Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung

       III. Anwendungsvorrang des Unionsrechts

       IV. Unionsrechtskonforme Auslegung

       V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH

       VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht

       VII. Europäische Staatsanwaltschaft

      Literatur:

      Bülte Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Risiken der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a UStG) im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, CCZ 2009, 98; ders. Das Steuerstrafrecht im Spannungsfeld zwischen Missbrauchsrechtsprechung des EuGH und dem Grundsatz nullum crimen, BB 2010, 1759; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. § 398a AO im Licht des europäischen Grundsatzes ne bis in idem, NZWiSt 2014, 321; ders. Das Datenschutzbußgeldrecht als originäres Strafrecht der Europäischen Union?, StV 2017, 460; Bülte/Krell Grundrechtsschutz bei der Durchführung von Unionsrecht durch Strafrecht, StV 2013, 713; Burchardt Kehrtwende in der Grundrechts- und Vorrangrechtsprechung des EuGH? – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 5.12.2017 in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (EUGH Aktenzeichen C-42/17, „Taricco II“), EuR 2018, 248; Dannecker Strafrecht in der europäischen Gemeinschaft, JZ 1996, 869; ders. Die Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union, SchwZStR 2003, 280; ders. Die Dynamik des materiellen Strafrechts unter dem Einfluss europäischer und internationaler Entwicklungen, ZStW 117 (2005), 697; ders. Zur transnationalen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem in der Europäischen Union und den Drittstaaten Island, Norwegen und Schweiz, EuZ 2009, 110; Dannecker/Leitner (Hrsg.) Handbuch der Geldwäsche-Compliance, 2010; Gaede Minimalistischer EU-Grundrechtsschutz bei der Kooperation im Strafverfahren, NJW 2013, 1279; Hackner Das teileuropäische Doppelverfolgungsverbot insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, NStZ 2011, 425; Hecker Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Strafrecht, JuS 2014, 385; Hecker/Müller Europäisches Verbraucherleitbild und Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken, ZWH 2014, 329; Hugger Zur strafbarkeitserweiternden richtlinienkonformen Auslegung deutscher Strafvorschriften, NStZ 1993, 421; Kaspar Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, 2014; Kubiciel Grund und Grenzen strafrechtlicher Anweisungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft, NStZ 2007, 136; Meyer Demokratieprinzip und europäisches Strafrecht: zu den Anforderungen des Demokratieprinzips an Strafrechtsetzung im Mehrebenensystem der Europäischen Union, 2009; Radermacher Die „Verfassungsidentität“ als Grenze der Kompetenzübertragung auf die Europäische Union?, EuR 2018, 140; Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.) Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2014; Risse Die Anwendbarkeit von EU-Grundrechten im prozessualen und materiellen Strafrecht, HRRS 2014, 93; Rönnau/Wegner Grund und Grenzen der Einwirkung des europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht, GA 2013, 561; Satzger Die Internationalisierung des Strafrechts als Herausforderung für den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, JuS 2004, 943; ders. Internationales und europäisches Strafrecht: Strafanwendungsrecht, europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht, 2013; Schaumburg/Peters Internationales Steuerstrafrecht, 2015; Streinz Europarecht: Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta, JuS 2013, 568; Tiedemann Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, 23; ders. Zur Zuständigkeit der EG-Kommission für die Einführung und Verhängung von Sanktionen bei Mißbrauch von Subventionen, NJW 1993, 49; Vergho Das Leitbild eines verständigen Durchschnittsverbrauchers und das Strafrecht – ein inkongruentes Verhältnis, wistra 2010, 86; Wegener/Lock Die Kleinen „hängt“ man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli – Ungleiche vor dem EuGH, EuR 2005, 802; Winter Deutliche Worte des EuGH im Grundrechtsbereich, NZA 2013, 473.

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      Im folgenden Kapitel soll ein kurzer Überblick über wichtige Aspekte der Europäisierung des Strafrechts gegeben werden. Die Frage, ob und inwieweit es bislang ein europäisches Strafrecht gibt, das diesen Namen verdient, ist nur vordergründig allein akademischer Natur. Sie spielt in ihren Auswirkungen praktisch bei jedem grenzüberschreitenden oder auf europäisch harmonisierten Vorschriften basierenden Strafverfahren eine Rolle. Insbesondere für die Geltung der nationalen Grundrechtsstandards kommt es maßgeblich auf den Grad der Harmonisierung an (vgl. 2. Kap. Rn. 66). Daher soll hier im Mittelpunkt stehen, inwiefern das deutsche Wirtschaftsstrafrecht heute bereits von der Europäisierung betroffen, vielleicht sogar schon allgemein geprägt ist. Insofern ist es notwendig, zunächst die Frage nach dem Fortschritt der Europäisierung zu betrachten um festzustellen, welche „Gefahren“ einer Strafbarkeitsbegründung oder Verschärfung sich aus dem Unionsrecht ergeben können. In viel weiterem Umfang können sich jedoch aus der Europäisierung wichtige Ansätze für die Strafverteidigung und die präventive strafrechtliche Beratung bzw. die sog. Compliance bieten.

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      Im Folgenden werden aus Gründen der Vereinfachung stets die Begriffe Europäische Union und Unionsrecht verwendet sowie die derzeit geltenden Rechtsvorschriften der europäischen Verträge zitiert, auch wenn zum Zeitpunkt des Ergehens einer EuGH-Entscheidung, eines Rechtsakts oder in der Literatur grundsätzlich der Begriff Gemeinschaftsrecht zutreffend war oder das entsprechende Grundrecht oder die Grundfreiheit noch in einer anderen Vorschrift oder noch gar nicht schriftlich kodifiziert gewesen ist.

      Anmerkungen

       [1]

      Grundlegend hierzu bereits Dannecker ZStW 117 (2005), 697 ff.

       [2]

      Vgl. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax, DStR 2007, 1811 – Collée; NJW 2013, 1415 ff. – Fransson m. Anm. Dannecker JZ 2013, 616 ff.; NZWiSt 2015, 390 – Taricco; MwStR