Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Johann Ludwig Quandt
Издательство: Bookwire
Серия: gelbe Buchreihe
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783752918885
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Nomination so entfernter Herren erscheinen der Herzog mala fide handelnd.).

      14. Das ursprünglich nur über Oberpommern, den Danziger Tempelgau regierende, 1295 ausgestorbene Fürstenhaus habe ich in einem früheren Aufsatze dargestellt. Sein Ahn ist Swatobor, 1107 noch Fürst, dagegen 1109 schon sein Sohn Swatopolk (I.). Dieser hat 1111 mehre Söhne, von denen er den ältesten als Geisel stellt; es ist Subislaw I., gestorben 1178, also geboren bald nach 1100; darnach ist der Vater geboren und Swatobor zur Regierung gekommen um 1070. Schon er war mit Polen verbunden, abhängig, der Sohn ward c. 1115 polnischer Zinsvasall (Grimislaws U. vom 11. Nov. 1198 sind vielleicht testamentarische mit Hinblick auf den nahen Tod, Herr Dirsek und Bartholomeus von Stettin vielleicht Eidame. Der erste ist neuerlichst als der Demminer Castellan angesehen, unzulässig, der starb c. 1180 (vgl. Register zu in C. P. die Stellen über ihn und seinen Sohn) und der Name, das einzige Fundament, ist = Besitzer = Otho.).

      Als Boleslaw III. 1109 Nakel angriff, schlossen die oppidani, von ihren principes Hilfe erwartend, Vertrag, sich und das oppidum zu ergeben, wenn binnen eines festgesetzten Tages von den Ihrigen keine Hilfe käme; die Pommern kommen, lauter Fußvolk, werden am 16. August geschlagen, die Stadt und die sechs Castelle des Gebiets übergeben, jedoch dem obigen Swatopolk als Zinslehn überlassen. Principes der Kaiser, Könige, Polenherzoge sind bei dem Berichterstatter die Vornehmsten des Reichs, z. B. die Herzoge und Grafen des deutschen; principes eines Volks kommen sonst bei ihm nicht vor. Hier können sie nicht die Castellane, Edlen der Burg sein, welche vielmehr belagert, die Kapitulierenden sind, also nur die Landesherren, nicht Swatopolk, nicht der Belgarder, der stets dux heißt und damals nicht feindlich war, mithin die Fürsten des Nakler Gebiets; die 40.000, lauter gemeines Volk, sind ja nur ungefähre Schätzung und zwar des prahlenden Siegers. Diese Fürsten waren die bittersten Feinde Polens schon 1092, sind wohl die praesides oder principes, mit denen vornehmlich Sbignew im Bunde stand, denen er die Pläne des Bruders Boleslaw verriet, wohl auch die Führer der Partei, welche 1107 den Swatobor gefangen setzte. Sie hielten sich noch feindlich, als schon der Belgarder sich gefügt, gingen so unter. Swatopolk erhielt das Nakler Gebiet, sogleich, aus Rücksicht auf den heranbrechenden Heereszug des Kaisers; c. 1115 ward es ihm genommen, unmittelbar polnisch, zur Gnesener Diözese gelegt.

      Gnewomir, der 1108 hingerichtete Gebieter in Czarnikow und Filehne, war sicherlich nicht Beamteter, sondern Pan, Fürst der Czarnken. Die ihm von Martinus zugeschriebenen traditiones multimodae gegen Polen zeigen, dass er längere Zeit regiert hat, durch seine Schwäche zu wechselnder Politik genötigt war; Kadlubeks Bericht macht ihn für 1108 zum Vasallen des Belgarder Herzogs.

      15. Im Stettiner Landesteil hatte Wartislaw I. 1124. 1128 nur oberherrliche, priesterliche Rechte, das ist durch das über die vom Vater ererbten, mit dem Bruder geweilten Gebiete bemerkte bestätigt. Als Republik kann derselbe nicht gefasst werden, (Genti Pomeranorum et populo Stetinensi. Hat jene einen Herzog, so wird dieser Fürsten haben.) schon deshalb nicht, weil sich darin eine fürstliche Nebenlinie findet, deren zusammenhängender Besitz sich durch alle drei Tempelgaue erstreckt, die bis in die angegebene Zeit hinaufreicht, keine Landeshoheit, aber große, bis zum Aussterben c. 1280 immer mehr geschmälerte Rechte hat, also die Stellung repräsentiert, die Stettin 1124 in dem entsprechend höherer Freiheit hat. Das erste urkundlich bekannte Glied ist Wartislaw von Stettin Swantiboritz (So heißt er in dem erst später aufgefundenen Original der U. vom 18. März 1187 (nicht 1188) s. C. P. 160, 852, 992. Dadurch ist die Identität des W. von Stettin und des W. Swant, die bisher nur aus der Stellung zu folgern war, zweifellos.) (herkömmlich W. II.), der 1163 (?) das Kloster Colbatz stiftete. 1174 ward er, in Stettin gebietend, durch die Dänen angegriffen, laut Vertrag deren unmittelbarer Vasall, das Gebiet dadurch vom übrigen Lande getrennt, jedoch nur für kurze Zeit; Nov. 1175 steht er als Zeuge unmittelbar hinter den Herzogen, wie sie und nur er mit dem Titel Herr, zwar als Castellan von Stettin, doch vor den anderen Castelanen wie er denn stets die erste Stelle hat, auch vor Panten (dem Sohn des dux et princeps Mistislaw von Gützkows er hat auch wie Fürsten „seinen Capellan“. Nach dem Tode Boguslaws I. (18. März 1187) ward er Landesregent, vicedominus tene bis 1189, wo er o. Z. gestorben ist. (Denn durch dänischen Feldzug ward 1189 Jaromar von Rügen Vormund (Barthold 2, 307 n. 3), und der ist 1189 Zeuge über Broda (C. P. 162) mit allen denen, die p. 145 mit Wart, dem viced., nur ist als letzter auch Rosswar hinzugetreten, und der ist 1208 Cast. von Stettin.) Nur jenes eine Mal (1175) heißt er Castellan, — um das Aufhören jener unmittelbaren Stellung anzudeuten, — sonst 1176. 1187 von Stettin, und so dass die vom Herzog gesetzten Castellane von Usedom etc. folgen, einmal die erblichen Castellane — Burgherren, Pane dazwischen stehen. Zu solchen gehört auch er; 1174 hat er nur den Oberherrn gewechselt. Seine Gaben an Colbatz nimmt 1173 Boguslaw I., mit dessen Rat und Zustimmung das Kloster gestiftet sei, in seinen Schutz und Bestätigung, ohne sie zu verleihen (Conferre = das Besitzrecht übertragen.), — was sonst immer nötig, — gibt Zollbefreiung im Herzogtum, aber nicht die sonstigen Befreiungen, verbietet nur den Richtern, des Klosters Bauern zu Diensten zu nötigen. Auch Wartislaws ältester Sohn Bartolomeus heißt 1198 noch von Stettin, zum letzten Male steht 1208 mit dem Bruder Kasemar voran, zugleich unter den letzten Zeugen Roszwar als Castellan von Stettin; c. 1205 bestätigen die Herzoge Colbatz nur die Güter, die nicht von der Familie herrühren, und diese verleiht 1212 selber mit herzoglicher Erlaubnis, was sie an Colbatz verkauft. Kasemar, der 1191 (oder 1194) das Augustiner-Eremiten-Kloster zu Stargard stiftete und mit zehn dortigen Hufen dotierte, ist 1193 und bis an seinen Tod (1220) Castellan zu Colberg, er stand als solcher, wie ich vermute, der Anastasia in der Regentschaft zur Seite, da diese 1193 und nicht mehr Jaromar die Regentschaft hatte, ihr Witwensitz die Burg Treptow a. R. war, Kasemar 1187 mit dem Vater, als dieser vicedominus war, genannt ist und 1193 sein Sitz in Colberg nur als zeitweilig gilt. — Im Kriege von 1211. 1212 hat Markgraf Albert die Gegend (von der Ucker bis zur Plöne (Denn daher doch wohl 1240 die vielen seit langer Zeit verödeten Dörfer in den Ländern Prenzlau, Penkun, Stettin, Pyritz und Zehden. C. P. 618.)) schrecklich verheert, Pasewalk und Stettin erobert, und sind ihm diese 1214 mit dänischer Hilfe abgewonnen. Seitdem sind Stettins Verhältnisse anders. Bartolomeus hat von da an das Burgward Gützkow, — seine Nachkommen als Grafen, schon 1228. 1249, — Stettin aber ist Residenz des Herzogs (Boguslaw II starb dort, Barnim wird bekanntlich davon betitelt.), früher nicht, Stadt und Umgegend stehen unmittelbar unter ihm, früher nur einzelne Rechte und Güter, die sich von der weiland oberpriesterlichen Stellung herleiten lassen; der Castellan, zunächst wieder Roszwar, hat nun die erste Stelle, und neben ihm erscheinen immer Camerar, Tribun und andere Edle, früher aber nie, wie doch von Cammin, Demmin, Usedom, benannte und unbenannte, und diese nehmen auch, bis deutsche Verwaltung eintritt, die herzoglichen Rechte wahr in den Tempelgauen von Pyritz und Stargard, wo bis eben dahin nur Pane, keine Beamten, Vorkommen. Bartolomeus hat offenbar seinen Besitz an den Herzog vertauscht, seine Brüder und deren Söhne haben geschlossene Burgwarde; Swantibor Kasemari vergabt 1220 noch selbstständig, nur „in Gegenwart Barnims“ wie des Bischofs, aber seit 1235 bestätigt Barnim die Colbatzschen Güter und anerkennt seit 1212 ausdrücklich keinen Besitz und kein Recht, wofern nicht seine Verleihung und Verbriefung hinzugekommen. Seitdem, also seit Einführung deutscher Verwaltung, hat die Familie etwa die Stellung der nachmaligen Schlossgesessenen.

      Wartislaws Enkel vom ältesten Sohn ist spätestens 1177, er selber also vor 1127 geboren (Joh. v. Gutzkow hat 17. Mai 1249 einen fünfjährigen Sohn (C. P. 858), ist Tochtersohn der Dobroslawa, die 24. April 1200 noch mit ihrem Bruder zu Schlawe eine U. ausstellt, also erst hernach den Wartislaw Bartholomei geheiratet hat, und, da der Vater 1181 sich vermählte, mit dem Bruder frühestens 1182 und 1184 geboren ist. Daraus ergeben sich 1202 und 1220 als notwendige Geburtsjahre für die Tochter und Johann, 1177 als spätestes für Wartislaw. Dass Männer des Hauses nicht vor dem Alter von 24 Jahren heirateten, zeigt seine Genealogie.), sein Vater also Zeitgenosse von Wartislaw I. Wartislaw wird in der ersten ihn erwähnenden U. (von 1173), welche auch die erste von Boguslaw I., die erste von einem Herzoge in Pommern ausgestellte ist (Nur die U. Kasimirs I C. P. 71 ist früher, aber zu Havelberg gegeben.), und abermals 1183 als cognatus Boguslaws I. bezeichnet, und so oder consanguineus bezeichnet Barnim zwei Enkel und den Urenkel desselben, den letzten der Nachkommen († 1277/81). Dass die Ausdrücke hier nicht, wenn auch sonst, Affinität anzeigen können, ergibt der stets beiläufige durch vier Generationen und, so lange Urkunden ihn haben können, konstante Gebrauch, folgt auch daraus, dass andrerseits Swantibor 1220 den Barnim (den etwa zwölfjährigen, aber