Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Johann Ludwig Quandt
Издательство: Bookwire
Серия: gelbe Buchreihe
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783752918885
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Leibgedinge der Wittwe Barnims war, begreift nur das pomoranische Land westlich der Oder, es ist auch vorher kein Indicium, dass ihr überoderisches angehört habe; beide Vogteien repräsentieren denn die Tempelgaue.

      6. Der Bischof erhielt 1240 das Land Stargard „mit allem Recht, nämlich Vogtei, Zoll und moimta.“ Von der Vogtei war Colbatz eximirt, natürlich auch Fürst Swantibor. Die moneta hält man für eine Münzstätte, ich halte sie für die Geldabgabe, welche so, deutsch Münte, Müntepenninge, Olde munt hieß, sie für den zur heidnischen Zeit auferlegten Tribut, der dann nach den Tempelgauen erhoben ward, diese in der Beziehung fortsetzte, so dass sie als Vogteien wieder ins Leben treten konnten.

      Zum Tribut oder census argenti wurden die nordwestlichen Wenden successive durch Kaiser Otto I verpflichtet, und sie entrichteten ihn außer den Zeiten des Abfalls, der Freiheit. Die dem Sachsenherzoge untergebenen wurden zu ihm, der dort wojewodniza, Herzogsgeld, hieß, wieder seit 1093 genötigt, die östlich der Reknitz 1114. Auch Markgraf Albert muss die Liutizen seiner Mark durch die Feldzüge von 1135, 1130 dazu gezwungen haben, denn mit dessen Zustimmung vergabte am 10. August 1130 Kaiser Luthar die Tribute der vier Provinzen in dessen Mark, Groswin mit Rochow, Lassan, Ziethen und Medziretsch an Bischof Otto, den Bekehrer des Landes, und fügte vom seinigen (als Herzog von Sachsen) den der Provinz Tribsees hinzu (Dreger p. 349, 376, 420, 364, 379, 380, 535, 356 (stets nur Godekin, Advocatus, er war es von Pyritz, lb. 379, 422, 441, 481, der gleichzeitige Stettiner hieß Wilhelm, Willekin). Das Colbatzische Selow nördlich der Plöne lag auch 1268 in der Vogtei Stargard, Dreger 435, 220.), aber diese und die anderen pommerschen Liutizenlande kamen vor 1170 unter Heinrichs des Löwen Oberhoheit, wurden von dem Tribute frei, als Boguslaw I 1181 Reichsherzog, 1185 dänischer Vasall ward. — Auch für das pomoranische Land von der Randow bis zur Leba musste sich Wartislaw I 1121 zum Geldtribut an den Herzog von Polen verstehen, der 1138 dem Krakau besitzenden Oberherzoge zu Teil ward, durch die späteren inneren Kriege in Polen ein Ende nahm; auch die Fürsten von Niederpommern, Ratibors Nachkommen, wurden 1178 davon befreit, gleichzeitig auch die in Oberpommern, beide bis dahin von polnischen Chronisten quaestores vectigalium betitelt, die zweiten pflichtig seit c. 1115 (Dreger p. 349, 376, 420, 364, 379, 380, 535, 356 (stets nur Godekin, Advocatus, er war es von Pyritz, lb. 379, 422, 441, 481, der gleichzeitige Stettiner hieß Wilhelm, Willekin). Das Colbatzische Selow nördlich der Plöne lag auch 1268 in der Vogtei Stargard, Dreger 435, 220.).

      Dass nun mit der Zahlung des Tributs an die Oberherrn die Erhebung desselben im Lande nicht ein Ende nahm sondern für die Fürsten sich fortsetzte, ist an sich zu praesumieren, — sie hatten ihn ja als mit der Reichsherzogswürde verbundenes Lehn vom Kaiser, als Erben des polnischen Oberherzogs durch dessen Aufgeben, und das Aufhören einer Steuer ohne Aequivalent ist etwas so wenig vorkommendes, dass man positiven Beweis zu fordern hat, — aber auch urkundlich zu erweisen; der Schwetzer Fürst Grimislaw verlieh den Johannitern das Schloss Stargard (a. d. Ferse) „mit zugehörigem Tribut“. Er wird auch sein müssen das vectigal (s. o. quaest. vect., auch sonst für den Tribut gebraucht,) von dessen Zahlung die Besiedler von Duckow in Tolense 1229 und von Rakow c. p. in Loitz 1232 befreit wurden, der census (f. o. census argenti), den 1176 die Colonen auf der Fm. Prilipp (in Stargard NB.) dem Landesfürsten nicht entrichten sollten „mit dem übrigen Volke“ (ib. 412, 445, 98. Als das Schloss Lebbin 1186 der Dompropstei zugewiesen ward, befreite der Herzog es mit den Zubehörungen et ab omni exaetione et servitio [das ist gewöhnlich, das folgende nur hier] et a qualibet extorsione quocunque nomine censeatur, que nobis et nostris successoribus debentur (ib. 142). Eine dem Fürsten schuldige extormo kann nicht Erpressung übersetzt werden, wiederum darf man auch das Wort nicht mildern; es passt nur für den von Polen zwangsweise auferlegten Tribut, ist vermutlich Übersetzung seines slawischen Namens; qualibet soll alle ihm ähnlichen, an seine Stelle tretenden Auflagen ausschließen.).

      Dieser Zins ist also eine allgemeine Grundsteuer in Gelde, wie der Tribut, alle übrigen damals vorkommenden Lieferungen und Leistungen in ganz Pommern sind naturale. Auch die Münte ist eine von den Dörfern entrichtete Grundsteuer, — sie ward später teils mit den Dörfern verliehen, wovon das älteste mir bekannte Beispiel von 1292 ist (Die Herzoge confirmieren der Stadt Demmin ihre Eigentumsdörfer mit allem Recht und Nutz, mit Vogtei, Bede, moneta, mit Gericht etc.), teils zu den Burgen abgeführt und mit Burglehn auch ohne die Dörfer verliehen (Die Müntepenninge der Eldenaschen Dörfer im rügischen Gebiet kamen zur Burg Loitz und mit ihrem Burglehen an die v. Penz (Klempin u. Kratz Matrikeln etc. der pomm. Ritterschaft S. 14.), war einst die einzige, da der Name — Geldabgabe, ist nach dem Vorkommen und der Benennung Olde munt älter als die etwa 1250, also bei eintretender Verdeutschung eingeführte Bede, precaria, bestehend in Bedekorn und Bedepenningen, (daher gegensätzlich Müntepenninge). Die daraus erschließbare Identität von Tribut und Münte, ergibt sich direkt aus ostpommerschen Verhältnissen. Der Bischof von Wladislaw ward 1148 bewidmet auch mit dem zehnten Teil der moneta (8); er verlieh den Johannitern zu Stargard von der Jatlunschen Provinz die mannigfachen Zehntungen, darunter auch die zehnte Mark von der moneta, Mistwi I dotierte 1217 das Zuckausche Nonnenkloster mit Dörfern und „fügt hinzu, auch was [darin natürlich] an Pferden, Geld und andere Sachen auf seinen Teil trifft“; er war nun damals einziger Landesherr; der den anderen Teil bezog, kann also nur der Bischof sein, dem der zehnte Teil von dem allen, auch von Füllen (nach der U. von 1198) zustand. Die moneta ist weder in der ersten noch in der zweiten U. als Münzstätte zu fassen, — sonst würde nach dieser der unbedeutende nie wieder genannte Jatlunsche Distrikt eine solche, nach jener das damals in vier Herzogtümern getrennte, aus zehn in den Lardesteilungen heraustretenden Hauptprovinzen bestehende Polen nur eine einzige gehabt haben (Man könnte einwenden, wenn die moneta der Tribut Oberpommerns, so sollte man ihn in der U. mit dem Zehnten des castrum Gdansk verbunden erwarten. Aber damals ward der Tribut noch an den polnischen Oberherzog abgeführt, von ihm hatte der Bischof den Zehnten zu empfangen, nicht von den Zahlern in Pommern.), beides unannehmlich, — sie muss in beiden und mit der Geldabgabe der dritten identisch sein; und diese muss (da die Dotation des Gnesener Erzstifts von 1186 nicht nur die Eigentumsdörfer sondern auch alle Bauern darin namentlich, ebenso ganz speziell alle ihm zehnpflichtigen Gegenstände aufführt, aber nichts von der moneta hat, sie muss etwas sein, was nur der Wladislawsche Sprengel hat, was nicht in Polen, nur in Pommern vorkommt, sie muss der Tribut sein (Man könnte einwenden, wenn die moneta der Tribut Oberpommerns, so sollte man ihn in der U. mit dem Zehnten des castrum Gdansk verbunden erwarten. Aber damals ward der Tribut noch an den polnischen Oberherzog abgeführt, von ihm hatte der Bischof den Zehnten zu empfangen, nicht von den Zahlern in Pommern.), — wie 946 die Havelberger, 965 die Magdeburger Kathedrale den Zehnten vom Tribut, vom Silberzins wendischer Völker erhielten, — und dieser, noch 1198 so benannt muss sein als Geldsteuer die Geldabgabe von 1217, die monota. Dass in der U. von 1198 die damit verschwindende und die neuere Benennung zugleich vorkommen, ist nicht dagegen; auch findet ein Unterschied statt, der Bischof erhielt seinen Zehnten nur bar, als moneta, der Zahlungspflichtige konnte überall im MA. auch durch äquivalente Naturalien zahlen.

      Für Anweisungen auf die Münte halte ich nun in unserm Herzogtum die Verleihungen bleibender Jahrgelder, wo es bloß heißt in, de moneta (wie in, de taberna, theloneo, in aqua), dagegen für Anweisungen auf die herzoglichen Münzstätten, wo es heißt: marcas denariorum in moneta (Stettin z. B. oder Stetinensi) persoluendas, per-, ac-cipiendas, die älteste ist von 1236 (C. P. 840 (1018 über die Zeit). Münzer erscheinen zuerst c. 1200 im Fürstentum Rügen, 1220 zu Stettin (C. P. 202, 331), hier Echiherd, nach der Namensform (= Eckard) ein Süddeutscher, Bamberger.); wo possidendas, possidendas et recipiendas steht, kann auch das erste stattfinden, nämlich dass der Berechtigte die Summe von der Münte seines Eigentums selbst erheben (recipere) soll. Diese Zahlungen aus den Münzstätten können nun nicht von dem Profit beim Prägen und Umprägen geleistet sein (Dazu war derselbe zu gering und schwankend, die Zahlungen zu groß; aus die Stettiner moneta z. B. finden sich aus den Jahren 1240 f. s. jährliche Zahlung von 16, 6, 5, 4, 2, 2, 10, 10, 30 Mk. Pf. nach vorhandenen U. gelegt, wie viel kann das Unbekannte sein! Die Annahme: die Müntepenninge seien eine Auflage, damit gemünzt werden könne, supponiert eine Art Schwabenstreich. Auflagen sind im MA. stets nur durch die Not erzwungen und bewilligt.), sondern diese fungieren als fürstliche Hauptkassen, — daher auch, wenigstens später, als „wessel“, — die aber, weil neben den Zahlungen aus ihnen die von Krügen, Märkten, Zöllen, Wassern vorkommen (17), ihren Zufluss zunächst und vornehmlich von