Soldatengesetz. Stefan Sohm. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811407343
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6/2002, 19.

       [40]

      BT-Drs. 13/10352.

       [41]

      „Keine feierlichen Gelöbnisse der Bundeswehr in der Öffentlichkeit“, BT-Drs. 14/642. Im Zusammenhang mit diesem Antrag hatte die PDS erneut verdeutlicht, dass sie Gelöbnisse für ein „Relikt aus vergangenen Zeiten“ halte.

       [42]

      BT-Drs. 14/6276.

       [43]

      BT-Drs. 15/4485, 36.

       [44]

      BGBl. I S. 730.

       [45]

      Diese Zielvorstellung ist nicht lückenlos geglückt. Eignungsübende u. Teilnehmer an einer DVag (u. Rn. 36) leisten weder einen Eid noch legen sie ein feierliches Gelöbnis ab.

       [46]

      Ganz konsequent ist diese Argumentation nicht: Wie sich aus § 8a Abs. 5 SVG, § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG ergibt, hat der Gesetzgeber an anderer Stelle WPfl u. SaZ 2 weitgehend gleich behandelt. Eine Erweiterung dieser Best. auf SaZ 3 wurde stets abgelehnt: Ein SaZ 2 habe im Unterschied zu SaZ 3 u. mehr noch keine Berufsentscheidung getroffen. Zumindest das Dienstverhältnis eines SaZ 2 hat damit keinen „Berufscharakter“ (vgl. zu diesem Begriff SchAPL, SG, § 1 Rn. 13 m.w.N.).

       [47]

      BT-Drs. 14/4062, 23.

       [48]

      Durch § 38 Abs. 1 BeamtStG auch für die Landesbeamten vorgeschrieben.

       [49]

      Auf die zzt. nicht anwendbare Best. des § 54 Abs. 2 BGSG wurde in Rn. 9 a.E. hingewiesen.

       [50]

      Immer noch aktuell u. lesenswert: Friesenhahn, Der politische Eid, 1928.

       [51]

      BVerfGE 33, 23 Ls 1; a.A. Bahlmann, in: Fs für Arndt, 37, 49, 53.

       [52]

      Vgl. etwa Cuntz, 178 f.; Nagel, 368.

       [53]

      Cuntz, 177.

       [54]

      Berg, ZRP 19971, 79 f.; Bundesministerium der Verteidigung, 3 f.; Zentrum Innere Führung, 39 f.

       [55]

      Krit. Berg, ZRP 1971, 80 f.

       [56]

      Vgl. allg. BVerfGE 33, 23 (26 ff.).

       [57]

      So zutr. Hampel, GKÖD I L, § 64 Rn. 4.

       [58]

      BVerfGE 33, 23 einerseits u. BVerfGE 79, 69 andererseits.

       [59]

      Vgl. GKÖD I K, § 58 Rn. 3c.

       [60]

      Ebd.; so ist wohl auch Vogelgesang in GKÖD I Yk, § 9 Rn. 5 zu verstehen.

       [61]

      Riehl, Meinungsäußerung, 103 f.

       [62]

      Dies würde wegen des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch nur zusätzliche Probleme aufwerfen.

       [63]

      Allg. Meinung: Bornemann, RuP, 43; GKÖD I Yk, § 9 Rn. 6; Riehl, Meinungsäußerung, 103; SchAPL, SG, § 9 Rn. 4.

       [64]

      Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4.

       [65]

      Erl. des Preuss. Kriegsministers betr. das Verfahren gegen Rekruten bei Verweigerung der Ableistung des Soldateneides v. 27.12.1866 (zit. nach Stauf, NZWehrr 1987, 91): „Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Herbeiführung der Eidesleistung erscheint gesetzlich genauso unstatthaft als die etwaige Verhängung von Strafen wegen Eidesverweigerung.“

       [66]

      Allg. Meinung. Anders lediglich Rittau, SG, 101.

       [67]

      S.u. Rn. 30 ff.

       [68]

      So bereits RMG 2, 222; 8, 235; 19, 132; Anonym, 4; Bornemann, RuP, 43; GKÖD I Yk, § 9 Rn. 1; Koch, JA 1988, 292; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4 (für Beamte); Riehl, Meinungsäußerung, 103; SchAPL, SG, § 9 Rn. 6; Walz, Eid u. feierliches Gelöbnis, 51 m.w.N. in Fn. 4.

       [69]

      ZDv A-1420/23 Nr. 101.

       [70]

      Vgl. die Komm. zu § 46 Rn. 57 u. zu § 6 ResG (Anhang zu § 58a).

       [71]

      Für Beamte gilt § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Auch für sie wird auf ein Disziplinarverfahren verzichtet (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4).