Vgl. zu dieser Entwicklung Bülte ZWF 2015, 52 ff.; ferner Rolletschke/Roth Rn. 3 ff.
BGBl I 2011, 2415 f.
Vgl. nur Madauß NZWiSt 2015, 41 ff.; zur Parallelentwicklung in Österreich Leitner/Lehner NZWiSt 2015, 52 ff.
Vgl. hierzu und zur Kritik Kohlmann/Schauf § 370 Rn. 1126.25 ff.; die besonderen Haftungsformen für bestimmte Marktteilnehmer nach § 22f, 25e UStG ab 1.1.2019 nach dem Jahressteuergesetz 2018 sollen hier außen vor bleiben.
Vgl. hierzu auch Kuhlen FS Kargl, 2015, S. 297 ff.
Vgl. BGHSt 53, 71, 79 ff.
Joecks/Jäger/Randt/Joecks § 370 Rn. 566.
BGHSt 53, 210 ff.; krit. Tipke/Kruse/Seer § 153 AO Rn. 11 m.w.N.; eingehend Deibel S. 122 ff.
BGHSt 55, 180 ff.; vgl. statt vieler Adick HRRS 2011, 197 ff.; Bilsdorfer NJW 2012, 1413 ff.; Wulf wistra 2010, 286 ff.
BGHSt 53, 45 ff.; krit. hierzu Bülte HRRS 2011, 465 ff.
BGHSt 53, 99 ff.
BGH NStZ-RR 2018, 180, 182.
Schünemann Gutachten, S. 12.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
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Zudem setzte sich seit 1999, aber besonders in den letzten Jahren bei den früher als „nützliche Aufwendungen“ bezeichneten Bestechungsgeldern, die steuerlich geltend gemacht werden konnten,[1] eine deutlich sanktionsfreudigere Auffassung durch; diese Wandlung ist letztlich vor allem auf internationalen Druck zurückzuführen. Die Auslandsbestechung wird ernster genommen, wie auch die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015[2] zeigen.[3] Der Blick auf dieses Gesetz macht deutlich, dass die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, die sich zeitweise scheinbar nebeneinander und mit nur zeitweiligen Berührungspunkten entwickelt haben, zunehmend ineinander greifen; hier können sich Synergieeffekte ergeben. Geldwäsche- und Korruptionsbekämpfung werden mehr und mehr zum Bindeglied der Verfolgung von Straftaten gegen den öffentlichen Haushalt, auf der Einnahmen- und Ausgabenseite.[4]
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Straftaten gegen den staatlichen Vermögensbestand werden aus zwei Stoßrichtungen begangen, zum einen von außen als Betrugstaten nach §§ 263 ff. StGB, insbesondere im Vorfeld als Subventionsbetrug nach § 264 StGB, und zum anderen von innen, also als Untreuetaten. Die Annäherung der Steuerhinterziehung an den Betrug wird bereits durch die Neuformulierung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO deutlich; in diese Vorschrift wurde die Formulierung des Regelbeispiels „großes Ausmaß“ aus dem Betrug durch den Gesetzgeber übernommen. Die Rechtsprechung hat den Grenzbetrag von 50.000 € – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Betrug[5] – grundsätzlich auch auf das Steuerstrafrecht übertragen und damit deutlich gemacht, dass auch dieses Gebiet dem Strafrecht zum Schutz des (staatlichen) Vermögens angehört. Die Perspektive einer gleichermaßen strafbaren Schädigung der öffentlichen Haushalte, sei es durch Vorenthalten von Abgaben einerseits oder durch Erschleichen oder rechtswidriges Verausgaben öffentlicher Mittel andererseits, setzt sich durch und führt zu dem von Schünemann formulierten Ruf nach einem Gleichlauf der Strafbarkeit wegen Angriffen gegen Staatseinnahmen einerseits und durch rechtwidrige Staatsausgaben andererseits. Hier besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Denn Schünemann konstatiert eine drastische Beschränkung der Strafbarkeit im Bereich der Amts- und Haushaltsuntreue und zieht hier den Vergleich zum Steuerstrafrecht heran, um de lege ferenda die Strafbarkeit der Haushaltsuntreue in einer eigenen Vorschrift zu begründen.[6] Sein Verdikt der mangelnden Strafbarkeit der Verschwendung von öffentlichen Mitteln kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Sache eine starke legistische und strafrechtsdogmatische Annäherung zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensstrafrecht des StGB stattgefunden hat. Oft hängt es ohnehin nur vom Zufall ab, ob eine Steuerhinterziehung oder eine Betrugstat im weitesten Sinne vorliegt, wenn gegenüber staatlichen Stellen Erklärungspflichten verletzt werden bzw. getäuscht wird, um Vermögensvorteile zu erlangen. Das wird besonders bei Subventionen deutlich; diese werden sowohl in der Form von Steuervorteilen als auch durch unmittelbare staatliche Leistungen gewährt; insofern bestimmt die Gewährungsform die Strafbewehrung durch §§ 370 ff. AO oder durch §§ 263 ff. StGB.
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Auch die strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen, die im Bereich des allgemeinen Vermögensstrafrechts einerseits und im Steuerstrafrecht andererseits angestellt wurden, sind in beide Richtungen übertragen worden. So wurde nicht nur bei der Untreue die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen kritisiert,[7] sondern dieser Vorwurf auch im Steuerstrafrecht gegen die Annahme einer Steuerverkürzung durch Erwirken einer gesonderten Feststellung erhoben. In der anderen Richtung wurde die Steueranspruchstheorie als Ausdruck einer allgemeinen Irrtumslehre auch für das übrige Wirtschaftsstrafrecht zur Anwendung gebracht.[8] Das Steuerstrafrecht bewegt sich damit nicht nur in puncto Strafdrohungen auf das allgemeine Vermögensstrafrecht zu.
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Letztlich ist eine solche Annäherung auch natürlich und sinnvoll; eine für ein Individualgewaltstrafrecht entwickelte Strafrechtsdogmatik kann strukturell weder für das Steuerstrafrecht noch zur Erfassung oftmals hochspezialisiert und organisiert begangener Untreue- und Betrugsstraftaten gegen öffentliche Haushalte passen.[9] Friktionen entstehen hier zwangsläufig, weil der Allgemeine Teil des Strafrechts an den Bedürfnissen des Wirtschaftsstrafrechts vorbei entwickelt worden ist. Die Bewegungen, die derzeit in der Wirtschaftsstrafrechtsdogmatik zu beobachten sind, lassen Ansätze einer Entwicklung erkennen, die überfällig ist: der Entwicklung eines eigenständigen Allgemeinen Teils und allgemeiner Lehren des Wirtschaftsstrafrechts aus dem Besonderen Teil heraus.[10]
Anmerkungen
Vgl. nur Rotsch/Bülte Criminal Compliance vor