Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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war bis vor wenigen Jahrzehnten von der des allgemeinen Vermögensstrafrechts weitgehend abgekoppelt, weil das Steuerstrafrecht entweder als Teil des Steuerrechts oder als Verwaltungsstrafrecht wahrgenommen wurde.[1] Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise bereits 1967 eindeutig abgelehnt, indem es die Unvereinbarkeit des Unterwerfungsverfahrens mit Art. 92 GG feststellte, in dem die Steuerverwaltung Kriminalstrafen verhängen konnte.[2] Dennoch dauerte es noch bis zum Beginn der Ära Harms am 5. Strafsenat des BGH bis das Steuerstrafrecht als Strafrecht ernst genommen wurde, eine realistische Verfolgungsgefahr für Steuerstraftäter entstand und eine gemeinsame Entwicklung dieses Bereichs des Strafrechts und damit auch eine Zusammenführung der Entwicklungslinien von Steuerstrafrecht und Vermögensstrafrecht begann.

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      Auch die tatsächlichen Verbindungen zwischen den hier dargestellten Fiskalstraftaten sind vielfältig. Dies wird bei der Schwarzarbeit besonders deutlich: Hier werden typischerweise, vielleicht sogar zwangsläufig, gleichzeitig Lohnsteuerhinterziehungen und Straftaten nach § 266a StGB begangen. Die verdeckte Gewinnausschüttung geht oftmals mit Steuerhinterziehungen und Untreuetaten einher. Auch wegen dieses tatsächlichen Zusammenhangs bietet sich eine Gesamtdarstellung des Fiskalstrafrechts an. Das gilt zwar für Geldwäsche und Korruption ebenfalls, jedoch sind die Zusammenhänge insofern regelmäßig weniger systematischer als mehr rein phänomenologischer Natur. Das rechtfertigt die Entscheidung, sich in diesem Band auf das Fiskalstrafrecht im engeren Sinne zu beschränken.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Hartung Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1961, S. 11; ferner die Nachweise bei Hellmann FS Achenbach, S. 141 ff.; Joecks/Jäger/Randt/Joecks Einl. Rn. 2 f.; ausdrücklich anders aber bereits Barske/Gapp Steuerstrafrecht, 1959, S. 1: Das Steuerstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts.

       [2]

      BVerfGE 22, 49, 73 ff.

       [3]

      Vgl. Baumann JZ 1972, 1 ff.; Tiedemann Gutachten, S. C 51 f.; hierzu eingehend Bülte Vorgesetztenverantwortlichkeit, S. 86 ff.

       [4]

      Zu diesen Begriffen Tiedemann FS Baumann, S. 7 ff.

       [5]

      Vgl. nur LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 149.

       [6]

      Vgl. Bülte in GS Joecks S. 365 ff.

       [7]

      Vgl. hierzu Bülte NStZ 2014, 680 ff.

       [8]

      Vgl. hierzu nur Fischer § 261 Rn. 5 ff.

       [9]

      Vgl. Rotsch/Bülte Criminal Compliance Handbuch, § 29 Rn. 16 ff.

       [10]

      Vgl. hierzu nur den Versuch die durch den mittlerweile durch Gesetz v. 30.6.2016 (BGBl I 1254 ff.) in Kraft getretenen § 299a StGB geschützten Rechtsgüter zu beschreiben, BR-Drucks. 16/15, 10 ff.; Kubiciel/Tsambikakis medstra 2015, 11 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Einführung