Zukunft möglich machen. Klaus-Dieter Müller. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Klaus-Dieter Müller
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783754958872
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Mensch zu Mensch sei entscheidend für den Erziehungserfolg. Denn „die wahre Hilfe [werde] dem hilfsbedürftigen Jugendlichen hauptsächlich durch die unmittelbare Einwirkung des Erziehers, des Lehrers, des Vertrauensmannes, des Waisenpflegers und der anderen zur Hilfeleistung berufenen Organe“{59} zuteil. Das war ein idealistischer Anspruch, dem die Praxis in den Anstalten bedingt gerecht wurden.

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      Bei allen guten Absichten steckte ein schmerzender Stachel im Fleisch der Erziehung und insbesondere der Anstaltserziehung: Körperliche und psychische Gewalt, die als Strafe für Ungehorsam und unerwünschtes Verhalten ausgeübt wurden, aber als übliche Erziehungsmittel galten. Bereits zur Zeit Petersens wurde die Behandlung der jungen Menschen in den Anstalten kritisch gesehen. Mit dem Titel „Erziehungsanstalt oder Zuchthaus“ veröffentlichte der Schriftsteller und Kriminalpsychologe Heinz-Otto Fock im August 1914 einen Beitrag in der Zeitschrift „Das neue Blatt“{60} und griff damit das Thema wie andere vor und nach ihm auf. Er verfasste den Artikel anlässlich eines Gerichtsprozesses in Hamburg, in dem sich eine Frau wegen Beamtenbeleidigung zu verantworten hatte. Sie hatte immer wieder und vehement Beschwerden über die Misshandlung ihrer Tochter in der Erziehungsanstalt für Mädchen vorgebracht, die jedoch von der Behörde als unhaltbar eingestuft wurden. Der Fall veranlasste Fock, zur Alltagspraxis in Erziehungsanstalten zu recherchieren: „Hierbei sind mir ebenfalls Sachen zu Ohren gekommen, die jeder Beschreibung spotten“, fasste er seine Ergebnisse zusammen. In den Zuchthäusern sei die Prügelstrafe schon seit Jahren abgeschafft, sie sei aber in den Erziehungsanstalten weiterhin statthaft. Er schloss seinen Aufsatz mit den Worten ab: „Junge Männer, die nichts weiter verbrochen haben, als daß sie in puncto Erziehung verwahrlost sind, werden schlimmer behandelt als wie die gemeinsten Verbrecher.“{61}

      Die hier implizit angesprochenen Strafordnungen der Erziehungsanstalten waren zu jener Zeit immer wieder Gegenstand von Erörterungen in der Behörde. Dabei wurde die Züchtigung als erzieherisches Mittel, auch die körperliche durch Schläge, gar nicht in Frage gestellt, war sie doch selbstverständlich und auch in der väterlichen Erziehung erlaubt{62}.

      Mit der Eröffnung der „Besserungsanstalt für schulentlassene Mädchen in Alsterdorf“ wurde die Anwendung von Zuchtmitteln in einer „Strafordnung“ geregelt. Die „Strafen“ reichten von der Entziehung der Freizeit, der Besuchserlaubnis und einer Mahlzeit für einen Tag über das Aussetzen der warmen Kost für mehrere Tage, den einfachen Arrest bis zu vier Wochen bis hin zu strengem Arrest bis zu 12 Tagen, erschwert durch Entzug der warmen Kost und des Bettlagers. Bei besonders harten Strafen mit körperlichen Auswirkungen war der Anstaltsarzt hinzuziehen, in Einzelfällen sogar die Leitung der Behörde. Dagegen sticht ein Passus ins Auge: „Körperliche Züchtigungen jeder Art sind verboten.“{63} Der Strafordnung ist ein Auszug aus einem Protokoll der Behörde angefügt, in dem es heißt: „Kein Dunkelarrest, keine körperliche Züchtigung, Verhängung der Arreststrafen jeder Art für Schwangere nur nach ärztlicher Begutachtung. Hierzu bemerkt der Herr Präses, dass, wenn auch in dem Entwurf die körperliche Züchtigung als Strafmittel verboten sei, eine solche in dringenden Notfällen natürlich vorgenommen werden könne, ohne dass sich etwa der betreffende Angestellte strafbar mache.“{64}

      Die verhängten Strafen waren zu dokumentieren und dem Direktor der Behörde, damals Johannes Petersen, zu übersenden. Es dauerte zwei Jahre, bis die Strafordnung geändert wurde und das Verbot der körperlichen Züchtigung aufgehoben wurde. In der diesbezüglichen Anordnung des Direktors Petersen hieß es: „Es kann körperliche Züchtigung mit bis zu 12 Hieben vollzogen werden. (…) Der Vollzug erfolgt durch Anwendung eines leichten Rohrstocks. (…) Schläge auf den Kopf sind unbedingt verboten.“{65} Diese Strafe durfte nur durch die Oberin angeordnet werden und war in ihrer Gegenwart zu vollziehen.

      Die verschärfte Praxis war eine Reaktion auf die Erfolglosigkeit im Umgang mit den Mädchen, die sich in die strenge Anstaltsordnung nicht einfügten und wohl auch nicht einfügen konnten. Auf Anregung des Präses der Behörde kamen die verantwortlichen Beamten am 6. April 1915in einer Besprechung zusammen um die Praxiserfahrungen der Züchtigung und Alternativen zu besprechen. Oberin Rothe aus der Mädchenanstalt äußerte, dass sie für das Vorgehen gegen „dauernden Widerstand, Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte, unanständige Schamlosigkeiten, Brutalität gegen schwächere Mitzöglinge keinen vollwertigen Ersatz für körperliche Züchtigung kenne.“{66} Wenn als härteste Züchtigung nur die Arreststrafe bliebe, würden die „passiveren Naturen“ im Arrest völlig teilnahmslos werden. Die „aktiveren Elemente“ würden auf alte Verhaltensweisen zurückfallen und ohnehin gegenüber der Arreststrafe unter Einschränkung der Kost mit wenig Furcht oder Respekt reagieren. Die körperliche Züchtigung habe dagegen den Vorteil, dass sie auf den Fuß zu der Verfehlung mit einer Ermahnung folge. Danach würde der Alltag fortgeführt. Bei der Arreststrafe sei der Zusammenhang zwischen Verfehlung und dem Vollzug der Strafe nicht mehr gegeben. Der Direktor der Knabenanstalt war überzeugt, dass verschärfte Arbeitsauflagen im Arrest bewirkten, dass die Zöglinge davon abgehalten würden, „Unfug zu treiben“. Der Direktor des Waisenhauses favorisierte ebenso wie die Oberin Rothe die Züchtigung als unmittelbaren erzieherischen Einfluss, während er beim Arrest Selbstverletzung und Selbsttötungsversuche in geradezu „epidemisch zu bezeichnendem Umfang“ wahrgenommen habe. Hier schaltete sich Oberin Rothe in die Diskussion ein: „Derartige Epidemien“ seien „durch die Wirkung der Züchtigung eines Zöglings auf die anderen Zöglinge mit einem Schlage zu beseitigen.“ Der Arzt Dr. Leistikow hielt eine Züchtigung für vertretbar, wenn sie „in einer der elterlichen Züchtigungsbefugnis entsprechenden humanen Weise vorgenommen würde.“ Es wurde vorgetragen, dass die Züchtigung und auch der Arrest individuell sehr unterschiedlich wirkten. Hier waren sich die Gesprächsteilnehmer jedoch nicht einig. Der Vorschlag des Direktors Heskel, „die den Anstaltsleitern zustehende elterliche Gewalt nicht in Form von Züchtigungen, sondern in Gestalt eines dem elterlichen ähnlichen moralischen Einflusses den Zöglingen gegenüber in Erscheinung treten zu lassen“, wurde in der Diskussion inhaltlich nicht weiter aufgegriffen. Er war den Anwesenden aus der Praxis vermutlich zu abstrakt. Heskel erwirkte jedoch gleich den Beschluss, dass die erwachsenen weiblichen Zöglinge für zunächst sechs Monate nicht mehr gezüchtigt werden sollten. Der Direktor der Knabenanstalt erklärte, nicht ohne Züchtigung auskommen zu können. Sie habe eine erzieherische Wirkung, da sie von dem Zögling „nach eindringlicher Ermahnung mit dem Bewusstsein hingenommen [werde], dass er sie verdient habe.“{67} Im Folgenden wurden noch die Praxis der Züchtigung von schulpflichtigen Jungen und Mädchen und solchen in Dienst- und Lehrstellen erörtert, jedoch ohne konkrete Beschlüsse zu fassen. Die Wortwahl der Teilnehmenden lässt wenig Empathie für die ihnen anvertrauten jungen Menschen erkennen, die in den Anstalten nicht erwartungsgemäß funktionierten. Vor allem Oberarzt Dr. Manchot sprach über die Jungen und Mädchen von „schwierigen Elementen“, „minderwertigem Schulmaterial“ und „eigenartigem Material“.

      Die Behörde beschloss am 10. April 1915, für ein Jahr in der Mädchenanstalt auf Züchtigungen bis auf begründbare Ausnahmen zu verzichten. Doch wurde dieser Beschluss praktisch nicht umgesetzt. Die Oberin begründete dies in den folgenden Berichten damit, dass sich in den betreffenden Fällen alle anderen Strafmittel als wirkungslos erwiesen hätten. Die Angelegenheit wurde im Herbst 1916 wieder aufgegriffen. Die Behörde beschloss, dass Arreststrafen und körperliche Züchtigungen nur nach Anhörung eines Arztes vollstreckt werden durften. Züchtigungen sollten nur nach schwersten Verfehlungen und nur bei solchen Zöglingen angewandt werden, bei denen sich andere Strafmittel als unwirksam erwiesen hätten. Zuvor hatte die Oberin Rothe in einem ausführlichen Bericht anhand einer Schilderung der Falllagen dargestellt, dass auf eine Züchtigung nicht verzichtet werden könne. Vor allem bei den „Tobsüchtigen“ könne man mit der Züchtigung deren „gefährlichen, zum Verbrechen neigenden Eigenwillen“ brechen. Der Bericht hob hervor: „Nicht nur wir Erzieherinnen auch der Arzt ist der Überzeugung, dass körperliche Züchtigung, die in hartnäckigen Fällen wiederholt werden muss, diese Mädchen vor der Irrenanstalt bewahrt hätte.“{68} Es hatte sich ein System eingestellt, dass Erziehung für sich in Anspruch nahm, aber mit Strafgewalt vorging. Die verhaltenen Versuche, die Strafpraxis zu entschärfen, waren gescheitert und vorerst beendet.

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