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Die wettbewerbliche Beurteilung von kooperativen Gemeinschaftsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der FKVO fallen, bemisst sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, der Freistellungsnorm des Art. 101 Abs. 3 AEUV und der VO Nr. 1/2003.[69] Allein die Tatsache, dass ein Gemeinschaftsunternehmen einen kooperativen Charakter hat, bedeutet jedoch nicht automatisch auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen ist vielmehr grundsätzlich erlaubt und nur dann ausnahmsweise verboten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des Kartellverbots erfüllt sind, d.h. wenn die Grundvereinbarung zwischen den Müttern eine spürbare Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und sie außerdem geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
3. Nebenabreden
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Im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen treffen die Parteien häufig Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkendem Charakter, wie z.B. Wettbewerbsverbote, die unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV fallen können. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 werden solche Nebenabreden (ancillary restraints) durch die Freigabeentscheidung der Kommission automatisch mit abgedeckt, wenn die Einschränkungen mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind. Als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden gelten Nebenabreden dann, wenn sie zwar nicht Bestandteil des Zusammenschlusses sind, aber doch mit ihm untrennbar verbunden sind. Damit Nebenabreden als für die Durchführung des Zusammenschlusses notwendig angesehen werden können, ist erforderlich, dass der Zusammenschluss ohne sie gar nicht, nur unter gewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten oder mit erheblich niedrigeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte.
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Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen der unmittelbaren Verbundenheit und Notwendigkeit vorliegen, obliegt im Einzelfall den beteiligten Unternehmen. Nur in besonderen Fallgestaltungen, die neue oder ungelöste Fragen aufwerfen, prüft die Kommission in ihren Entscheidungen das Vorliegen einer zulässigen Nebenabrede. Anhaltspunkte für die i.d.R. erforderliche „Selbstveranlagung“ enthält die Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden.[70] Typische Beispiele für Nebenabreden, die in der Bekanntmachung der Kommission behandelt werden, sind Wettbewerbsverbote sowie Bezugs- und Lieferverpflichtungen. Die zulässige Dauer von Wettbewerbsverboten, die anlässlich einer Unternehmensveräußerung vereinbart werden, setzt die Kommission i.d.R. bei drei Jahren an.[71] Wird nur der Geschäftswert, jedoch kein Know-how übertragen, wird lediglich ein Zwei-Jahres-Zeitraum als gerechtfertigt angesehen. Bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens können Wettbewerbsverbote zwischen den Gründern und dem Gemeinschaftsunternehmen so lange als gerechtfertigt angesehen werden, wie das Gemeinschaftsunternehmen besteht. Die Vereinbarung von den Erwerber oder den Veräußerer treffenden Bezugs- und/oder Lieferpflichten wird für einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren als zulässig betrachtet. Verpflichtungen, die unverhältnismäßig hohe bzw. unbegrenzte Liefer- bzw. Bezugsmengen vorsehen oder die den Status eines Vorzugslieferanten oder Vorzugsabnehmers begründen, werden dagegen genauso wie Ausschließlichkeitsbindungen normalerweise nicht als Nebenabreden anerkannt.[72]
IV. Das Fusionskontrollverfahren
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Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind nach Art. 4 Abs. 1 FKVO vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden. Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Wettbewerb für die Prüfung zuständig. Die Generaldirektion Wettbewerb empfiehlt den beteiligten Unternehmen eine frühzeitige Kontaktaufnahme und die Einreichung eines Anmeldeentwurfs vor der förmlichen Anmeldung.[73] Im Rahmen von Vorgesprächen können die Parteien vor allem Zuständigkeits- und Rechtsfragen sowie den inhaltliche Umfang der Anmeldung mit der Kommission abstimmen.
1. Anmeldung
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Für die Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission gibt es keine Anmeldefrist. Die Anmeldung muss jedoch vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgen. Eine Anmeldung ist nicht erst nach Vertragsschluss (signing) zulässig, sondern kann bereits dann erfolgen, wenn die Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag abzuschließen oder im Falle eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben (Art. 4 Abs. 1 FKVO). Dieser Wille zum Vertragsschluss kann etwa anhand von unterzeichneten Grundsatzvereinbarungen oder Absichtserklärungen (letter of intent) dargetan werden.
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Zur Anmeldung verpflichtet sind die an einer Fusion oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle beteiligten Unternehmen gemeinsam, in allen anderen Fällen der Erwerber der Kontrolle (Art. 4 Abs. 2). Die formellen Anforderungen an die Anmeldung sind in einer Durchführungsverordnung (DVO) geregelt.[74] Diese bestimmt u.a., dass die Anmeldung auf Grundlage eines Formblattes (Form CO) zu erfolgen hat, in dem sehr detaillierte Informationen zu den beteiligten Unternehmen, zum Zusammenschlussvorhaben, den betroffenen Märkten, den Abnehmern und den Wettbewerbern abgefragt werden. Besonders umfangreich sind die Angaben, wenn sogenannte betroffene Märkte vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und dort einen gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr haben oder auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, auf dem sich ein anderes beteiligtes Unternehmen betätigt und ihr Marktanteil auf dem einen oder anderen Markt einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt. Für bestimmte, genau definierte, im Allgemeinen von vornherein unproblematische Fälle ist eine Anmeldung in Kurzform möglich. Um vollständig zu sein, muss die Anmeldung alle Angaben enthalten, die im maßgebenden Formblatt CO aufgeführt sind. Die Vollständigkeit der Anmeldung ist Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs im Vorverfahren (Art. 4 Abs. 2 DVO). Die Kommission veröffentlicht die Tatsache der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Union, damit interessierte Dritte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
2. Das Vorprüfungsverfahren (Phase I)
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Das sich an den Eingang der vollständigen Anmeldung anschließende Fusionskontrollverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte, das Vorprüfungsverfahren (Phase I) und das Hauptprüfungsverfahren (Phase II). Innerhalb des Vorprüfungsverfahrens untersucht die Kommission zum einen, ob der Anwendungsbereich der FKVO eröffnet ist und zum anderen, ob der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die FKVO nicht anwendbar ist, weil entweder kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt ist oder die Umsatzschwellen der FKVO nicht erreicht sind, so stellt sie dies durch Entscheidung fest (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Fällt der Zusammenschluss zwar unter die FKVO, sieht die Kommission jedoch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so gibt sie ihn durch eine Unbedenklichkeitsentscheidung frei (Art. 6 Abs. 1 lit. b). Bereits in der Ersten Phase können die Unternehmen gegenüber der Kommission Zusagen abgeben, mit denen sie sich verpflichten, den Zusammenschluss so zu gestalten, dass er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Entsprechende Angebote müssen die Unternehmen spätestens 20 Arbeitstage ab dem Datum des Eingang der Anmeldung vorlegen (Art. 19 Abs. 1 DVO). Die Kommission kann die Unbedenklichkeitsentscheidung in diesem Fall zur Absicherung der Einhaltung der Zusagen mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2). Liegen dagegen klare und erhebliche Anhaltspunkte vor, die für eine Behinderung wirksamen Wettbewerbs infolge des Zusammenschlusses sprechen, so leitet die Kommission aufgrund ernsthafter Bedenken das Hauptprüfungsverfahren durch Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) ein.
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