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Erst in den 90er Jahren des letzten Jh. erfuhr § 9 (und gelegentlich auch § 7) erneut öff. Aufmerksamkeit. Ausgangspunkt für die sog. „Reichweite“-Debatte[38] waren die vermehrten Auslandseinsätze der SK. Die BReg erklärte dabei stets,[39] sie beabsichtige nicht, die Gelöbnis- oder Eidesformel zu ändern. Die Pflicht zur Tapferkeit sei lediglich ein besonderer „Aspekt“ der Treuepflicht, und diese wiederum gelte weltweit.
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Ein Gesetzentw. der Gruppe der PDS im BT vom 1.4.1998[40], Eid und Gelöbnis in § 9 durch ein für alle Soldaten geltendes „Versprechen“ zu ersetzen („Ich verspreche, meinem Land treu zu dienen, das Grundgesetz und die Freiheit zu achten und zu verteidigen. Nie wieder sollen Krieg und Völkermord von Deutschland ausgehen.“), löste keine feststellbaren Aktivitäten aus. Infolge der BT-Wahl im Herbst 1998 verfiel dieser Gesetzentw. dem Grds. der parlamentarischen Diskontinuität.
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Das gleiche Schicksal erlitt ein am 23.3.1999 von der Fraktion der PDS gestellter Antrag[41], nachdem dieser bereits im VertA mit allen Stimmen gegen die PDS abgelehnt worden war.[42]
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Durch Art. 2 Nr. 5 des SkResNOG wurden in Abs. 2 die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, um klarzustellen, dass auch FWDL (gemeint waren solche nach dem WPflG) ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben.[43] Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 8.4.2013[44] wurde in § 9 Abs. 2 der Kreis der ein Gelöbnis ablegenden Personen um die FWDL nach § 58b erweitert.
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Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 legen Personen, die nicht BS oder SaZ gewesen sind (i.d.R. ungediente Frauen, die sich freiwillig zu Dienstleistungen i.S.v. § 60 verpflichten), wie wpfl Männer ein feierliches Gelöbnis entspr. § 9 Abs. 2 ab. Man wollte damit vermeiden, dass es in den SK eine Personengruppe gibt, die keine feierliche Verpflichtungsformel ausspricht.[45] Weil die freiwillige Dienstleistung gem. § 58a a.F. (jetzt: § 59 Abs. 3) „nicht durch den Berufscharakter der Wehrdienstverhältnisse der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit[46] geprägt ist“,[47] griff der Gesetzgeber auf das feierliche Gelöbnis und nicht auf den Eid zurück.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Außer BS und SaZ haben auch Personen, die in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen werden, einen Diensteid nach § 9 Abs. 1 zu leisten (§ 6 ResG). Zudem hat eine Vielzahl von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland und Angehörigen des öff. Dienstes bei Amts-/Dienstantritt einen (Amts-)Eid abzulegen, u.a.:
– | der BPräs gem. Art. 56 GG |
– | der BK und die Bundesminister gem. Art. 64 Abs. 2 GG |
– | die ParlSts gem. § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der ParlSts |
– | die Richter des BVerfG gem. § 11 BVerfGG. |
– | der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gem. § 22 Abs. 2 BDSG |
– | die Bundesbeamten gem. § 64 BBG[48] |
– | die Richter und ehrenamtl. Richter gem. § 38 DRiG und § 45 Abs. 2, 3 und 6 DRiG |
– | die Notare gem. § 13 der Bundesnotarordnung |
– | die Rechtsanwälte gem. § 12a BRAO. |
Die Eidesformel ist der jew. Amts-/Berufsgruppe angepasst. Die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 findet sich in fast allen Eidesvorschriften wieder.
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Das Gelöbnis ist nach geltendem Recht[49] sehr viel seltener. Es ist u.a. vorgesehen für:
– | Beamte, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Formel „ich schwöre“ ablehnen (§ 64 Abs. 3 BBG) |
– | Nichtdeutsche, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen, gem. § 38 Abs. 3 BeamtStG i.V.m. § 7 Abs. 3 BeamtStG |
– | Nichtdeutsche, die zu Honorarkonsularbeamten ernannt werden sollen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Konsulargesetzes) |
– | Ehrenamtl. Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen (§ 45 Abs. 4 DRiG). |
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Als Erlassregelung des BMVg zu § 9 ist die ZDv A-1420/23 (Diensteid und feierliches Gelöbnis) zu nennen.
a) Funktion des Soldateneides
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Es ist hier nicht der Ort, Sinn und Zweck von Eiden ausführlich zu referieren. Insoweit wird auf die einschlägige Lit.[50] verwiesen. Hier genügen einige wenige Anmerkungen:
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In seiner ursprünglichen Bedeutung stellt der Eid eine Anrufung Gottes als Zeugen für die Ernsthaftigkeit eines Versprechens dar. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des deutschen Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.[51]
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Der Eid wird vom Eidgeber (Soldat) gegenüber einem Eidnehmer (Bundesrepublik Deutschland) geleistet; bei der Anrufung Gottes übernimmt dieser die Funktion des Eidwächters. Die Bedeutung des Eides liegt weniger im rechtl. als im ethischen Bereich.
21
Unterschieden wird zwischen dem assertorischen oder Aussageeid und dem promissorischen oder Versprechenseid.[52] Der Eid des Beamten oder Soldaten ist ein promissorischer Eid, da im Gegensatz zum assertorischen Eid, der z.B. durch Zeugen oder Sachverständige vor Gericht geleistet wird, der Eidesbruch als solcher keine Strafbarkeit etwa wegen Meineids (§ 154