e)Inhalt der Eidesformel33 – 35
bb)„Tapfer zu verteidigen“ – out of area?35
f)Einzelfragen36 – 39
bb)Eidesleistung unter Vorbehalt37
2.Feierliches Gelöbnis (Absatz 2)40 – 46
c)Folgen der Gelöbnisverweigerung43 – 46
Literatur:
Anonym: Eid, Feierliches Gelöbnis und Großer Zapfenstreich, IfdT Heft 5/1981, 92; Bahlmann, Kai: Der Eideszwang als verfassungsrechtliches Problem, in: Fs für Adolf Arndt, 1969, 37; Berg, Wilfried: Soldateneid und Gelöbnis – ohne Funktion?, ZRP 1971, 79; Brammer, Uwe: Eid auf die Fahne – Soldateneide in Deutschland und NATO-Staaten, IfdT Heft 6/1994, 58; Bundesministerium der Verteidigung: Eid und feierliches Gelöbnis, Reihe „Stichworte“, 1993; Busch, Eckart: Ist die Ablegung des Feierlichen Gelöbnisses eine Dienstpflicht?, NZWehrr 1969, 137; Cuntz, Eckart: Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Demandt, Ecke: Zum Begriff „Deutsches Volk“ und den Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz (SG), NZWehrr 1982, 101; Dittrich, Karl-Heinz: Kann ein Verteidigungsminister vor Ableistung des Amtseides Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt sein?, BWV 2002, 169; v Gadow, N.: Eid und Gelöbnis von Soldaten – Internationaler Vergleich, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 1989; Hennen, Harald: Zur (Selbst-)Bindungswirkung des feierlichen Gelöbnisses und des Eides des Soldaten angesichts der neuen Aufträge der Streitkräfte, Lehrgangsarbeit FüAkBw, 1995; Lange, Sven: Der Fahneneid – Die Geschichte der Schwurverpflichtung im deutschen Militär, 2002; v. Lepel, Oskar-Matthias: Recht und Gehorsam im Auslandseinsatz als Legitimationsproblem, Truppenpraxis/Wehrausbildung 1996, 840; Lücken, Claus-Joachim: Treu und tapfer – Eid und Gelöbnis in der Bundeswehr, IfdT Heft 10/11/1995, 107; Nagel, Ernst J.: Der Eid – Verpflichtung und Grenzen aus ethischer Sicht, Die neue Ordnung 1993, 367; Noack, Peter: Der Fahneneid der Wehrmacht – ein unauflösbares Versprechen?, IfdT 2/2004, 11; Proksa, Alexander: Treu zu dienen (...), Truppenpraxis 1992, 547; v. Rabenau, Hans-Wendel: Der Fahneneid als ethische Grundlage des Gehorsams, NZWehrr 1984, 199; ders.: Der Eid in Geschichte und Gegenwart, IfdT Heft 8/9/1984, 84; Schlegtendal, Axel: Die „Geschäftsgrundlage“ für den Soldaten oder Inhalt und Reichweite seiner Treuepflicht, NZWehrr 1992, 177; Stauf, Wolfgang: Befohlene Teilnahme am feierlichen Gelöbnis – ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG?, NZWehrr 1978, 92; ders.: Die Verweigerung des feierlichen Gelöbnisses und seine statusrechtlichen Folgen, NZWehrr 1987, 89; ders.: Das feierliche Gelöbnis im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NZWehrr 1991, 111; Steinlechner, Wolfgang: Zur Kriegsdienstverweigerung von Ärzten, NZWehrr 1986, 193; Walz, Dieter: Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders.: Eid und feierliches Gelöbnis des Soldaten der Bundeswehr, in: Klein/Walz: Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus und seine Bedeutung für Gesellschaft und Bundeswehr heute, 1995, 51; Waßmann, Konrad: Eid und feierliches Gelöbnis heute – Inhalt und Funktion dieser Soldatenpflicht aus rechtlicher Sicht, Jahresarbeit FüAkBw, 1988; Weißbuch 1970: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage der Bundeswehr, 1970; Weißbuch 1971/1972: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, 1971; Weißbuch 1973/1974: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, 1973; Zentrum Innere Führung: Der militärische Eid – Bedeutung und Wandel, Ausbildungshilfe für die Offizierweiterbildung, 1982.
1. Entstehung der Vorschrift
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Die Frage eines Eides, eines Gelöbnisses oder einer anderen Versprechensformel war seit den Anfängen einer deutschen Wiederbewaffnung nach dem 2. Weltkrieg eine der umstrittensten des späteren SG[1] überhaupt. Aus heutiger Sicht ist bemerkenswert, mit welcher Leidenschaft das Für und Wider einer Eidesleistung diskutiert wurden. Diese Debatte setzte bereits ein, als die ersten Konturen einer neuen „Wehrmacht“, der späteren Bw, erst schattenhaft am Horizont erkennbar waren. So kamen etwa die Teilnehmer einer Tagung „Gehorsam – Verantwortung – Eid des Soldaten“ des Instituts für Europ. Politik und Wirtschaft im Jahre 1952 zu dem Ergebnis, eine Eidespflicht sei nicht zweckmäßig,[2] eine Auffassung, die auch während der Beratungen des EVG-Vertrages in den späteren Vertragsstaaten viele Anhänger fand. Das Militärprot. zum EVG-Vertrag sah in Art. 17 vor, den „europäischen Soldaten deutscher Nationalität“ feierlich zu verpflichten. Die Leistung eines Eides würde, so die BReg,[3] bei vielen Soldaten schwere Gewissenskonflikte hervorrufen, da nicht bei allen Angehörigen der zukünftigen europ. SK „ein persönliches Verantwortungsgefühl dem lebendigen Gott gegenüber“ vorauszusetzen sei.[4]
Zum Verständnis auch aktueller und künftiger Überlegungen seien hier die wichtigsten Stationen von § 9 referiert. Hieraus wird deutlich, dass Vorsicht geboten ist, wenn der historische Gesetzgeber zur Interpretation von § 9 bemüht wird. Eine klare, durchgängige Linie ist weder den amtl. Materialien noch den Debatten in den Ausschüssen