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Trotz fehlender Strafbewehrtheit des promissorischen Eides werden dem Soldateneid fünf überwiegend psychologische Funktionen[54] unterlegt:
– | Eine Angleichungsfunktion, d.h. die Vergleichbarkeit des Dienstverhältnisses der länger dienenden Soldaten mit dem der Beamten, |
– | eine Integrationsfunktion, mit deren Hilfe die Eingliederung des Einzelnen in die soldatische Gemeinschaft erleichtert werden soll, |
– | eine Sicherungsfunktion, die den Eidgeber auf einer emotionalen Ebene enger an die soldatischen Pflichten binde, |
– | eine Bewusstmachungsfunktion als erzieherische Wirkung auf den Soldaten i.S. seiner Funktion im Staat (nach vorheriger Unterrichtung über die Eidesthematik), |
– | eine religiös-ethische Funktion als zusätzliche individuelle Pflichtenbindung. |
Ob der Soldateneid in der Praxis diese Funktionen zu erfüllen vermag, kann hier dahinstehen.[55] Dies haben in erster Linie die jew. aktiven Soldaten insbes. in Vorgesetztenstellungen zu beurteilen.
b) Eid und Grundgesetz
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Konkrete Aussagen zum Eid findet man im GG – etwas versteckt – in Art. 140, der u.a. Art. 136 Abs. 4 WRV in das GG inkorporiert hat. Danach darf niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Dieser verfassungsrechtl. Vorgabe hat der Gesetzgeber des SG mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprochen.[56]
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Das Verhältnis von Eidesvorschriften zur Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist weniger klar:
Da die Eidesleistung – jedenfalls dann, wenn sie ohne Anrufung Gottes erfolgt – keinerlei religiösen oder transzendenten Bezug hat, sondern nur eine Bekräftigung der dienstrechtl. ohnehin bestehenden Verpflichtungen darstellt, liegt in der Eidespflicht an sich auch kein Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG vor.[57] Letztendlich dürfte noch nicht einmal der Schutzbereich des Grundrechts berührt sein.
Gleichwohl hat das BVerfG anerkannt, dass infolge der Tradition des Schwurs sich Angehörige bestimmter Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften durch die Pflicht zur Eidesleistung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG beeinträchtigt sehen könnten. Dem müsse Rechnung getragen werden. Selbst die Leistung eines Eides ohne religiöse Beteuerung könne aus religiösen Gründen und damit unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt werden. Dabei scheint das BVerfG Differenzierungen zwischen dem assertorischen Eid, wie er im Rahmen gerichtl. Verfahren aufgrund gesetzl. Verpflichtung zu leisten ist (z.B. Zeugeneid), und dem Eid, der bei einem auf Freiwilligkeit beruhenden öff.-rechtl. Dienstverhältnis abgelegt werden muss (Amtseid), anzuerkennen.[58] Die Einforderung eines Versprechens, die Dienstpflichten einzuhalten und zu erfüllen, begegnet bei letzterem jedenfalls keinen Bedenken. Allein die Art und Weise der Formulierung kann und muss ggf. auf individuelle Glaubens- und Gewissenspositionen Rücksicht nehmen. Vor diesem Hintergrund ist § 9 Abs. 1 Satz 3 zu verstehen, wonach Mitgliedern von Religionsgemeinschaften, denen dies durch Bundesgesetz gestattet ist, andere Beteuerungsformeln verwenden dürfen (sog. „Sektenprivileg“). In seiner bis 2009 geltenden Fassung enthielt § 58 Abs. 3 BBG a.F. eine identische Regelung. Derartige Bundesgesetze sind aber niemals erlassen worden. Sie wären auch verfassungsrechtl. problematisch gewesen, da es grds. nicht der Disposition des Gesetzgebers unterliegt, zwischen unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften zu differenzieren und ihren Mitgliedern unterschiedliche Rechte zuzubilligen.[59] Der Verweis auf Bundesgesetze läuft damit ins Leere. Im Beamtenrecht hat der Gesetzgeber daraus die Konsequenz gezogen und mit § 64 Abs. 3 BBG generell die Möglichkeit eingeräumt, statt der Worte „ich schwöre“ die Formel „ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel zu sprechen.
Solange das Soldatenrecht nicht entspr. angepasst worden ist, bleibt – sofern man die Rspr. des BVerfG konsequent zu Grunde legt – lediglich die Möglichkeit der verfassungskonformen Interpretation,[60] d.h. auch ohne besondere bundesgesetzl. Grundlage muss BS und SaZ ermöglicht werden, lediglich ein Gelöbnis zu sprechen.
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Vereinzelt[61] wird vertreten, die Verpflichtung des länger dienenden Soldaten, einen Eid abzulegen, beschränke die negative Meinungsäußerungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies kann man bei öff. Vereidigungen durchaus so sehen. § 9 Abs. 1 ist dann ein allg. Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG und damit verfassungsrechtl. nicht zu beanstanden. Auf Art. 17a Abs. 1 GG braucht nicht zurückgegriffen zu werden.[62]
c) Rechtsnatur des Eides
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Das Ablegen des Eides ist für den Soldaten[63] (und den Beamten[64]) eine Dienstpflicht. Dies folgt aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 1 Satz 1 („(...) haben (...) zu leisten (...)“) und der systematischen Stellung des § 9 im 2. Unterabschnitt „Pflichten und Rechte der Soldaten“.
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Die Erfüllung dieser Dienstpflicht könnte per Befehl durchgesetzt werden. Hiervon wird, deutscher mil. Tradition[65] folgend, wegen des ethisch/religiösen Gehalts des Eides abgesehen. Der Eidesverweigerer muss daher nicht mit disziplinaren[66] oder wehrstrafrechtl. Konsequenzen rechnen. Die aus § 9 Abs. 1 Satz 1 resultierende Dienstpflicht ist eine sog. lex imperfecta, an deren Nichterfüllung allerdings statusrechtl. Konsequenzen geknüpft sind.[67]
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Dieser Bewertung folgend entfaltet der Diensteid keine konstitutive, also statusbegründende, sondern lediglich eine deklaratorische[68] Wirkung. Die soldatischen Pflichten entstehen auch für den Eidesverweigerer. Rechtl. betrachtet geht jede andere Bewertung des Eides fehl. Religiös/ethisch-moralische Überhöhungen des Eides, wie sie gelegentlich zum Ausdruck kommen, sind für die mil. und rechtl. Praxis kein Maßstab.
Verstößt ein Soldat schuldhaft gegen den von ihm abgelegten Eid, begeht er kein (isoliertes) Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1. Zu prüfen ist in diesen Fällen jedoch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 7, § 23 Abs. 1.
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Für die Reihenfolge der Ernennung eines Soldaten und dessen Eidesleistung gilt:
Zuerst erfolgt die Aushändigung der Ernennungsurkunde gem. § 41 Abs. 1 Satz 1; danach wird der (ernannte) Soldat vereidigt.[69] Diese Abfolge ergibt sich zwingend aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 („Berufssoldaten und Soldaten auf