Weitere Maßnahmen zur Aufklärung
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Aus den geführten Interviews lassen sich zahlreiche Anhaltspunkte für weitere Untersuchungshandlungen gewinnen. In Erweiterung zu den ersten Interviews sollte zunächst geklärt werden, ob auch Mitarbeiter der A in die Entscheidung die Gesellschaft D zu gründen, mit einbezogen waren oder davon Kenntnis hatten. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob die fehlende Information der A über die Gründung einer Tochtergesellschaft ggf. gegen interne Vorgaben verstößt. Der plötzliche ökonomische Erfolgt der Vertriebsgesellschaft B ohne neue Produkte oder nennenswerte Vertriebsaktivitäten ist ein schwerwiegender Indikator für mögliche Unregelmäßigkeiten. Die Untersuchungen dürften sich daher zunächst auf die B konzentrieren, wobei mangels Zahlungen durch die B an Entscheider bei Kunden wahrscheinlich zunächst keine direkten Hinweise auf korruptives Verhalten identifiziert werden können. Sobald sich die Untersuchungen auf D konzentrieren, werden wieder die Zahlungen an die Rechtanwälte ohne ausreichende Leistungsnachweise in den Fokus rücken. Hier dürfte sich zunächst eine Hintergrundrecherche mit Bezug auf die Rechtsanwaltskanzleien sinnvoll sein. Sollten hier Hinweise erlangt werden, dass einzelne oder mehrere der eingeschalteten Kanzleien bereits in aufgedeckte oder vermeintliche Steuerstraftaten oder korruptive Handlungen verwickelt waren oder zumindest der Verdacht besteht, dass eine Verwicklung besteht, könnte dies ein erster Hinweis dahingehend sein, dass die D als Vehikel für korruptives Verhalten oder Steuerstraftagen verwendet wurde. Dies dürfte den Fokus auf die Mitarbeiter bei C und – sofern involviert A – lenken, die an der Gründung der D beteiligt waren.
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Bezogen auf diese Mitarbeiter sollte, sofern datenschutzrechtlich zulässig, eine computerforensische Untersuchung der Daten erfolgen, z.B. Laptop, Desktop, Server und Mobiltelefone. Dabei sollten risikoorientiert sachverhaltsbezogene Schlagworte gebildet werden, um das Untersuchungsvolumen einzugrenzen und auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, z.B. Begriffe wie Pacht, Anwalt, Marken, Patente, usw. Die Suchbegriffe können zur Filterung in den dafür geeigneten forensischen IT-Anwendungen auch logisch kombiniert werden. Ähnlich könnte mit ausgewählten Mitarbeitern der B verfahren werden, wobei dort auch Schlagworte hinzugenommen werden müssten, die auf die Aufklärung korruptiver Sachverhalte ausgerichtet wären, z.B. Begriffe die sich auf landestypische Geschenke und Einladungen beziehen. Aufgrund der Internationalität des Falls muss darauf geachtet werden, dass die Suchbegriffe ggf. in mehreren Sprachen gebildet werden, z.B. Deutsch, Englisch und Spanisch. Dies gilt auch für die Sprachkenntnisse der Mitarbeiter, die die betroffenen Daten im Detail untersuchen müssen.
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Schließlich werden die Erträge und die Kostenarten der D einer genauen Datenanalyse unterzogen, um zu erkennen, welches Geschäftsmodell tatsächlich betrieben wird. Auffällige Buchungen werden im Detail untersucht, z.B. Anwaltskosten aus dem Ausland und die Einkünfte aus der Verpachtung von Markenrechten.
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Im Rahmen einer detaillierten Untersuchung werden dann die in der Datenanalyse als auffällig erachteten Erträge und Aufwendungen geprüft. Dazu gehören z.B. bei der D die Frage, ob die Anwaltskosten dem arm´s length-Prinzip unterliegen und ob die Erträge aus der Verpachtung der Markenrechte wirtschaftlich angemessen sind.
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Weiterhin werden zu B und D Hintergrundrecherchen durchgeführt, um zu erkennen, welche wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen vorhanden sein können. Bei B wird auch darauf zu achten sein, ob persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zu ausgewählten Kunden bestehen.
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Im Kern dürfte eine Lösung des Sachverhaltes davon abhängen, ob es gelingt, Kommunikation mit dem Mittelsmann zu identifizieren, der auf Anweisung von B und C über die von D eingesammelten Gelder verfügt und zur Begünstigung der Entscheider bei den Kunden der B einsetzt.
1. Hintergrund
Zölle
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Unter Zöllen „versteht man finanzielle Belastungen, die auf Waren allein deswegen erhoben werden, weil sie über eine Grenze verbracht werden, wobei allerdings ein modernes Zollrecht die Zollerhebung unter bestimmten Bedingungen aussetzt, z.B. weil die Waren nur durch das Zollgebiet durchgeführt oder vor der Entscheidung über ihre endgültige zollrechtliche Bestimmung gelagert werden sollen (Versand- bzw. Zolllagerverfahren, vorübergehende Verwahrung, Freizone).“[56]
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Von Bedeutung sind Zollvorgaben insbesondere dann, wenn Warenbewegungen außerhalb der EU erfolgen.[57]
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Die Zollermittlung erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage europäischen Rechts. Zu nennen sind hier insbesondere:
– | Zollkodex (ZK), |
– | Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO), |
– | Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO), |
– | gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. |
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Der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld ist abhängig vom Zollverfahren bzw. dem endgültigen Verbleib der Waren. Für Waren, die endgültig im Gemeinschaftsgebiet verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollen, sind die Zölle grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten (Verbringung in den freien Verkehr). Darüber hinaus gibt es weitere Verfahren mit unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten der Steuerschuld. Zu nennen sind hier insbesondere das Versand-, das Zolllager- und das aktive sowie passive Veredelungsverfahren.
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Die Höhe der Zollschuld ergibt sich aus dem Warenwert und dem Zollsatz (Zolltarif). Für den Warenwert wird vorrangig der Transaktionswert für die eingeführte Ware, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende