BGHZ 48, 396, 397 ff.; ablehnend: Reinicke in seiner Anmerkung NJW 1968, 43.
Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 22, 26.
S. hierzu mit unterschiedlichen Akzentuierungen in der Fallgruppenbildung und zu einer weiteren, hier nicht näher zu thematisierenden Fallgruppe zum Höferecht, z. B. Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 27 ff.; MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 57 ff.; Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 111 ff.
Palandt-Ellenberger, § 125 Rdnr. 28.
Kriterien bietet z. B. Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 37 ff.
BGH NJW-RR 2017, 596 Rdnr. 12 f.
BGH WM 1979, 458, 461. Das Kriterium der Existenzgefährdung ist fragwürdig, weil es zu weit und unspezifisch gefasst ist. Die BGH-Entscheidung ist vereinzelt geblieben.
MüKo-Einsele, § 125 Rdnr. 67.
Siehe hierzu Palandt-Grüneberg, § 311b Rdnr. 2.
Palandt-Ellenberger, § 119 Rdnr. 29.
Palandt-Grüneberg, § 313 Rdnr. 9.
Vgl. zur Abgrenzung auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 982 ff.
Palandt-Grüneberg, § 311 Rdnr. 25.
S. hierzu den Überblick bei Palandt-Grüneberg, § 311 Rdnr. 29 ff.
Erman-Kindl, § 311 Rdnr. 37; Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 43.
Staudinger-Feldmann, Neubearbeitung 2018, § 311 Rdnr. 143; MüKo-Ruhwinkel, § 311b Rdnr. 80.
Staudinger-Hertel, Neubearbeitung 2017, § 125 Rdnr. 119.
BGH NJW 1996, 1884, 1885.
Näher zu den Begriffen des positiven und negativen Interesses siehe Brand, Schadensersatzrecht, S. 11 ff.
Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 19.
BGH NJW 1965, 812, 814; zustimmend Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 203 f.
Medicus, FS Lange, 1992, S. 539 f.
Medicus, FS Lange, 1992, S. 539, 544 f.
Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Bd. 2, S. 283.
So auch Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht AT, Rdnr. 1002.
Fall 2 Oldtimer
Fall 2 Oldtimer
Inhaltsverzeichnis
27
Teil 1: Garage
Der autobegeisterte Abraham Adler (A) träumt seit Jahren von der Teilnahme an einer 14-tägigen Rundfahrt für Oldtimer, die von München über Wien nach Rom und zurück führt. Er besitzt aber kein geeignetes Fahrzeug. Eines Tages lernt er den 74-jährigen Bernhard Brahmer (B) kennen. B ist Eigentümer eines verkehrstüchtigen VW-Cabriolets Baujahr 1957, das er wegen einer altersbedingten Körperbehinderung nur noch auf kurzen Strecken selbst benutzen kann. Das Fahrzeug bewahrt er in einer Garage auf, in der er auch Werkzeug und Gartengeräte lagert. A versucht vergeblich, B zum Verkauf des Cabriolets zu bewegen. Der vermögende B erklärt sich jedoch großzügig bereit, dem A das Fahrzeug für die ersehnte Rundfahrt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
A genießt die Rundfahrt, die im Juli 2009 stattfindet, in vollen Zügen. Nach seiner Rückkehr fährt er das Cabriolet am späten Abend zu B zurück. B befindet sich zu dieser Zeit in einem Kuraufenthalt in Österreich. Er hat A den Garagenschlüssel überlassen, damit dieser das Cabriolet absprachegemäß an seinen angestammten Platz zurückstellen kann.
A manövriert den Wagen vorwärts in die unbeleuchtete, ziemlich enge Garage. Danach steigt er aus. In der Dunkelheit entgeht ihm, dass in der Nähe der Garagentür ein mit den Zacken nach oben gerichteter scharfer Gartenrechen aus Metall an der Wand lehnt. A stößt den Rechen so unglücklich um, dass ihm ein Zacken tief in das rechte Auge dringt. Das Auge erblindet.
Aufgabe zu Teil 1: Prüfen Sie die Ansprüche von A gegen B.
Bearbeitungshinweis:
Versicherungs- und sozialrechtliche