf. durch Ihre Anwesenheit oder durch die Anwesenheit des Hausarztes oder anderer Personen ausgeräumt werden? |
8. | Ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich, bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an ihn besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen? Kann diese Besorgnis ggfs. durch die Anwesenheit Dritter, des Sachverständigen, naher Angehöriger oder einer Vertrauensperson ausgeräumt werden? |