14. Frage:
Wie sieht die Gedankenoperation aus, die man vornimmt, um festzustellen, ob ein Verhalten kausal i.S.d. Äquivalenztheorie ist?
Antwort 14. Frage:
Man denkt sich das in Frage stehende Verhalten fort und fragt, ob dann auch der Erfolg entfiele. Falls ja, ist Kausalität gegeben.
15. Frage:
Nach welcher anderen Theorie wollen einige Autoren die Kausalität abweichend bestimmen?
Antwort 15. Frage:
Nach der Adäquanztheorie
16. Frage:
Was besagt die Adäquanztheorie?
Antwort 16. Frage:
Ausgehend von der Äquivalenztheorie sollen nur solche Umstände als Ursachen anerkannt werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet sind, einen derartigen Erfolg herbei zu führen.
17. Frage:
Wie korrigiert man die Weite der Äquivalenztheorie?
Antwort 17. Frage:
Durch die Frage nach der Zurechenbarkeit eines Verhaltens.
18. Frage:
Welche Wege werden im Rahmen der Zurechnung vertreten?
Antwort 18.Frage:
Adäquanztheorie, Relevanztheorie, Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit.
19. Frage:
Was ist hinsichtlich der Adäquanztheorie in diesem Zusammenhang zu merken?
Antwort 19. Frage:
Sie ist keine Zurechnungslehre, sondern eine Kausalitätstheorie.
20. Frage:
Was besagt die Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit?
Antwort 20. Frage:
Ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg ist nur dann zurechenbar, wenn dieses Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.
21. Frage:
Wie fasst die Rechtsprechung die Zurechnungsfrage auf?
Antwort 21. Frage:
Als Vorsatzproblem, als Frage der Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf.
22. Frage:
Wann ist danach ein Erfolg zurechenbar?
Antwort 22. Frage:
Wenn der tatsächliche Geschehensablauf nur unwesentlich von dem abweicht, den der Täter sich vorgestellt hatte, kann ihm der Erfolg zugerechnet werden.
23. Frage:
Wann ist eine solche Abweichung wesentlich/unwesentlich?
Antwort 23. Frage:
Wenn die Abweichung außerhalb/innerhalb des nach der Lebenswahrscheinlichkeit Vorhersehbaren liegt.
24. Frage:
Skizzieren Sie, wie ein Streitstand in die Falllösung einzuarbeiten ist.
Antwort 24. Frage:
1. Schritt:
Man hat nach der Feststellung, dass an dieser Stelle im Gutachten ein Streit besteht, zunächst die erste Ansicht in ihren wesentlichsten Zügen darzustellen.
2. Schritt:
Diese ist dann auf den Fall anzuwenden und festzustellen, was sich als konkretes Ergebnis dabei ergibt.
Danach stellt man die zweite Ansicht entsprechend dar und erarbeitet wiederum, welches Ergebnis man mit diesem Ansatz erhielte. Gleiches gilt dann für die dritte Ansicht usw. Sie erhalten so eine Reihe von Ergebnissen.
3. Schritt (sog. Relevanzprüfung):
Stellen Sie fest, ob diese Ergebnisse übereinstimmen oder nicht. Liegt Übereinstimmung vor, so können Sie für die weitere Lösung von diesem einheitlichen Ergebnis ausgehen. Sie dürfen!! dann den Streit nicht entscheiden, weil er keine Auswirkung auf das Ergebnis hat, also irrelevant ist.
Eine Entscheidung wäre hier folglich nicht nur überflüssig, sondern nach Gutachtensregeln sogar falsch!
4. Schritt:
Stimmen dagegen die Ergebnisse nicht überein, ist der Streit zu entscheiden.
Die Streitentscheidung erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den Argumenten, die für und gegen die verschiedenen Meinungen ins Feld geführt werden. Die Studierenden sollen dabei zeigen, dass sie abwägen, argumentieren und auch eigene Gesichtspunkte in die Waagschale werfen können. Schließlich ist aus den dargestellten Argumenten (in logisch schlüssiger Weise) eine Entscheidung zu folgern und so das Ergebnis festzustellen.
Weichen die Ansichten nur teilweise voneinander ab, so ist es zumindest sinnvoll, den Streit nur soweit zu entscheiden, bis die verbleibenden Ansichten übereinstimmen.
25. Frage:
Nur wann darf also ein Streit entschieden werden?
Antwort 25. Frage:
Wenn die Anwendung der verschiedenen Ansichten auf den Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat.
26. Frage:
Was ist bei der Kausalitätsprüfung zu beachten?
Antwort 26. Frage:
Es dürfen anstelle der hinweggedachten Handlungen keine Ersatzursachen hinzugedacht werden
27. Frage:
Was versteht man unter dem Abbruch rettender Kausalverläufe?
Antwort 27. Frage:
Eine zur Vermeidung eines Erfolges in Gang gesetzte Kausalkette wird von einem Dritten unterbrochen.
28. Frage:
Was ist in diesen Fällen zulässig?
Antwort 28. Frage:
Das Hinzudenken eines rettenden Kausalverlaufes.
29. Frage:
Was hat man demnach zu prüfen?
Antwort 29. Frage:
Ob der angelegte, rettende Kausalverlauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg vermieden hätte.
30. Frage:
Was versteht man unter Doppelkausalität?
Antwort 30. Frage:
Fälle, in denen unabhängig voneinander zwei Ursachen wirken, die denselben Erfolg herbeiführen.
31. Frage:
Beschreiben Sie Fälle überholender Kausalität.
Antwort 31. Frage:
Zu einem Kausalverlauf, der einen Erfolg herbeiführen würde, tritt eine neue Ursache, die die Fortwirkung der vorherigen Bedingungen vollkommen beseitigt, aber dennoch den gleichen Erfolg herbeiführt
32. Frage:
Was beschreibt die kumulative Kausalität?
Antwort 32. Frage:
Fälle in denen erst mehrere Ursachen in ihrem Zusammenwirken den Erfolg herbeiführen.
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