Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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die Dauer der Durchsicht nicht existiert.[6] Die Durchsicht sollte jedoch nicht unverhältnismäßig lange dauern. Der Fortgang der Durchsicht sollte daher kontinuierlich in Form von Aktenvermerken dokumentiert werden, um gerade in Umfangsverfahren belegen zu können, dass die Dauer der Durchsicht angesichts des Umfangs der sichergestellten Gegenstände, nicht unverhältnismäßig lange angedauert hat. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher lediglich darauf, ob die Ermittlungsbehörde die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat.[7] Erhebt ein Beschuldigter Widerspruch gegen die Mitnahme der Gegenstände zur Durchsicht oder begehrt er die Prüfung der Einhaltung von Entscheidungsgrenzen, so kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen.[8]

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl I 1974, 3393.

       [2]

      Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 135.

       [3]

      Franzen/Gast/Joecks/Randt § 404 Rn. 96.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 110 Rn. 1.

       [5]

      Franzen/Gast/Joecks/Randt § 404 Rn. 95 m.w.N.

       [6]

      BVerfG NJW 2002, 1410.

       [7]

      LG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 346.

       [8]

      BVerfG NStZ 2002, 377.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren

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      Anmerkungen

       [1]

      Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 6.

       [2]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 147 Rn. 18; Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 7.

       [3]

      Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 12.

       [4]

      Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 32.

       [5]

      Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 33 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 406e Rn. 11, 14, 21, 24.

       [6]

      Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 36 f.

       [7]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 147 Rn. 41 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 15.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls

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