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Die Richtlinie enthält in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d Vorgaben über die Strafbarkeit des Mehrwertsteuerbetrugs im nationalen Strafrecht. Ferner beinhaltet Art. 4 eine Strafpflicht für die Geldwäsche, die Bestechung und Bestechlichkeit sowie die Untreue von Unionsmitteln.[3] In all diesen Fällen sind nicht mehr nur wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen, sondern Art. 7 regelt nunmehr, dass wegen der Delikte in Art. 3 und 4 eine Freiheitsstrafe angedroht werden muss. In Fällen, in denen diese Taten zu erheblichen Schäden oder Vorteilen führen, sind Mindesthöchststrafen von vier Jahren im nationalen Strafrecht vorzusehen. Dabei werden die in Art. 3 Abs. 2 lit. d genannten Betrugshandlungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel stets als erheblich angesehen. Für die Hinterziehung von Mehrwertsteuern gilt im Übrigen auch die in Art. 7 Abs. 4 vorgesehene Bagatellklausel nicht. Das Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung muss als Strafschärfungsgrund in die Strafzumessung einbezogen werden können (Art. 8). Im Ganzen gelten nunmehr also klare Mindeststrafvorgaben, die allerdings für Deutschland nur geringe Bedeutung haben dürften, weil sowohl für den Betrug, als auch für Untreue und Steuerhinterziehung zum Nachteil der Union ohnehin Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren angedroht sind.
Anmerkungen
COM (2012) 363 vom 10.7.2012.
ABlEU Nr. L 198/29 ff. v. 28.7.2017.
Vgl. hierzu auch RL 2018/1673/EU des Europäischen Rates und des Parlaments vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABlEU v. 12.11.2018, Nr. L 284/22.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › II. Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
II. Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
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Eine Harmonisierung und Europäisierung des Strafrechts findet zunächst unmittelbar statt. Sie wird bislang nur in geringem Maße unmittelbar durch supranationales Strafrecht betrieben.[1] Die Europäische Union bedient sich zum Schutz von Unionsrechtsgütern vielmehr des Instruments der Assimilation, um auf diese Weise das nationale Strafrecht in Anwendung zu bringen.[2] In Unionsrechtsakten wird auf das mitgliedstaatliche Strafrecht verwiesen und damit dessen Anwendungsbereich auf Unionsrechtsgüter erweitert.[3] Es findet so eine Vereinnahmung nationaler Strafvorschriften und eine Schaffung von Straftatbeständen mit supranationaler Wirkung statt.[4]
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Deutlich häufiger ist jedoch die Einbeziehung von Rechtsgütern der Europäischen Union durch nationale Strafvorschriften, indem deren Rechtsgutsbestimmung entsprechend erweitert oder unmittelbar auf Rechtsakte der Europäischen Union Bezug genommen wird. Insbesondere im Steuerstrafrecht und im Bereich der Korruptionsbekämpfung wurde der Strafrechtsschutz durch die Strafgesetzgebung in den Mitgliedstaaten ausgeweitet. Dies wird für Deutschland besonders an §§ 370 Abs. 6, 378, 379 Abs. 1 AO deutlich, die sich auch auf Ein- und Ausfuhrabgaben beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder einem Mitgliedstaat der europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.[5] Diese Ausweitungen gelten auch für Taten, die sich auf die Umsatzsteuern oder europäische Verbrauchsteuern beziehen. Hier wird offenkundig, dass Steuerstrafrecht in vielen Bereichen europäisiertes Strafrecht ist. Gleiches gilt für den Straftatbestand des Subventionsbetruges, der sich nach § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB auch auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der europäischen Gemeinschaften bezieht.[6]
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Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer solchen Ausweitung der Strafdrohung zum Schutz der Unionsrechtsgüter oder Unionspolitiken ergibt sich aus dem Grundsatz der Unionstreue. Aus Art. 4 Abs. 3 EUV hat der EuGH in der Griechischer-Mais-Entscheidung[7] insb. das Gleichstellungserfordernis hergeleitet. Diese Vorgabe zwingt die Mitgliedstaaten dazu, Verletzungen von Unionsrechtsgütern mit ebenso effektiven, wirksamen und abschreckenden Sanktionen (Mindesttrias) zu bedrohen wie Verletzungen nationaler Rechtsgüter. Ferner haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.[8] Auch hierzu zwingt die Unionstreue und der Effektivitätsgrundsatz aus Art. 197 AEUV (effet utile).[9] Zwar verbleibt den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl der Sanktionen; die nationalen Strafverfolgungsbehörden müssen aber bei Verstößen gegen das Unionsrechts mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Verfolgung von Straftaten gegen nationale Interessen walten lassen.[10]
Anmerkungen
Vgl. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Vogel/Brodowski § 5 Rn. 2 ff., § 6 Rn. 1.
Vgl. Tiedemann NJW 1993, 23 f.; ferner Müller-Gugenberger/Engelhart § 5 Rn. 102; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 153.
Vgl. hierzu Hecker § 7 Rn. 1 ff.
Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 185.
Vgl. MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 34 ff.; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 303 ff.; ferner Hübschmann/Hepp/Spitaler/Bülte § 379 Rn. 67 ff.
Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 309 ff.; Tiedemann BT § 4 Rn. 126 ff.
EuGH NJW 1990, 2245 f.
Hierzu Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 Rn. 7 ff.
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Dannecker/N. Müller Kap. 18 Rn. 144.
Vgl.