Eine vorherige Eidesleistung nach Aushändigung, aber vor innerer Wirksamkeit einer Wirkungsurkunde und damit bezogen auf ein konkretes Dienstverhältnis sollte aber möglich sein.[70]
d) Folgen der Eidesverweigerung
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Ein BS[71], der sich weigert, den Eid abzulegen, ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu entlassen; das Gleiche gilt für einen SaZ aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1.
Mit der Entlassung verliert der Soldat seinen Dienstgrad (§ 49 Abs. 2, § 56 Abs. 2). Gem. § 49 Abs. 3, § 56 Abs. 3 hat der entlassene Soldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
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Weigert sich ein früh. SaZ oder BS nach einer Wiedereinstellung, erneut den Diensteid zu leisten, ist er ebenfalls zu entlassen. Der Eid bindet nur für die Dauer eines bestehenden Dienstverhältnisses, abgesehen von nachwirkenden Dienstpflichten nicht darüber hinaus.[72]
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Erklärt ein Bewerber für den freiwilligen Dienst in der Bw, er werde nach seiner Ernennung den Diensteid nicht ablegen, darf er nicht gem. § 41 ernannt werden.[73]
e) Inhalt der Eidesformel
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An dieser Stelle reicht es aus, auf zwei Probleme näher einzugehen, die in erster Linie im Zusammenhang mit § 9 und weniger mit § 7 diskutiert worden sind bzw. werden. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 7 verwiesen.
aa) „Deutsches Volk“
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Von Anfang an bereitete es Schwierigkeiten, den Soldaten zu erklären, weshalb sie sich auch über die Eidesformel verpflichten sollten, der „Bundesrepublik Deutschland“ treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des „deutschen Volkes“ tapfer zu verteidigen. Die Ausführungen des VertA aus dem Jahre 1956[74] zu § 6 (dem späteren § 7) in der von ihm beschlossenen Fassung waren nicht geeignet, diese Probleme zu beheben. Der Wille, den deutschen Soldaten besonders dem Verfassungsgebot der Wiedervereinigung zu verpflichten und dem Dienst am gesamten deutschen Volk zu verschreiben,[75] war angesichts der polit. Realitäten insbes. nach der sog. Ostannäherung kaum zu vermitteln. Der Versuch in der Lit.,[76] diese Verpflichtung des Soldaten bis zu einer Wiedervereinigung auf die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland (und nicht auch auf die der DDR) zu begrenzen, fand keine einhellige Zustimmung.[77] Nach Abschluss der Ostverträge glaubten denn auch einige Offz, sie müssten jetzt „neu“ vereidigt werden, da sie ihren Dienst unter einer anderen „Geschäftsgrundlage“ angetreten hätten. Mit der Wiedervereinigung hat sich diese Debatte erledigt.
bb) „Tapfer zu verteidigen“ – out of area?
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Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der zunehmenden Teilnahme der Bw an internationalen Militäreinsätzen (auch solchen außerhalb des NATO-Vertragsgebiets, sog. out-of-area-Einsätze) wurde – ausgelöst durch einen Beitrag von Walz[78] – kontrovers diskutiert, ob eine „Neuvereidigung“ der Soldaten vorzunehmen sei, nachdem diese weit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Unstr. reicht, grammatikalisch interpretiert, die Pflicht des Soldaten, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, nicht bis Afghanistan. Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die §§ 7 und 9 „dynamisch“ zu interpretieren.[79] Nach der sog. amtl. Auffassung[80] des BMVg umfasst das in der Eidesformel zum Ausdruck kommende Bekenntnis des Soldaten jeden Einsatz, der im Einklang mit dem GG steht. Die Pflicht zum treuen Dienen beschränkt die Einsatzmöglichkeiten des Soldaten der Bw weder auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch auf das deutsche Volk. Die Formulierung des Gesetzes hat nur den Zweck, die Tapferkeit besonders hervorzuheben; sie ist ein Wesensmerkmal der Treuepflicht und keine selbstständige Verpflichtung des Soldaten.
Dem entspricht, dass das BVerwG in einem Beschl. vom 8.11.1993[81] ausgeführt hat, eine „zusätzliche rechtsgrundsätzliche Klärung“ sei durch die seit 1990 veränderte polit. Situation nicht geboten.
aa) Eignungsübende
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Eignungsübende haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines SaZ. Da – anders als für den Personenkreis des § 59 Abs. 3, der zu Dienstleistungen gem. § 60 herangezogen wird[82] – im SG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass sie zu vereidigen sind oder ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben, sind sie von beidem befreit.[83] Dies ist bemerkenswert, da eine Eignungsübung länger als vier Monate dauern kann (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2), der Eignungsübende ansonsten wie ein SaZ behandelt wird (§ 87 Abs. 1 Satz 5) und deshalb auch der Grundpflicht des § 7 unterliegt. Eignungsübende sind – abgesehen von Rekruten in den ersten Wochen der Grundausbildung und Teilnehmern an einer DVag – die einzigen Soldaten der Bw, die in keinerlei Form die Einhaltung ihrer gesetzl. Pflichten (feierlich) bekräftigen müssen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus systematischer und teleologischer Sicht nicht unproblematisch.
Wird der Eignungsübende nach der Eignungsübung zum SaZ oder BS ernannt (§ 87 Abs. 2), ist er nachzuvereidigen.
bb) Eidesleistung unter Vorbehalt
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Leistet der länger dienende Soldat den Eid unter einem insgeheimen Vorbehalt (reservatio mentalis), ist dies rechtl. unbeachtlich (§ 116 Satz 1 BGB). Äußert er den Vorbehalt offen, z.B. gegenüber einem Vorg., ist die Eidesleistung nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).[84] Der Soldat ist dann so zu behandeln, als ob er sich geweigert hätte, den Eid überhaupt abzulegen.[85]
cc) Widerruf des Eides
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Gelegentlich versuchen Soldaten, ihr Dienstverhältnis dadurch aufzulösen, dass sie den früher geleisteten Eid widerrufen oder „aufkündigen“. Das SG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor; der Widerruf ist daher rechtl. bedeutungslos.[86] Der Soldat sollte auf die Entlassungsvorschriften der § 46 Abs. 3 und 6 bzw. § 55 Abs. 3 verwiesen werden. Die Bindungswirkung des Eides endet, sobald sich der Soldat nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befindet.
dd) Dokumentation
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